BGB § 203 - Hemmung der Verjährung
- ID
- 15603
- Kürzel
- BGB §203
- Kurzbezeichnung
- BGB § 203 - Hemmung der Verjährung
- Bezeichnung (offiziell)
- Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
- Beschreibung
- Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
- Typ
- Gesetz
- Institution
- Bundestag
- Verwendung
- Berechnung der Verjährungsfristen bei Mediation
- Fundstelle
- zur Webseite
- Datum
- Tags