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FamFG §135

ID
12211
Kürzel
FamFG §135
Kurzbezeichnung
FamFG §135
Bezeichnung (offiziell)
Außergerichtliche Konfliktbeilegung über Folgesachen
Beschreibung
Die Vorschrift erlaubt es dem Richter in einer Familiensache die Parteien zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung zu verpflichten. Interessanterweise beschränkt sich diese Verpflichtung auf anhängige Folgesachen.
Typ
Gesetz
Institution
Bundestag
Verwendung
Verpfllichtung zur Teilnahme an einem kostenlosen Informationsgespräch über die Mediation
Fundstelle
zur Webseite
Datum
2012-07-21
Tags
verweis    infogespräch    kostenlos