Gewerbeanmeldungspflicht
- ID
- 2117
- Ungereimtheit
- Gewerbeanmeldungspflicht
- Betrifft
- Berufstätigkeit
- Problemstellung
- §6 GewO setzt die Anmeldung eines stehenden Berufs voraus. Nach §18 EStG wäre der Mediator ein freier Beruf. Im gewerberechtlichen Verständnis ist das nicht zwingend. Hier wird (oft) eine Hochschulausbildung vorausgesetzt. Sie ist allerdings nicht vorgeschrieben. Deshalb sollte der Mediator als freier Beruf ausdrücklich benannt sein. Siehe Mediator als freier Beruf
- Verbesserungsvorschlag
- § 6 GewO nennt den Mediator ausdrücklich als Ausnahme und legt fest, dass er ein freier Beruf auch im gewerberechtlichen Verständnis ist.
- Gesetz
- GewO § 6
- Status