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Parteiidentifikation

Wissensmanagement » Sie befinden sich auf einer Themenseite zum Abschnitt Verfahren im Mediationshandbuch
Die Frage nach Rollen, Parteien und Beteiligten spielt eine zentrale Rolle, die sich auf andere Beiträge auswirkt.

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Woher weiß der Mediator, dass die Person die ihm gegenüber sitzt doch tatsächlich die Partei ist für die sie sich ausgibt?
Man könnte darüber nachdenken, ob sich der Mediator einen Ausweis vorlegen lässt, um die Parteien zu identifizieren. Allerdings ist der Mediator kein Entscheidungsträger und keine Amts Person. Er kann grundsätzlich darauf vertrauen dass die Person eine Streitpartei ist. Erwarte spätestens an deren Verhalten merken. Welche Konsequenzen sich aus einem Identitätsschwindel in der Mediation ergeben, zeigt das folgende Beispiel:

Beispiel 15178 - In einer Mediation erscheint eine andere Person als die Partei, die sich aber als die Partei ausgeübt. Es kommt zu einer Einigung wo die echte und die falsche Partei eine Vereinbarung unterzeichnen. Es ist rechtlich eindeutig, dass die echte Partei dadurch nicht verpflichtet werden kann. Für die unter falscher Identität auftretende Partei könne sich strafrechtliche Konsequenzen ergeben ebenso wie für die Partei die mit der falschen Partei eine Vereinbarung eingeht. Strafrechtlich könnte eine Urkundenfälschung oder ein Betrug in Betracht kommen. Die Frage ist nur, warum die Parteien eine solche Vereinbarung nicht selbst schließen und dafür einen Mediator brauchen. In einer derartigen Konstellation macht die Mediation für niemanden einen Sinn, weshalb der Fall wirklich nur rein hypothetisch ist.


Natürlich muss der Mediator aufmerksam sein und daraufhin weisenden Zweifel aufkommen. Eine andere Frage ist die Handlungsfähigkeit der Partei. Der Mediator muss hinterfragen ob die Partei gegebenenfalls Vertretung befugt ist. Dazu das folgende Beispiel:

Beispiel 15179 - In einer Mediation erscheint der Leiter der Rechtsabteilung für das Unternehmen XY AG. Niemand hinterfragt seine Vertretungsbefugnis. Am Ende der Verhandlungen stellt sich heraus, dass der Leiter der Rechtsabteilung zwar eine Verhandlungsvollmacht, nicht jedoch eine Abschlussvollmacht hat.


Dieser Fall ist tragisch und kann seinem Haftungsfall werden. Der Mediator sollte also in jedem fall den Umfang einer Bevollmächtigung prüfen. Wenn Fragen auftauchen, hat nicht er zu entscheiden, wie damit umzugehen ist, Die Entscheidung trifft die Gegenseite. Im voraugegangenen Beispiel könnte sie, nachdem der Mediator die Vertretungslücke aufghedeckt hat, sich damit einverstanden erklären und in der Erwartung, dass der Leiter der Rechtsabteilung den Vorstand überzeugen kann, trotzdem verhandeln. Auch die Frage, ob er sich eine Vollmachtsurkunde zeigen lassen soll, ist eine Entscheidung der Gegenseite.


Based on work by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Mittwoch Oktober 30, 2024 04:55:27 CET.

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