Die Geeignetheit der Mediation
Dieses Prüfungsschema fungiert als eine Checkliste. Sie hinterfragt die Optionen der Mediation. Das Schema kann also in allen Fällen eingesetzt werden, wo es um die Frage geht, ob die Mediation das geeignete (zulässige) Verfahren ist. Spezialisierungen ergeben sich für den Anwaltsmediator oder das Güterichterverfahren. Ein Abgrenzungsbedarf ergibt sich zur Schlichtung usw. Nähere Ausführungen dazu finden Sie in den Beiträgen Geeignetheit und Verfahrensabgrenzungen. In dieser Checkliste wird die Prüfung der Geeignetheit mit der Prüfung der Zulässigkeit, der Sinnhaftigkeit und der Durchführbarkeit kombiniert.
Prüfungsschema
A) Zulässigkeit:
- Besteht ein Verbot der Vor- oder Nachbefassung gem. §3 Mediationsgesetz?
- Verstößt die Mediation gegen eine sonstige Vorschrift (z.B. Sittenwidrigkeit nach §138 BGB? Bei einem sittenwidrigen Gegenstand oder bei dem Vorliegen eines Verbotes darf eine Mediation nicht durchgeführt werden. (Siehe Mediationsverbot)
Zwischenergebnis: Es gibt keine rechtlichen Hindernisse, die der Mediation grundsätzlich im Wege stehen.
B) Geeignetheit (objektive Geeignetheit)
Zwischenergebnis: Die Mediation kommt nach Maßgabe der Detailergebnisse in Betracht
Detailprüfung zu B1:
Durchführung einer Konfliktanalyse mit folgenden Prüdfungspunkten:
- Identifikation der Konflikte anhand der Konfliktlandkarte
- Identifikation der betroffenen Parteien (differenziert nach Streit-, Vertrags-, Verfahrens- und Konfliktparteien)
- Konfliktdimensionen zur Festlegung des Mediationsmodells
- Eskalation zur Festlegung des Mediationsmodells, des Settingsund der in Betracht kommenden Interventionen
Zwischenergebnis: Die Konflikte können isoliert und identifiziert werden. Die Gesprächspartner und der Schwierigkeitsgrad können eingeschätzt werden
Detailprüfung zu B2:
Prüfung des Verfahrensinteresses durch eine (durchaus noch hypothetische) Annahme (Festlegung) der Gründe, die ein Suchen nahelegen, wie z.B.:
- Eine oder beide Parteien haben keine Idee, wie das Problem zu lösen ist (z.B. Dilemma)
- Eine rein juristische Lösung würde eine Verkürzung der Komplexität bedeuten, weil Aspekte unbeachtet bleiben würden (z.B. emotionale Komponenten)
- Die durchzusetzende Lösung (Position) deckt den erwarteten Nutzen nicht (Kontrollfrage: Du bekommst alles was Du forderst, hast Du alles was Du brauchst?)
- Die Position ist bekannt kann aber nicht durchgesetzt werden (etwa weil die Kompetenz der Entscheider in Frage gestellt wird)
- Die Position ist bekannt es macht aber keinen Sinn sie durchzusetzen (etwa weil sie eine Mitwirkung oder Einsicht der Gegenseite erfordert)
- Die Position ist bekannt, ihre Durchsetzung kann aber nicht eingeschätzt werden oder ist extrem aufwändig
Zwischenergebnis: Einschätzungen zur Nutzererwartung und zum Erfolgsrisiko sollten ansatzweise möglich sein.
C) Mediationsfähigkeit (subjektive Geeignetheit der Partei)
- Überprüfung der Parteikonstallation
- Parteifähigkeit
- Geschäftsfähigkeit
- Mediationsfähigkeit
- Die Partei kann dem Prozess eigenverantwortlich (ohne Unterstützung) folgen
- Die Partei ist in der Lage, auf gleicher Augenhöhe zu verhandeln.
Zwischenergebnis: Parteien sind korrekt und handlungsfähig i.S.d. Mediation
D) Mediatorenfähigkeit (subjektive Eignnung des Mediators)
- Kein Mediatorenverbot (siehe Vorbefassung und Nachbefassung) gem. § 3 Abs. 2 Mediationsgesetz
- Keine Ablehnung seitens der Medianden. Siehe § 2 Mediationsgesetz.
- Mediatorenfähigkeit für das zu wählende Mediationsmodell, die erforderliche Feldkompetenz, usw.
Ergebnis: Mediation ist möglich und mit dem Mediator durchführbar
E) Sinnhaftigkeit der Mediation
- Erzielt die Mediation den beabsichtigten Zweck?
- Gibt es gegebenenfalls andere, alternative Möglichkeiten den Zweck zu verwirklichen?
- Kein besseres Verfahren möglich oder verfügbar (Siehe Verfahrensabgrenzungen)
- Gegebenenfalls Kombinationen herstellen oder Vorkehrungen treffen
F) Durchführbarkeit der Mediation
- Bestehen Hinderrnisse, die den Erfolg der Mediation in Frage stellen?
- Nehmen alle relevanten Personen teil? (Siehe Abwesenheit)
Gegebenenfalls ist es sinnvoll, den Hinweise für Interessierte beizulegen.
Siehe auch: Geeignetheit, Verfahrensabgrenzungen