Beistände in der Mediation
Ein Beistand oder eine Beiständin (nachfolgend Beistand) ist was der Name sagt: Jemand, der die Partei unterstützt. Die Beistandschaft ist nicht belebig. Sie muss in die Mediation passen.
Das Gesetz erwähnt den Beistand nicht ausdrücklich. Nach §2 Abs. 4 Mediationsgesetz sind Beistände unter den Begriff des Dritten zu subsummieren. Begrifflich sollte die Beistandschaft nicht mit der Beistandschaft für minderjährige Kinder nach §1712 BGB verwechselt werden. Sie kann zur Feststellung der Vaterschaft oder zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eingerichtet werden und wird dem Jugendsamt unterstellt.
Status
Der Begriff des Beistandes wird im Gesetz beispielsweise erwähnt in §90 ZPO oder §12 FamFG. Danach können die Parteiern in der Verhandlung mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Partei den Rechtsstreit selbst führen kann, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Beistände sind keine Prozessbevollmächtigte. Das von ihnen Erklärte wird aber der Partei zugerechnet, wenn diese nicht widerspricht.
In der Mediation wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Partei für sich selbst spricht. Der Mediator wird es auch nicht gerne sehen, wenn der Beistand anstelle der Partei spricht, auch wenn es nicht um Willenserklärungen, sondern lediglich um Sachverhaltsschilderungen geht. Der Beistand soll die Partei unterstützen. In der Mediation besteht die Unterstützung darin, der Partei zu helfen, dass sie auf gleicher Augenhöhe verhandeln kann.
Wie werde ich ein Beistand?
Es bedarf keiner Zulassung. Der Beistand muss auch keine spezifische Ausbildung vorweisen. Die Mediationsfähigkeit muss sich natürlich auch auf den Beistand erstrecken. Wenn auch der Beistand dem Gedankengang der Mediation nicht folgen kann, ist seine Unterstützung kontraproduktiv. Wichtig ist, dass alle Beteiligten mit dem Beistand oder der Beiständin einverstanden sind. Diese Anforderung ergibt sich aus §2 Abs. 4 Mediationsgesetz. Das Gesetz spricht von der Zustimmung aller Parteien. Die Zustimmung ist ein gesetzlicher Begriff, der in § 182 BGB geregelt ist. Sie kann als Einwilligung vorweg oder als Genehmigung im Nachgang erklärt werden. Es handelt sich um eine Willenserklärung. Die Willenserklärung ist nicht formbedürftig. Sie kann also auch konkludent erklärt werden.
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Um sicherzugehen, sollte der Mediator stets die Einwilligung oder die Genehmigung der Parteien einholen.1 So lassen sich Zwischenfälle und Irritationen wie in dem vorweg genannten Beispiel vermeiden. Die Nichteinholung der Zustimmung ist ein Regelverstoß.2
Der Mediator ist weiterhin gut beraten, wenn er den Beistand oder die Beiständin in der Mediationsdurchführungsvereinbarung erwähnt und dort die Rechte und Pflichten des Beistands festlegt. Die Pflicht erstreckt sich auf die Vertraulichkeit und das der Rolle entsprechende Verhalten, das die Eigenverantwortlichkeit der Partei respektiert.
Was habe ich als Beistand zu beachten?
Die wichtigste Regel lautet: die Mediation zu unterstützen uind sie nicht zu behindern. Der Beistand sollte Grundkenntnisse über die Mediation haben und sich seiner Rolle bewusst sein. Beistände können sich hier informieren:
Merkblatt für Beistände Startseite für Beistände
Der Mediator oder die Mediatorin werden die Teilnehmer zu Beginn der Mediation identifizieren und ihren Rollen zuweisen. Dabei werden sie sicher auch erläutern, was eine Beistandschaft in der Mediation bedeutet und welche Aufgaben auf den Beistand oder die Beiständin genau zukommen. Für die Beistandschaft in der Mediation gilt der folgende Grundsatz:
Notwendigkeit zur Beiziehung
Der Mediator kann selbst die Hinzuziehung eines Beistandes vorschlagen. Ein Anlass ergibt sich, wenn er merkt, dass die Partei beeinträchtigt oder unsicher ist, sodass sie nicht frei sprechen kann. Wenn er Anhaltspunkte hat, dass die Partei nicht geschäftsfähig ist, muss über eine Vertretung nachgedacht werden. Dann ist ein Beistand keine ausreichende Hilfe.
Bedeutung für die Mediation
Eigentlich ist es die Aufgabe des Mediators die Parteien zu unterstützen, damit sie auf gleicher Augenhöhe verhandeln können.3 Nicht immer reicht die Allparteilichkeit dafür aus, der Partei das Gefühl zu geben, dass sie stark genug ist, um die Verhandlung fortzuführen. Ein Ungleichgewicht kann schon numerisch auftreten, wenn etwa auf der einen Seite drei Beteiligte gegen eine einzelne Partei auf der Gegenseite einander gegenüberstehen. Es kann auch psychologisch bedingt sein, wenn sich die eine Partei grundsätzlich unterlegen fühlt. Das wiederum kann bei einem Machtgefälle auftreten. Der Meddiator muss versuchen, das Defizit auszugleichen. Wenn die Zulassung eines Beistandes oder einer Beiständin dazu beiträgt, erreicht die Mediation ihr Ziel.
Was tun wenn ...
- Die Parteien verhandeln nicht auf gleicher Augenhöhe
- Der Mediator erlaubt die Teilnahme eines Beistands ohne Zustimmung
- Der Mediator setzt sich über die Verweigerung eines Beistandes hinweg
- Weitere Empfehlungen im Fehlerverzeichnis oder im Ratgeber
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Alias: Beistand, Beiständin
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