Zustimmung einholen bei Beteiligung Dritter
- ID
- Aufgabe 12087
- Bezeichnung
- Zustimmung einholen bei Beteiligung Dritter
- Beschreibung
- Gem. §2 Abs. 4 Mediationsgesetz dürfen Dritte nur mit Zustimmung der Parteien teilnehmen, Die Vorschrift verpflichtet den Mediator indirekt, die Zustimmung gegebenenfalls einzuholen.
- Verwendung
- bedarfsabhängig
- Relevanz
- Pflicht
- Zuordnung
- integrierte Mediation
Mediation allgemein - Fundstelle
- Beistände
- Rechtsquelle
- Schlagworte