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Gründe für eine erfolglose Gerichtsmediation

Das Güterichterverfahren kommt - wie berichtet wird - oft zurück mit dem Hinweis zurück, dass die Gerichtsmediation „zu keinem verfahrensbeendigendem Ergebnis geführt hat, da die Beteiligten keine Zustimmung erteilt haben“. Diese Einschätzung deckt sich auch mit der Evaluierung, wo herausgearbeitet wurde, dass 50% der Güterichterverfahren scheitern. Woran liegt das?

Es ist ein spannendes Thema. Viele Gründe können dazu beitragen, warum das Güterichterverfahren (gerichsinterne Mediatioon) scheitert.

  1. Der verweisende Richter hat den Grund und die Notwendigkeit für die Verweisung nicht nachvollziehbar offengelegt. Die Verweisung in eine Mediation führt in einen Strategiewechsel, der für die Parteien angezeigt sein muss (Siehe Konfliktevolution). Solange sie der Konfrontation eine Chance geben, gibt es keinen Grund zum Kooperieren.
  2. Die Eignung des Verfahrens für eine Mediation wurde nicht geprüft. Die Mediation ist nicht dafür da, um dem Gericht die Arbeit zu erleichtern. Sie ist eine Kompetenz, die Lösungen aufspürt, die sonst nicht zu finden sind. Sie setzt voraus, dass die Suche nach einer Lösung Sinn macht. (Siehe Geeignetheit).
  3. Die Verweisung legt (indirekt) den Abbruch (der Mediation) bereits nahe, indem die Fortsetzung des Streites leicht gemacht wird (z.B.: Fortsetzungstermin wird bereits anberaumt, bevor die Mediatioon überhaupt begonnen hat).
  4. Der Güterichter geht nicht auf die Mediationsbereitschaft ein. Er fragt lediglich ob die Parteien freiwillig anwesend sind und stellt kleine Motivation für eine Mediation her.
  5. Der Richter / Güterichter geht nicht auf das Interesse der Rechtsanwälte ein.
  6. Die Mediationsbereitschaft kann nicht durch ein Überzeugen hergestellt werden. Sie erfordert die Einsicht, dass die Mediation der richtige Weg ist. Also muss der Weg, die Möglichkeiten, der möägliche Nutzen usw. besprochen werden.
  7. Die methodische Verwendung der Mediation stellt sich als eine Vergleichsverhandlung heraus, in der das Verstehen keine große Rolle spielt. Das "Wozu diese Vorgehensweise?" erschließt sich den Parteien nicht.
  8. Richter oder Güterichter können sich nicht auf die (Streit-)Bedürfnisse der Parteien einstellen.
  9. Die Komplexität wird nicht erkannt und erfasst.
  10. Der Güterichter ist kein Mediator. U.s.w.

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