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BGB § 203 - Hemmung der Verjährung

ID
15603
Kürzel
BGB §203
Kurzbezeichnung
BGB § 203 - Hemmung der Verjährung
Bezeichnung (offiziell)
Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
Beschreibung
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Typ
Gesetz
Institution
Bundestag
Verwendung
Berechnung der Verjährungsfristen bei Mediation
Fundstelle
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Datum
Tags