Beratungshinweis
§2 Abs. 6 Mediationsgesetz besagt:
Mediationsfehler
Es ist ein haftungsrelevanter Mediationsfehler, wenn der Hinweis auf die fachliche Beratung unterlassen wird. Die Hinweispflicht korrespondiert mit dem Grundsatz der Informiertheit. Sie erstreckt sich somit auf alle Informationen, die zur Lösungsfindung einerseits und zur Lösungssicherung andererseits erforderlich sind.
Unterstützung
Der Beratungshinweis soll der Partei die Möglichkeit eröffnen und nahelegen, alle Unterstützung in Anspruch zu nehmen, die sie benötigt, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu finden. Der Beratungshinweis beschränkt sich nicht auf eine anwaltliche (juristische) Beratung. Er kann sich auf Experten erstrecken, die beispielsweise für die Bewertung des Vermögens, für steuerrechtliche Fragen aber auch für Fragen zur Verhandlungsfähigkeit hinzuzuziehen sind.
Bedeutung für die Mediation
In gewissem Umfang ist der Mediator selbst zur Beratung berechtigt und verpfichtet. Keinesfalls darf er beraten, wenn die Beratung in eine Lösung führt oder parteilich ist.
Was tun wenn ...
- Beratung durch Anwaltsmediator
- Falscher Beratungshinweis
- Der Mediator führt selbst eine rechtliche Beratungen durch
- Beratungshinweis unterlassen
- Weitere Empfehlungen im Fehlerverzeichnis oder im Ratgeber
Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen
Aliase: Hinweispflicht
Siehe auch: Verzeichnis-Werkzeuge, Beratung, Mediationsgesetz §2
Prüfvermerk: