Intermediation Über das Zusammenspiel von Cross Border, internationaler und interkultureller Mediation:
Anwendungsfelder Inter-Mediation Cross Border Mediation Interkulturelle Mediation Internationale Mediation
Internationale Mediation
Die internationale Mediation gehört zur Inter-Mediation. Eine internationale Mediation ist eine Mediation mit internationalem Bezug. Sie geht über die Cross Border Mediation hinaus, die nur den Fall betrifft, wo die Parteien unterschiedliche Nationalitäten haben und einem Mitgliedstatt der EU angehören (Siehe die EU-Direktive). Mediationen mit internationalem Bezug kommen aber auch in folgenden Fällen vor:
- Die Medianden sind ein und derselben Nationalität, aber der Mediator ist Ausländer
- Die Mediation findet im Ausland statt
- Die Mediation betrifft eine im Ausland zu vollziehende Regelung
- Die Medianden gehören keinem EU Mitgliedstaat an
In all diesen Fällen geht es um die Anwendung des internationalen Rechts. Mithin lautet die korrekte Definition:
Internationales Recht
Das internationale Recht ist vom Völkerrecht zu unterscheiden. Der Begriff internationales Privatrecht wird synonym verwendet. Das internationale Recht ist ein Kollisionsrecht. Es bezeichnet die Normen, aus denen sich bei einem Auslandsbezug das anzuwendende Recht ergibt, wenn zwei Rechtssysteme miteinender in Kollision geraten. Ein gemeinsames internationales Recht gibt es also nicht. Es gibt lediglich Vorschriften, die eine Rechtsfestlegung erlauben. Im deutschen Recht befasst sich das EGBGB mit diesen Fragen. Das zweite Kapitel tzrägt deshalb auch die Überschrift internationales Privatrecht. Es beginnt mit Art. 3 der zwischen dem internationalem Privatrecht und dem EU-Recht unterscheidet.
EU-Recht
Art. 3 EGBGB gibt dem EU-Recht einen Vorrang, wenn folgende Regelungen einschlägig sind:
- das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II),
- das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I),
- die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen in Verbindung mit dem Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht, über die Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts
- die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses
- Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind.
Sonstiges Recht
Ergibt die Prüfung, dass EU-Recht nicht zur Anwendung kommt, regelt sich das beim internationalen Bezug anzuwendende Recht nach den Vorschriften des EGBGB.
Rechtsbezug
So wie das Recht bezüglich der Mediation (Mediationsrecht) vom Recht des Falles (Anwendungsrecht) zu unterscheiden ist, kann und muss die Frage des anwendbaren internationalen Rechts auch zwischen dem Recht, das auf die Mediation anzuwenden ist und dem, das auf die Fallfragen anzuwenden ist unterschieden werden. Konsequent ist zwischen dem internationalen Mediationsrecht und dem internationalen Anwendungsrecht zu unterscheiden.
Internationales Mediationsrecht
Nach welchem Recht wird die Mediation abgewickelt?
Rom II ist nicht anwendbar, weil die Mediation kein außervertragliches Schuldverhälnis ist. Nach Art 2 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 umfassen außervertragliche Schuldverhältnisse sämtliche Folgen einer unerlaubten Handlung, einer ungerechtfertigten Bereicherung, einer Geschäftsführung ohne Auftrag („Negotiorum gestio“) oder eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen („Culpa in contrahendo“).
Rom I kommt zur Anwendiung. Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 gilt für vertragliche Schuldverhältnisse in
Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Nach Art. 4 der Verordnung unterliegen Dienstleistungsverträge dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Demnach wäre für die Mediation deutsches Recht anwendbar.
Betrifft der Mediationsvertrag oder die Mediationsdurchführungsvereinbarung jedoch einen sogenannten Verbrauchervertrag, ergibt sich aus Art. 6 der Verordnung eine andere Rechtsfolge. Verbraucher im Sinne dieser Verordnung sind natürliche Personen, die den Vertrag nicht keinem Zweck abschließen, der ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dann gilt das Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder eine solche Tätigkeit auf irgend einer Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet. Da die Mediation nicht in dem Land stattfindet, dem die Medianden angehören, käme es auf Ihre Ausrichtung, also den Mediationsgegenstand an. Weil die Dienstleistung in einem Staat zu erbringen ist, dem neimand der Beteiligten angehört, greift Absatz 4 der Vorschrift, sodass Art. 6 nicht anwendbar ist.
Wenn es kein vorrangiges EU Recht gibt, kommt das EGBGB zur Anwendung. In allen Fällen ist es möglich, dass die Parteien eine Rechtswahl treffen.
Internationales Anwendungsrecht
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Alias: internationales Mediationsrecht, internationales Anwendungsrecht
Siehe auch: CBM, interkulturelle Mediation, internationale Mediation
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