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Der Mediator unternimmt eine Rechtsberatung

ID
5280
Bezeichnung
Der Mediator unternimmt eine Rechtsberatung
Kategorie
Recht
Methodik
Gewichtung
haftungsrelevant
Fehlertypologie

Rechtsanwälte sind auf das Subsummieren geeicht und meinen oft, es sei der einzig wahre Weg zur Lösungsfindung. Also neigen manche Anwälte dazu, die Mediation mit Rechtsberatung anzureichern. Was ihnen das Rechtsdienstleistungsgesetz gestattet, verbietet das Wesen der Mediation. Mediation ist keine Rechtsberatung! Jegliche zur Lösung führende Rechtsberatung widerspricht deshalb ihrem Wesen, erst Recht, wenn es eine parteiliche Beratung ist.

In der Mediation kommt es darauf an, dass die Parteien eine für sie nützliche Lösung finden. Das Recht kümmert sich nicht um den Nutzen. Wenn die Lösung am Recht gefunden wird, verfehlt sie deshalb prima facie ihren Zweck. Das bedeutet nicht dass der Mediator NACHDEM die Lösung gefunden wurde ein rechtliches Votum abgibt, wenn es aus einer neutralen Position heraus möglich ist. Ein Anwalt kann auch helfen, die Abschlussvereinbarung rechtssicher zu formulieren. In allen anderen Fällen ist die Rechtsberatung als ein haftungsrelevanter Mediationsfehler anzusehen.

Fehlerbehebung

Der Mediator kann darauf hinweisen, dass nun die rechtliche Lösung bekannt ist. Er muss dann im Nachhinein das Ergebnis am Nutzen orientieren, also an den eigentlich in der 3.Phase herausgearbeiteten Kriterien. Die voreilige Rechtsberatung könnte wie folgt geheilt werden: Der Mediator sagt: "Jetzt wissen Sie wie das recht den Fall lösen würde. Seien Sie sich bitte bewusst, dass ein Gericht eine Entscheidungsbandbreite von ... bis ... haben wird. Lassen Sie uns doch einmal prüfen, ob das Ergebnis auch den jeweiligen Nutzenerwartungen entspricht...." Der Mediator schiebt jetzt die 3.Phase nach. Er wird bemerken, dass dies jetzt wesentlich schwieriger ist als ohne vorangestellte Rechtsberatung.

Wenn die Parteien auf seinen Rat hören und er merkt, dass sie seine Meinung kritisieren oder zu ihren Gunsten beeinflussen möchten, hat er die Rolle des Mediators verlassen. Er muss zurück zur 1.Phase und das Verfahren nachbessern. Gelingt es ihm nicht, die Rolle des Mediators wieder einzunehmen, muss er die Mediatiomn abbrechen oder in eine Schlichtung umwandeln.

Fehlervermeidung
Zurückhaltung mit jeder Form der lösungsorientierten Rechtsberatung, bis die Lösung gefunden wurde.
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Erstellt
Freitag Oktober 18, 2019 06:21:02 CEST
von Trossen Arthur