FamFG §135
- ID
- 12211
- Kürzel
- FamFG §135
- Kurzbezeichnung
- FamFG §135
- Bezeichnung (offiziell)
- Außergerichtliche Konfliktbeilegung über Folgesachen
- Beschreibung
- Die Vorschrift erlaubt es dem Richter in einer Familiensache die Parteien zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung zu verpflichten. Interessanterweise beschränkt sich diese Verpflichtung auf anhängige Folgesachen.
- Typ
- Gesetz
- Institution
- Bundestag
- Verwendung
- Verpfllichtung zur Teilnahme an einem kostenlosen Informationsgespräch über die Mediation
- Fundstelle
- zur Webseite
- Datum
- 2012-07-21
- Tags
- verweis infogespräch kostenlos