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ZMediatAusbV-Anlage

Wissensmanagement » Sie befinden sich auf einer Unterseite des Kommentars zur Ausbildungsverordnung, die der Rubrik Kommentare in der Abteilung Werkzeuge zugeordnet wird. Hier sehen Sie die kommentierte Anlage der ZMediatAusbV.

Ausbildungsverordnung Wortlaut Anlage Ausbildung Kriterien Inhalte Kompetenz Zertifikate Entscheidungshilfe

Die Ausbildungsverordnung gibt in dieser Anlage nicht nur zwingende Ausbildungsinhalte, sondern auch deren Gewichtung vor. Die Angaben ergeben Spielräume. Um sie auszufüllen, finden Sie eine ins Detail gehende Auseinandersetzung mit den Inhalten, die sich daraus ergebenden Kompetenzen und einen Abgleich zu anderen Inhalten und Schulen im Beitrag Ausbildungsinhalte.

Die Ausbildungsinhalte gemäß der Ausbildungsverordnung

Hinsichtlich der Ausbildungsinhalte hat sich die ZMediatAusbV an den Bericht der Abgeordneten des Rechtsausschusses und die darin enthaltene Empfehlung gehalten. Es mag eine politische Aussage sein, dass der Verordnungsgeber diese Empfehlung nicht abgeändert und insbesondere nicht erweitert hat.

Nummer Ausbildungsinhalt Zeitstunden
1
Einführung und Grundlagen der Mediation

a) Grundlagen der Mediation
aa) Überblick über Prinzipien, Verfahrensablauf und Phasen der Mediation
bb) Überblick über Kommunikations- und Arbeitstechniken in der Mediation
b) Abgrenzung der Mediation zum streitigen Verfahren und zu anderen alternativen Konfliktbeilegungsverfahren
c) Überblick über die Anwendungsfelder der Mediation

18
2
Ablauf und Rahmenbedingungen der Mediation

a) Einzelheiten zu den Phasen der Mediation
aa) Mediationsvertrag
bb) Stoffsammlung
cc) Interessenerforschung
dd) Sammlung und Bewertung von Optionen
ee) Abschlussvereinbarung
b) Besonderheiten unterschiedlicher Settings in der Mediation
aa) Einzelgespräche
bb) Co-/Teammediation, Mehrparteienmediation, Shuttle-Mediation
cc) Einbeziehung Dritter
dd) Online-Mediation, Digitalkompetenz
c) Weitere Rahmenbedingungen
aa) Vor- und Nachbereitung von Mediationsverfahren
bb) Dokumentation/Protokollführung

40
3
Verhandlungstechniken und -kompetenz

a) Grundlagen der Verhandlungsanalyse
b) Verhandlungsführung und Verhandlungsmanagement: intuitives Verhandeln, Verhandlung nach dem Harvard-Konzept/integrative Verhandlungstechniken, distributive Verhandlungstechniken

12
4
Gesprächsführung, Kommunikationstechniken

Gesprächsführung, Kommunikationstechniken
a) Grundlagen der Kommunikation
b) Kommunikationstechniken (z. B. aktives Zuhören, Paraphrasieren, Fragetechniken, Verbalisieren, Reframing, verbale und nonverbale Kommunikation)
c) Techniken zur Entwicklung und Bewertung von Lösungen (z. B. Brainstorming, Mindmapping, sonstige Kreativitätstechniken, Risikoanalyse)
d) Visualisierungsund Moderationstechniken
e) Umgang mit schwierigen Situationen (z. B. Blockaden, Widerstände, Eskalationen, Machtungleichgewichte)

18
5
Konfliktkompetenz

a) Konflikttheorie (Konfliktfaktoren, Konfliktdynamik und Konfliktanalyse; Eskalationsstufen; Konflikttypen)
b) Erkennen von Konfliktdynamiken
c) Interventionstechniken

12
6
Recht der Mediation

a) Rechtliche Rahmenbedingungen: Mediatorvertrag, Berufsrecht, Verschwiegenheit, Vergütungsfragen, Haftung und Versicherung
b) Einbettung in das Recht des jeweiligen Grundberufs
c) Grundzüge des Rechtsdienstleistungsgesetzes

6
7
Recht in der Mediation

a) Rolle des Rechts in der Mediation
b) Abgrenzung von zulässiger rechtlicher Information und unzulässiger Rechtsberatung in der Mediation durch den Mediator
c) Rolle des Mediators in Abgrenzung zu den Aufgaben des Parteianwalts
d) Sensibilisierung für das Erkennen von rechtlich relevanten Sachverhalten bzw. von Situationen, in denen den Medianden die Inanspruchnahme externer rechtlicher Beratung zu empfehlen ist, um eine informierte Entscheidung zu treffen
e) Mitwirkung externer Berater in der Mediation
f) Rechtliche Besonderheiten der Mitwirkung des Mediators bei der Abschlussvereinbarung
g) Rechtliche Bedeutung und Durchsetzbarkeit der Abschlussvereinbarung unter Berücksichtigung der Vollstreckbarkeit

12
8
Persönliche Kompetenz, Haltung und Rollenverständnis

a) Rollendefinition, Rollenkonflikte
b) Aufgabe und Selbstverständnis des Mediators (insbesondere Wertschätzung, Respekt und innere Haltung)
c) Allparteilichkeit, Neutralität und professionelle Distanz zu den Medianden und zum Konflikt
d) Macht und Fairness in der Mediation
e) Umgang mit eigenen Gefühlen
f) Selbstreflexion (z. B. Bewusstheit über die eigenen Grenzen aufgrund der beruflichen Prägung und Sozialisation)

12
130

Ausführlich dazu siehe Ausbildungsinhalte

Die Gewichtung

Auffällig ist, dass die ZMediatAusbV numerische Gewichtungen im Detail vorschreibt nicht jedoch für die Ziffern IX und X, wo es um Praxis, Supervision und Intervision geht. Für sie wird keine Ausbildungszeit reserviert. Das BMJV führt aus:

Es bleibt ... der Ausbildungseinrichtung überlassen, welcher Inhalt gemäß der Anlage mit der Methode des Rollenspiels vermittelt wird und wie praktische Übungen und Supervision in die Ausbildung eingebettet werden


Wenn der Verordnungsgeber vom Einbetten spricht, wird deutlich, dass er für die praktische Ausbildung keinen zusätzlichen Ausbildungsaufwand einfordert. Wenn die an die Ausbildung zu stellende Anforderung die Basis für eine anschließende Be-rufsausübung legen soll, ist ein praktisches Lernen ebenso unverzichtbar wie eine damit einher gehende Selbs-treflexion. Die eigentliche Herausforderung einer Ausbildung in Mediation besteht darin, einen inneren Transfer zu ermöglichen, bei dem der Auszubildende sich im Denken der Mediation wiederfindet (sodass er sie verinnerlichen kann) und seine eigenen Ressourcen (nach den Anforderungen des Verstehensprozesses) darauf einzurichten weiß. §2 Abs. 4 Satz 1 der Ausbildungsverordnung besagt:

Die Dauer der Ausbildung zum zertifizierten Mediator beträgt insgesamt mindestens 120 Zeitstunden.

Der Ausbildungsumfang

Im internationalen Vergleich schwankt die Ausbildung von 30 Stunden bis zu 365 Stunden1 . Es fällt auf, dass Ausbildungen mit einer geringeren Stundenzahl auf dem Harvard-Konzept aufbauen und nur die facilitative Mediation betreffen. Bei einem EU-Projekt mit Bulgarien beispielsweise hat sich herausgestellt, dass dort die Mediation nach englischem Vorbild fast ausschließlich im Caucus geführt wurde und dass man von einer transformativen Mediation zuvor noch nie etwas gehört hatte. Wie die Erfolge der Mediation in England beweisen, ist diese Ausbildung für eine facilitative Mediation mit Einzelgesprächen auch durchaus ausreichend. Wenn die Ausbildung den Mediator jedoch dazu befähigen soll, alle Modelle und Formen der Mediation anwenden zu können, dann ist auch eine 200-stündige Ausbildung eher zu gering. Die 120 Stunden können also nicht mehr als einen absoluten Mindeststandard beschreiben. §2 Abs. 4 Satz 2 der Ausbildungsverordnung besagt:

Die jeweiligen Ausbildungsinhalte müssen mindestens die in Spalte III der Anlage aufgeführten Zeitstunden umfassen.


Die ZMediatAusbV schreibt im Detail Mindestzeiten vor, die einem Ausbildungsinhalt zu widmen sind. Zum Beispiel sind 6 Zeitstunden zum Thema „Recht der Mediation“ aufzuwenden. Auch wenn es penibel erscheint, ist es zu begrüßen, dass die Anteile in absoluten Stundenzahlen aufgeführt wurden. Selbstverständlich handelt es sich um Zeitstunden (siehe § 3 Abs. 2 ZMediatAusbV-E und §2 Abs. 4 ZMediatAusbV), nicht um Unterrichtsstunden, die gegebenenfalls nur 45 Minuten dauern. Lesen Sie mehr dazu in Mehr dazu in §2 der Ausbildungsverordnung.

§2 der Ausbildungsverordnung 

Die Didaktik

Die als solide angesehene Grundausbildung des zertifizierten Mediators geht vordergründig von der Vermittlung theoretischer Kenntnisse aus. Dass sich die theoretischen Kenntnisse mit praktischen Übungen vermitteln sollen, ergibt sich aus dem expliziten Hinweis, dass die Ausbildung auch praktische Übungen, Rollen-spiele und Supervision umfasst. Bemerkenswert ist, dass dafür kein Zeitaufwand vorgegeben wurde. Auch mag festzuhalten sein, dass der Verordnungsgeber keine Festlegungen über den Ausbildungscharakter trifft, sodass die Ausbildung ohne weiteres auch im Fernstudium erfolgen kann, wenn der Anbieter darin dem Auftrag zum praktischem Unterricht nachkommt. Ein Fernstudium ohne Praxisanteil ist in jedem Fall unzureichend.

Die Qualifikation

Was die ZMediatAusbV unter den Mindeststandards versteht, die sie aus Gründen der Qualitätssicherung und der Markttransparenz für die Ausbildung von zertifizierten Mediatoren festgelegt hat2 , mag die folgende Übersicht ergeben, in denen die Inhalte aufgeschlüsselt werden:

Hinweise und Fußnoten
Dieser Beitrag ist Teil des Kommentars zur Ausbildungsverordnung.
Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen.
Bearbeitungsstand: 2023-09-15 18:52 / Version 44.

Alias: ZMediatAusbV-Ausbildungsinhalte
Siehe auch: Ausbildung
Included: Ausbildungsinhalte
Diskussion (Foren): Siehe Ausbildungsforum
Geprüft:


Based on work by anonymous contributor und Bernard Sfez . Last edited by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Sonntag November 3, 2024 10:56:23 CET.

Durchschnittliche Lesedauer: 3 Minuten