Rechtskunde Teil 2 - Vertragsrecht
Wissensmanagement » Sie befinden auf einer Themenseite des Titels Nebenfächer der Wiki-Abteiliung Wissen. Die Nebenfächer erweitern das Mediationswissen um ein Hintergrundwissen, worauf ein Mediator nicht verzichten kann.
Nebenfächer Recht I Recht II Recht III Recht und Mediation Vorschriften Kommentare
Wir danken Rechtsanwalt und Mediator Roland Zarges für die Überlassung des Skriptes.
Quellenhinweise finden Sie im Literaturverzeichnis.1
Vertragsrecht und bürgerliches Recht
Nach der Gründung des Kaiserreiches 1871 stand man vor dem Problem, dass in Deutschland kein einheitliches Zivilrecht galt. Vielmehr galten als Folge der Kleinstaaterei viele unterschiedliche Gesetze, teilweise auch der napoleonische Code civil (mit der Folge, dass es bis heute Fälle gibt, in denen dieses französische Gesetz anzuwenden ist). Nachdem durch das sog. Lex Lasker (Abgeordneter des Reichstages) zunächst einmal die komplette Gesetzgebungskompetenz für das Zivilrecht beim Reich geschaffen werden musste, wurde eine Kommission für einen Gesetzentwurf eingesetzt. Die Ergebnisse der sog. ersten Kommission sind in den Motiven festgehalten. Nach erheblicher Kritik und der Einsetzung einer zweiten Kommission, deren Ergebnisse die Protokolle wiedergeben, gab es noch eine Denkschrift des Ministeriums. Zusammengefasst wurden die Gesetzgebungsmaterialien von Mugdan (die gesamten Materialien zum BGB).
Bereits die erste Kommission betonte die Eigenständigkeit der Bürger und die Möglichkeit, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Daher spricht man im Bereich des Zivilrechts von der Privatautonomie. Es gilt die Vertragsfreiheit! Ansprüche resultieren demgemäß auch nicht aus einem Gesetz, sondern aus einem Sachverhalt (wobei dann immer bei der juristischen Prüfung – dazu oben eine entsprechende Rechtsnorm zu nennen ist, z.B. gemäß (!) § 433 BGB). Die Privatautonomie und die damit korrespondierende Vertragsfreiheit sind die zentralen Begriffe unserer Zivilrechtsordnung.
Die zweite Kommission relativierte diese Absolutheit durch bestimmte Schutzvorschriften (z.B. für Minderjährige) und daher spricht man davon, dass das BGB mit einem „Tropfen sozialen Öls gesalbt“ wurde. In der zweiten Kommission waren neben Juristen (aus denen die erste Kommission ausschließlich bestand) auch Personen aus der Wirtschaft und Interessenverbänden vertreten (so ist z.B. das Bienenrecht in §§ 962 ff BGB ausführlich geregelt).
Das BGB trat nach Verabschiedung 1896 am 01.01.1900 in Kraft und war eines von vier Reichsjustizgesetzen (neben Zivilprozessordnung – ZPO, Gerichtsverfassungsgesetz – GVG – und Konkursordnung – KO, abgelöst durch die Insolvenzordnung – InsO). Mit diesen Gesetzen wurde den Bedürfnissen nach Rechtseinheit im 1871 gegründeten Reich (immerhin im BGB erst 1900) auf wesentlichen Gebieten Rechnung getragen. Das BGB ist das Resultat juristischer Forschung des 19. Jahrhunderts, wobei vor allem der Name Savigny als einer der „geistigen Väter“ des BGB zu nennen ist. Auf ihn geht z.B. die Technik der Gesetzesauslegung (so.) mit zurück. Man wird im juristischen Schrifttum daher immer wieder neben der Nennung der Motive, Protokolle, Denkschrift und Mugdan alte Zitate finden. Auch aus der ersten Zeit der Geltung des BGB resultiert grundlegende Forschung; so wird immer wieder Heck als einer der Vordenker zitiert (mit Schriften aus den 10er und 20er Jahren des vorigen Jahrhunderts, die auch heute zTnoch Geltung haben).
Die oben genannte Vertragsautonomie führt im Grundsatz dazu, dass jeder einen Vertrag abschließen darf oder nicht (Abschlussfreiheit); eine Ausnahme hiervon gilt auf wichtigen Gebieten der Daseinsvorsorge. Ein Energielieferer darf einen Kunden nicht ablehnen (er darf nur die Versorgung einstellen, wenn Rechnungen nicht bezahlt sind. Der Vertrag bleibt bestehen). Das Gleiche gilt für Pflichtversicherungen (z.B. KFZ). Man spricht in diesen Fällen von einem Kontrahierungszwang. Auch der Inhalt darf (in weiten Grenzen, z.B. §§ 134, 138 Abs1 BGB) frei bestimmt werden (Gestaltungsfreiheit).
Neben diesem Prinzip der Privatautonomie wurde eine Reihe von Vorschriften zum Vertrauensschutz geschaffen. Beispiel ist der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten. Dieser war dem römischen Recht noch unbekannt, wurde aber ins BGB aufgenommen. Er ist auf das deutsche Recht zurückzuführen. Insgesamt haben römisches (vor allem im Schuldrecht) und deutsches (vor allem im Sachenrecht) Eingang in das BGB gefunden.
So sah das Gleichberechtigungsgesetz von 1957 vor, dass die elterliche Sorge für ein minderjähriges eheliches Kind beiden Eltern zustandKonnten sich die Eltern nicht einigen, entschied der Vater (was den damaligen Sittenvorstellungen entsprach, s.o.)Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung (aus heutiger Sicht selbstverständlich) für nichtig erklärt wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Die Ausstrahlungswirkung der Verfassung auf offene Rechtsbegriffe (Treu und Glauben, Gute Sitten, sogar das allgemeine Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht gemäß § 823 Abs1 BGB) wurde bereits oben beschriebenAn diesen Stellen manifestiert sich der Einfluss des Grundgesetzes.
Bereits ein Blick in das Inhaltsverzeichnis zeigt, dass das BGB in fünf Bücher eingeteilt istUm das Gesetz vom Umfang her nicht ausufern zu lassen, ist es in einem hohen Maße abstrakt (was zu den oben beschriebenen Problemen bei der Rechtsanwendung führt)Darüber hinaus sind im BGB Vorschriften, die für alle Teile gelten, mathematisch gesprochen „vor die Klammer gezogen“ wordenDies gilt zunächst für Vorschriften, die für das gesamte BGB geltenDaher beginnt das BGB mit einem Allgemeinen Teil (1Buch), in dem Regelungen für das ganze BGB getroffen werden.
Diese Technik des Vor die Klammer Ziehens wendet das BGB auch innerhalb der einzelnen Bücher anSo gibt es z.B. ein allgemeines Schuldrecht, dessen Vorschriften (zunächst einmal) nur für das Schuldrecht gelten, wobei es selbstverständlich zu Analogien und Anwendungen durch Verweise kommen kannEine zweite Technik, die die Anwendung des BGB sehr erschwert, ist eine exzessive VerweisungstechnikDurch hohe Abstraktion, das Voranstellen allgemeiner Vorschriften und häufige Verweise schafft das BGB eine in Relation zum Regelungsgehalt (der 1900 auf dem Gebiert des Privatrechts fast umfassend war) absolut kompakte DichteDas macht es aber für den Anwender nicht einfacher, im Gegenteil.
Neben dem genannten Buch Allgemeiner Teil regelt das 2Buch im Schuldrecht die rechtliche Sonderverbindung zwischen Personen (durch Vertrag, z.B. Kaufvertrag oder durch Gesetz, z.B. unerlaubte Handlung, § 823 BGB)Das Schuldrecht geht im Wesentlichen auf das römische Recht zurückIm 3Buch Sachenrecht werden die Beziehungen zwischen Personen und Sachen geregeltEs lehnt sich an deutsches Recht an (z.B. ist der Begriff Auflassung ein deutscher Rechtsbegriff)Im 4Buch Familienrecht werden die familiären Beziehungen geregelt, im 5Buch Erbrecht die vermögensrechtlichen Folgen beim Tod eines Menschen.
Natürliche und Juristische Personen
Das BGB setzt als handelnde Rechtssubjekte Personen voraus (Überschriften vor §§ 1 und 21)Es unterscheidet zwischen natürlichen und juristischen PersonenNatürliche Person ist dabei jeder Mensch.
Gemäß § 1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit (Möglichkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein) mit der Vollendung der Geburt (Anmerkung: Im Strafrecht ist es streitig, ab wann jemand Opfer eines Delikts gegen die körperliche Unversehrtheit, dhTötung oder Körperverletzung werden kann; das BGB regelt dies ausdrücklich)Die Vollendung der Geburt ist der vollständige Austritt aus dem Mutterleib, ohne dass die Nabelschnur durchtrennt sein müsste
Diese Regelung gilt grundsätzlich für das gesamte PrivatrechtAusnahmen hiervon sind z.B. der Beginn der Erbfähigkeit vor der Geburt, Unterhaltsansprüche eines ungeborenen Kindes bei Tötung eines der Elternteile und der Schutz des ungeborenen Kindes in der gesetzlichen UnfallversicherungErleidet eine schwangere Frau einen Arbeitsunfall (Regelungen im SGB VII), wird das Kind bei bleibenden, darauf zurückzuführenden Schäden so behandelt, als habe es selbst einen Arbeitsunfall erlittenWird ein Kind bei der Geburt verletzt und kommt lebend zur Welt, hat es gegen einen Schädiger einen Anspruch aus § 823 Abs1 BGB (Vorverlagerung).
Die Rechtsfähigkeit kommt jedem Menschen zu und hat mit etwaigen Fragen von Geschäfts oder Deliktsfähigkeit etcnichts zu tunSie regelt nur ganz allgemein, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kannAuch ein Säugling wird zum Beispiel Eigentümer seiner SpielsachenWird er verletzt, hat er SchadensersatzansprücheEr ist Inhaber der Forderung gegen die Bank, soweit sein Sparbuch betroffen ist etcEr ist aber z.B. nicht heiratsfähig, er kann nicht heiraten.
Die Rechtsfähigkeit endet mit dem Tod des Menschen (Vgl§ 1922 Abs1 BGB).
Das BGB regelt inzwischen in §§ 13 und 14, wer Verbraucher und wer Unternehmer istDiese Regelungen gehen auf eine EURichtlinie zurück und definieren jetzt im Gesetz diese beiden zentralen Begriffe.
Neben dem Menschen als natürliche Person existieren juristische PersonenDie Gründung hat einerseits den Sinn, die Handlungen vieler zu bündeln (OrganisationsKonzentration), andererseits den der HaftungsbeschränkungMan formuliert dies so, dass die juristische Person die Antwort der Rechtsordnung auf die betriebswirtschaftliche Forderung nach Haftungsminimierung ist.
Die Einzelheiten zu juristischen Personen werden im Gesellschaftsrecht dargestelltVorab sei darauf hingewiesen, dass die juristische Person häufig (Ausnahme z.B. die BGBGesellschaft) in ein staatliches Register eingetragen werden müssen (Vereinsregister, Handels und Gewerberegister etc.) und an die Gründung weitere Voraussetzungen, z.B. die notarielle Beurkundung (z.B. bei der Gründung einer GmbH) geknüpft sind.
Die juristische Person kann weder als Personengesellschaft, noch als Verein oder Kapitalgesellschaft selbst handelnBei der Kapitalgesellschaft, die im Grunde nur aus Kapital besteht, wird dies augenfälligDaher benötigt die juristische Person Organe, die für sie tätig werden (und für die die juristische Person ggfhaftet, § 31 BGB, vgl oben).
Rechtsgeschäfte und Willenserklärung
Zu Beginn dieses wichtigen Kapitels ein Wort der Warnung: Die Rechtsgeschäftslehre ist für das bürgerliche Recht von elementarer BedeutungMan beobachtet in der Praxis immer wieder, dass Fehler (selbst von Obergerichten) gerade bei diesen Grundlagen gemacht werden (nicht nur in Prüfungssituationen)Auch wenn die Rechtsgeschäftslehre am Beginn der Beschäftigung mit Recht steht, dürfen diese „Anfängerübungen“ auch bei späteren Prüfungen und Vorgängen (auch im Alltag) nicht vergessen werden
Unter einem Rechtsgeschäft versteht man einen Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung sowie oft aus weiteren Elementen besteht und an den die Rechtsordnung den Eintritt eines rechtlich gewollten Erfolges knüpft (zu den Formen der Rechtsgeschäfte s.u.)Der Begriff der Vertragsfreiheit wurde bereits erläutert; hieran sei erinnert.
Willenserklärung
Es ist zu Beginn der Rechtsgeschäftslehre notwendig, sich mit dem zentralen Begriff der Willenserklärung zu beschäftigen.
Für das Zivilrecht kommt es also darauf an, dass es sich um eine private Erklärung handelt und nicht um eine öffentlichrechtliche
Die Willenserklärung besteht aus zwei Elementen: Einem (inneren) Willen und der Äußerung dieses WillensEine Rechtsfolge wird ausschließlich durch den kundgegebenen Willen erzielt.
Der (innere) Wille wird in Handlungs und Geschäftswillen eingeteiltDer Handlungswille bezeichnet das Bewusstsein zu handelnWer schläft oder hypnotisiert ist handelt nicht bewusst (wer schläft, sündigt nicht)Als Geschäftswillen bezeichnet man den Willen, mit der Erklärung eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.
Neben diesen beiden Voraussetzungen wurde bis zu einer Entscheidung des BGH (BGHZ 91, 324; 109, 177) auch noch ein Erklärungsbewusstsein verlangt. Dies ist das Bewusstsein, dass die Handlung eine rechtserhebliche Erklärung bedeutet.
Während man früher (und gelegentlich heute noch in Lehrbüchern und untergerichtlichen Entscheidungen) davon ausging, dass keine Willenserklärung vorliegt, stellt man heute darauf ab, ob der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen kann, dass er rechtserheblich handeltWer also bei Sotherbys einen Raum betritt, in dem distinguiertes Schweigen herrscht, in das ab und zu eine Hand gehoben wird, gibt beim Begrüßen eines Bekannten eine Willenserklärung ab, wer dies auf einer tumultartigen Fischauktion tut, bei der dauernd Hände in die Luft fliegen nicht.
Der Wille muss geäußert, dhdurch ein äußerlich erkennbares Verhalten geäußert werdenDies kann zum einen ausdrücklich geschehen, zum anderen durch schlüssiges Verhalten (konkludent)
Grundsätzlich ist ein Schweigen keine WillenserklärungAusnahmen gelten dann, wenn die Parteien etwas Anderes vereinbart haben, sich aus einer gesetzlichen Regelung etwas Anderes ergibt oder wenn der Schweigende gewohnheitsrechtlich verpflichtet war, etwa zu erklären (Schweigen ist ein Nullum)Beispiele für gesetzliche Regelungen können in zwei Gruppen eingeteilt werden: Schweigen als Ablehnung (§§ 108 Abs2 S2, 177 Abs2 S2, 415 Abs2 S2 BGB) oder als Zustimmung (§§ 416 Abs1 S2, 455 S2, 516 Abs2 S2, 1943)Schulbeispiel für eine gewohnheitsrechtliche Regelung ist das kaufmännische BestätigungsschreibenBestätigt ein Kaufmann einem anderen Kaufmann (nicht einer Privatperson!) den Inhalt einer kurz davorliegenden Besprechung bzwVertragsverhandlung (drei Voraussetzungen!), muss dieser – sofern er nicht einverstanden ist – etwas erklären, ansonsten gilt das Bestätigungsschreiben (welches uaauch und gerade Beweiszwecken dient)
Die unbestellte Leistung, z.B. Zusendung von Waren ist inzwischen ausdrücklich im Gesetz geregelt (§ 241 a BGB)Schon vorher galt, dass das Schweigen des Kunden .Schweigen kann auch nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen zu einer Erklärung gemacht werden. Eine solche Bestimmung ist gemäß § 308 Nr.5 BGB unwirksam.
Der Begriff des faktischen Arbeitsverhältnisses (im Falle der Anfechtung, suund Skript Arbeitsrecht) ist noch gebräuchlichBesser ist der des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses.
Abzugrenzen ist die Willenserklärung von einem Realakt und einer geschäftsähnlichen HandlungRealakte sind Handlungen, an die die Rechtsordnung unabhängig vom Willen des Handelnden eine (oder mehrere) Rechtsfolgen knüpftWird beispielsweise eine Leinwand einer fremden Person von einem Maler bemalt, wird der Maler nach § 950 BGB Eigentümer der neuen Sache (des Bildes)Unter einer geschäftsähnlichen Handlung versteht man eine Willensäußerung oder Mitteilung, an die das Gesetz Rechtsfolgen knüpft, ohne dass sie gewollt sein müssenBeispiel ist eine MahnungSie löst gemäß § 286 BGB unter weiteren Voraussetzungen (su.) Verzug aus.
Weiter gibt es noch unerlaubte HandlungenAuch diese sind keine WillenserklärungDas Schadensersatzrecht knüpft an rechtswidrige Eingriffe in fremde Rechtsgüter an.
Abzugrenzen ist die Willenserklärung und das damit verbundene Rechtsgeschäft von einem GefälligkeitsverhältnisDieses spielte bei der Abgrenzung von Recht und Sitte bereits eine RolleEs handelt sich um Freundschafts und HöflichkeitsakteEntscheidendes Kriterium ist der Rechtsbindungswille der ParteienSchulbeispiel ist die Gefälligkeitsfahrt bzwein gemeinsamer AusflugEs entsteht kein Beförderungsvertrag.
An manchen Stellen benutzt das BGB die Begriffe sogar synonymZu beachten ist – was sachlich und sprachlich häufig nicht sauber durchgehalten wird – dass die Willenserklärung immer einseitig istNur Rechtsgeschäfte können zweiseitig seinAllerdings ist zu prüfen, ob eine Willenserklärung empfangsbedürftig ist oder nichtEine nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung wird mit ihrer Abgabe (= Entäußerung vom Erklärenden) ohne, dass jemand Kenntnis von ihr haben müsste, wirksamBeispiel für eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung ist die Auslobung (§ 657 aEBGB) und das Testament (§§ 2064ffBGB).
Weit häufiger ist der Fall, dass eine Willenserklärung empfangsbedürftig istBeispiel sind neben Erklärungen bei einem Vertragsschluss (su.) die Kündigung, Anfechtung, Rücktritt etcEine empfangsbedürftige Willenserklärung wird wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht (§ 130 BGB)Dabei muss unterschieden werden zwischen dem Zugang unter Anwesenden und unter AbwesendenIn jedem Fall (sowohl beim an wie beim abwesenden Empfänger) muss sich der erklärende die Erklärung auf den Weg zum Empfänger gebracht haben.
§ 130 BGB regelt den Fall des Zugangs unter AbwesendenUnter Anwesenden geht eine mündliche Willenserklärung mit Abgabe zu (der Empfänger hört schließlich, was der Erklärende sagt)Einer Erklärung unter Anwesenden steht die Übermittlung per Telefon gleich (§ 147 Abs1 S2 BGB)Auch hier ist die Interessenlage gleich wie beim körperlich AnwesendenDer Empfänger muss in der Lage sein, die Erklärung zu verstehenDies ist zwar regelmäßig der FallStehen Erklärender und Empfänger aber auf einer lauten Baustelle, in einem Lärmbetrieb oder ist der Empfänger taub (und kann nicht von den Lippen ablesen) geht eine Erklärung auch nicht zuSie wird in diesen Fällen nicht wirksam!
Schon die schriftliche Erklärung unter Anwesenden macht erste Probleme. Sie wird erst dann wirksam, wenn sie tatsächlich auf den Weg in Richtung Empfänger gebracht wurde, im Regelfall durch Übergabe.
Unter Abwesenden gilt eine Erklärung dann bereits als zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis von ihrem Inhalt erlangen kann und man dies nach den allgemeinen Gepflogenheiten von ihm auch erwarten konnteEs kommt also nicht auf eine positive Kenntnisnahme anDies ist auch interessengerecht, weil ansonsten der Erklärungsempfänger (man stelle sich eine Kündigungserklärung vor) den Zugang und damit die Wirksamkeit jederzeit verhindern könnteEine Erklärung wird beispielsweise durch Einlegen in den Briefkasten wirksam, solange noch mit einer Leerung zu rechnen istWird ein Brief beispielsweise erst am Nachmittag eingelegt, riskiert man, dass er nicht mehr zugehtEin Telefax kurz vor Mitternacht wahrt auch nicht unbedingt (außer bei Gericht und Behörden!) eine FristIn Lehrbüchern bleibt für gewöhnlich eine Selbstverständlichkeit unerwähnt: Nimmt der Empfänger tatsächlich Kenntnis, ist die Erklärung zugegangen und wirksam.
Fährt jemand in Urlaub oder ist sonst länger von zu Hause abwesend, muss er für die regelmäßige Kontrolle der Post Sorge tragenErhält er eine Willenserklärung, gilt sie als zugegangenDas gilt dann nicht, wenn der Erklärende weiß, dass der Empfänger abwesend ist und so nicht mit dem Zugang rechnen darfBeispiel ist der Chef, der absichtlich den vierwöchigen Australienurlaub des Angestellten abwartet, um ihm am ersten Urlaubstag die Kündigung zu senden und sich dann nach dem letzten darauf beruft, die Klagefrist sei abgelaufen (Einzelheiten zu dieser Frist siehe Skript Arbeitsrecht).
Eine Willenserklärung kann auch durch eine Mittelsperson überbracht werdenDabei ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Empfangsvertreter, Empfangsboten oder Erklärungsboten handeltBeim Empfangsvertreter (§ 164 Abs3 BGB, zur Vertretung su.) geht die Willenserklärung mit Zugang beim Vertreter zugegangenBeispiel ist der Zugang einer Willenserklärung gegenüber einer GmbH bei Erklärung gegenüber dem GeschäftsführerEin Empfangsbote ist eine Person, die als zur Entgegennahme der Erklärung geeignet und ermächtigt anzusehen istEs handelt sich um Personen aus dem „Lager“ des Empfängers (kaufmännischer Angestellter, Ehegatte, Haushaltshilfe)Die Erklärung gilt dann als zugegangen (vorausgesetzt, sie ist nicht vorher tatsächlich zugegangen), wenn regelmäßig mit der Weitergabe an den Empfänger zu rechnen istEs handelt sich um einen „menschlichen Briefkasten“Liegen beide Voraussetzungen nicht vor, handelt es sich um einen ErklärungsbotenIn diesem Fall trägt der Erklärende das volle Risiko der Übermittlung bis in den Machtbereich des Empfängers (z.B. durch Einlegen einer schriftlichen Erklärung in den Briefkasten)Dies ist insgesamt interessengerecht, da so die Risiken auch der Falschübermittlung so verteilt werden, wie die Person des Übermittelnden zuzuordnen ist.
Gemäß § 130 Abs2 BGB hat es auf die Wirksamkeit der Willenserklärung keinen Einfluss, wenn der erklärende nach Abgabe (Entäußerung in Richtung Empfänger) stirbt oder geschäftsunfähig wirdEs gilt die fortdauernde ZugangsmöglichkeitZu beachten ist weiter, dass § 130 Abs1 S2 BGB regelt, dass eine Willenserklärung unter Abwesenden (!) dann nicht wirksam wird, wenn vorher oder zumindest gleichzeitig ein Widerruf dieser Willenserklärung zugehtFür den Zugang des Widerrufes gilt das zum Zugang der Willenserklärung an Sich Gesagte analogIn diesem Fall wird die Willenserklärung trotz Zugang gar nicht erst wirksam, es bedarf also keiner Anfechtung o.ä.
Das Gesetz lässt in einigen weiteren Fällen einen Widerruf eines Vertrages, streng genommen einen Widerruf einer Willenserklärung zuDies sind verbraucherschützende WiderrufsrechteWichtigster Fall ist das Haustürgeschäft, welches auch für Geschäfte am Arbeitsplatz, bei Freizeitveranstaltungen (Kaffeefahrt) und im öffentlichen Bereich giltBereits oben bei der Erklärung zur teleologischen Auslegung der Gesetze war darauf hingewiesen worden, dass dieses Widerrufsrecht nicht im Falle des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer giltEs gilt auch nicht, wenn der Verbraucher die Leistung zuvor bestellt hat (§ 312 Abs3 Nr1 BGB), in diesem Fall besteht kein Schutzbedarf vor ÜberraschungenWird die Gegenleistung sofort erbracht und übersteigt 40 € nicht, besteht ebenfalls kein WiderrufsrechtEin zulässiger Widerruf richtet sich nach § 355 BGBEr ist schriftlich zu erklären (§ 126b BGB), bzwdie Ware ist zurückzusenden.
Auch bei Verbraucherdarlehensverträgen, Fernabsatzverträgen und TeilzeitWohnrechten besteht ein Widerrufsrecht.
§ 133 BGB wurde bereits erwähntEr beschäftigt sich mit der Auslegung von WillenserklärungenDiese wird in Zusammenhang mit der Auslegung von Verträgen (§ 157 BGB) erörtert (s.u.).
Rechtsgeschäft
Der Begriff des Rechtsgeschäfts ist bereits oben erläutert wordenMan unterscheidet verschiedene Arten von Rechtsgeschäften:
- Einseitige Rechtsgeschäfte
- (zur Erinnerung: Willenserklärungen sind stets, Rechtsgeschäfte nur manchmal einseitig)Beispiele sind die Kündigung, Testament und AuslobungSie enthalten die Willenserklärung nur einer Person (Merke: hier kann es sein, dass die Willenserklärung nicht empfangsbedürftig ist, so.).
- Mehrseitige Rechtsgeschäfte
- enthalten die Willenserklärung mindestens zweier PersonenDabei unterscheidet man Verträge, Gesamtakte und BeschlüsseGesamtakte sind übereinstimmende, gleich gerichtete Willenserklärungen mindestens zweier PersonenBeispiel ist die Kündigung eines Mietvertrages durch Eheleute, die Mieter des Objektes sindBeschlüsse sind gleichgerichtete Willenserklärungen mehrerer Personen in einer Personenvereinigung wie Gesellschaft oder Verein.
Ein Vertrag kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen, die in Bezug aufeinander abgegeben werden, zu StandeDie zeitlich erste Erklärung wird als Angebot bezeichnet, die zeitlich zweite als AnnahmeEin Vertrag kommt daher durch Angebot und Annahme zu Stande
Der Antrag wird in § 145 BGB geregelt
Es handelt sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Vertragsschluss dem Anderen so angetragen wird, dass dieser nur noch zustimmen mussDie wesentlichen Vertragsbestandteile (z.B. beim Kaufvertrag Kaufpreis und Kaufgegenstand, sogenannte „essentialia negotii“) müssen genannt seinWeiter muss der Vertragspartner im Regelfall erkennbar sein, da es dem Erklärenden nicht egal ist, mit wem er den Vertrag abschließt (wobei Vertragspartner im Regelfall der Erklärungsempfänger ist, vglaber beispielsweise unten zur Vertretung).
Im Einzelfall ist auszulegen, ob tatsächlich ein Angebot, gerichtet auf den Abschluss eines konkreten Vertrages vorliegt, oder nur eine Aufforderung an Andere, ein Angebot abzugebenMan spricht in diesen Fällen von einer Invitatio ad offerendum („Einladung zum Anbieten“)Oft fehlt es bei einer Erklärung am entsprechenden RechtsbindungswillenWer beispielsweise eine Annonce zum Verkauf eines Fahrzeuges in die Zeitung setzt, gibt damit noch kein Angebot abDies wird daran augenfällig, dass er genau dieses Fahrzeug nur einmal hat und nur einmal verkaufen kannEr will sich nicht beliebig oft bindenDas Gleiche gilt für Werbeprospekte: Auch hier will ein Händler nicht beliebig viele Verträge (mit den entsprechenden Konsequenzen der Lieferpflicht und der unten beschriebenen Folgen von Nicht bzwSchlechtleistung oder Leistungsverzögerung)Früher machten sich das einige Händler, besonders große Discounter, zu Nutze und hielten eine geringe Stückzahl sehr günstiger Artikel vorDaher existieren im Wettbewerbsrecht (UWG) bestimmte Regelungen für Werbung (Verbot von Lockvogelangeboten, Bevorratungspflicht von Angebotsartikeln für mindestens drei Tage; seit 1.1.2009 wurde dem UWG ein Anhang mit bestimmten Pflichten angefügt)Diese Regelungen gehören ins Wettbewerbsrecht und haben mit der hier erörterten Frage des konkreten Vertragsabschlusses nichts zu tun
Im Supermarkt liegt das Angebot auf Abschluss eines bestimmten Vertrages nicht bereits im Vorhalten von Ware, sondern darin, dass der Kunde das Produkt auf das Laufband legt. Ein Angebot ist im Grundsatz bindend (kann aber nach den oben dargestellten Regelungen nach § 130 Abs1 vor Zugang beim Empfänger widerrufen werden). Gemäß § 145 am Ende kann jedoch der Erklärende die Bindung ausschließen. Dies wird in der Praxis durch Formulierungen wie „ohne obligo“ oder „freibleibend“ ausgedrückt.
Ein Angebot erlischt durch Ablehnung oder durch Ablauf der Annahmefrist (§ 146 BGB)Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden sind nur in absoluten Ausnahmefällen Erlöschensgründe (§ 153 BGB)Bietet beispielsweise V seine Vase dem K per EMail an und erleidet unmittelbar danach einen Schlaganfall, kann K das Angebot dennoch annehmen, solange er die Annahmefrist einhältZunächst kann der Anbietende selbst eine Annahmefrist setzenTut er das nicht (Regelfall) greift die gesetzliche Regelung: Ein Angebot, das einem Anwesenden oder per Telefon gemacht wird, kann nur sofort angenommen werden (§ 147 Abs1 BGB)Nach § 147 Abs2 BGB kann ein Angebot unter Abwesenden nur so lange angenommen werden, wie der Antragende unter normalen Umständen mit einer Antwort rechnen darf. Dies bestimmt sich im Einzelfall: Eine E-Mail wird schneller zu beantworten sein als ein Brief. Es kommt auf den Zeitablauf für den Zugang beim Empfänger, das Überlegen (ein Alltagsgegenstand kauft sich beispielsweise schneller als ein Luxusartikel) und Beantworten sowie auf die Laufzeit der Annahmeerklärung an.
Wurde die Annahme rechtzeitig abgesandt, ist aber (für den Anbietenden erkennbar) eine Verzögerung beim Zugang eingetreten, muss er unverzüglich den Partner über die Verzögerung unterrichten, sonst gilt die verspätete Annahme nicht als verspätet (§ 149 BGB).
Eine Ablehnung (§ 146 BGB) ist ihrerseits eine empfangsbedürftige WillenserklärungSie kann nicht nur ausdrücklich oder konkludent (z.B. Kopfschütteln) erfolgen sondern liegt gemäß § 150 Abs2 BGB auch dann vor, wenn das Angebot erweitert, eingeschränkt oder sonst geändert wirdIn diesem Fall liegt eine Ablehnung des (ursprünglichen) Angebots, verbunden mit einem neuen Antrag vor.
Die Annahme ist eine empfangsbedürftige WillenserklärungEin Vertrag kommt nach § 151 S1 BGB auch ohne Annahme zu Stande, wenn diese nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist (Beispiel: Ein Kunde tritt in der Werkstatt seine Forderung gegen seinen Kaskoversicherer an die Werkstatt ab und lässt seine Scheibe reparieren: Im Regelfall wird diese Abtretung nicht angenommen, dennoch kommt ein Abtretungsvertrag zu Stande)Darüber hinaus kann der Anbietende auf die Annahmeerklärung verzichten (Beispiel: Schnell ändernde Preise am Rohstoffmarkt)Im Rahmen der Privatautonomie kann der Anbietende die Annahmeerklärung erschweren (z.B. er verlangt notarielle Beurkundung) oder erleichtern (er verzichtet zwar nicht auf die Annahmeerklärung, aber auf den Zugang).
Bereits oben wurde dargestellt, dass der Annehmende grundsätzlich frei ist, ob er den Vertrag schließen möchte oder nichtAn dieser Stelle sei nochmals auf einen möglichen Kontrahierungszwang in bestimmten Fällen (Monopol, Pflichtversicherung etc.) hingewiesen.
Man unterscheidet verschiedene Arten von VerträgenHäufigster Fall ist der zweiseitig verpflichtende VertragDurch ihn werden für jede der Vertragsparteien Pflichten (und Rechte) begründetDurch einen Kaufvertrag wird beispielsweise der Verkäufer verpflichtet, die Kaufsache zu übergeben und zu übereignen, der Käufer muss den Kaufpreis bezahlen (§ 433 Abs1 und 2 BGB)Daneben existiert der einseitig verpflichtende VertragDurch ihn wird nur eine (Haupt)Pflicht begründetBeispiel ist der Schenkungsvertrag: Durch ihn wird der Schenker verpflichtet, einen Vermögensgegenstand unentgeltlich weiterzugeben (§ 516 BGB)Weiter gibt es unvollkommen zweiseitig verpflichtende VerträgeDabei wird zunächst nur eine Verpflichtung für eine der beiden Vertragsparteien begründet; in der Folge entstehen jedoch Ansprüche gegen den anderen VertragspartnerBeispiel ist der Verwahrungsvertrag (§ 688 BGB)Zunächst muss der Verwahrer die Sache aufbewahrenHat er aber Aufwendungen (freiwillige Vermögensverwendung auf eine Sache), kann er diese ersetzt verlangenGibt beispielsweise der E für die Dauer seines Urlaubs sein Kaninchen bei B in Verwahrung und dieser kauft Futter, so kann er diese Kosten geltend machen.
Näheres zu den Pflichten aus einem Vertrag siehe unten zu Pflichtverletzungen.
Hat man das Vorliegen eines Rechtsgeschäfts oder einer Willenserklärung nach den obigen Ausführungen bejaht, muss man den Inhalt häufig auslegenBei der Auslegung geht es darum, den hinter einer Erklärung stehenden Willen zu ermitteln.
Für Willenserklärungen gibt § 133 BGB eine Auslegungsregel, für Verträge § 157 BGBMan muss beide Normen in Zusammenhang sehenDabei kommt es (im Unterschied zur Beurteilung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, su.) auf den konkreten Erklärungsempfänger anGemäß § 133 BGB darf man bei der Auslegung einer Willenserklärung nicht beim Wortlaut stehen bleibenRechtsgeschäfte sind so auszulegen, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern (§ 157 BGB)Bereits das Reichsgericht hat sehr früh für die Auslegung von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften die sogenannte Lehre vom Empfängerhorizont entwickelt. Das bedeutet, dass man eine Erklärung aus Sicht des Empfängers beurteilen muss.
Dabei muss man zunächst alle Umstände, auch wenn sie evtl. außerhalb der Erklärung liegen (z.B. Prospekte, Preisliste, Schriftwechsel), heranziehen
Ein weiteres Beispiel für die Auslegung einer Willenserklärung ist das Bereitstellen von Einkaufswagen auf einem Parkplatz eines Supermarktes: Der Betreiber möchte die Wagen nicht für 1 € verkaufen, sondern nur vorübergehend für den Einkauf leihweise zur Verfügung stellenIn vielen Fällen ergibt sich das bereits aus dem Wort „Pfand“ am WagenAber auch dort, wo das fehlt, ist klar, dass der Supermarkt zwar seine Waren, nicht aber sein Inventar verkaufen will.
Liegt ein einseitiges Rechtsgeschäft vor, sind keine Interessen außer denen des Erklärenden zu berücksichtigenBei der Auslegung von Rechtsgeschäften mit mehreren Beteiligten sind die Interessen von Erklärendem und Erklärungsempfänger bzwvon beiden Geschäftspartnern zu berücksichtigenMuss der Erklärungsempfänger bei ihm zumutbarer Sorgfalt erkennen, dass eine falsche Erklärung abgegeben wird, muss er diese gegen sich gelten lassenSchreibt z.B. der Händler V versehentlich, dass er eine Vase kaufe, anstatt dass er sie verkaufe, muss ein Kunde dies gegen sich gelten lassenAuch dann, wenn beide Parteien erkennbar das Gleiche wollen, gilt das Gewollte, nicht das ErklärteDie Falschbezeichnung schadet nicht (falsa demonstratio non nocet).
In einem Fall des Reichsgerichts (RGZ 99, 148) hatten zwei deutsche Vertragspartner einen Kaufvertrag über „Haakjöringsköd“ vereinbartGemeint hatten beide (teures) Walfleisch, tatsächlich bedeutet das norwegische Wort aber (billigeres) HaifischfleischAls der Käufer das Walfleisch verlangte, berief sich der Verkäufer auf die Bezeichnung und lieferte HaifischfleischDas Reichsgericht verurteilte zur Lieferung von Walfleisch, da beide einen Kaufvertrag hierüber abschließen wolltenDies ergab die Auslegung der (anders lautenden) Erklärung.
Liefert die Auslegung kein eindeutiges Ergebnis, kommt eine ergänzende (Vertrags) Auslegung in BetrachtDiese setzt – ähnlich wie die analoge Anwendung eines Gesetzes – zunächst eine Lücke im Rechtsgeschäft vorausVerkauft V dem K z.B. einen Gebrauchtwagen, werden sie normalerweise keine Regelung für den Fall der Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges treffen (sonst würde K das Gefährt wohl kaum kaufen)Hier hilft bereits das Gesetz, das typische Konstellationen regelt (so.)Manchmal hilft aber auch das nicht abschließend weiterIn solchen Fällen ist zu überlegen, was die Parteien unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach der Verkehrssitte vereinbart hätten
Verkauft beispielsweise der Apotheker V seine Apotheke in Mosbach an den Apotheker K, um wegzuziehen, ist der Kaufvertrag so auszulegen, dass der V nicht kurze Zeit später in die Nachbarschaft zurückkehren und einen Konkurrenzbetrieb eröffnen darfDieser Fall ist selbstverständlich im Vertrag nicht geregelt (sonst hätte K nicht gekauft, die Kunden werden V die Treue halten!); aber die Auslegung ergibt einen entsprechenden Unterlassungsanspruch.
Dissens
Kann auch durch Auslegung nicht festgestellt werden, dass eine Einigung zwischen zwei Parteien stattgefunden hat, hält das BGB noch zwei Regelungen zum Dissens parat (der Konsens ist nicht geregelt)
Beim Dissens ist zunächst der offene Dissens (§ 154 BGB) vom versteckten Dissens (§ 155 BGB) zu unterscheidenHaben sich beide Parteien über einen wesentlichen, den Vertragstyp prägenden Punkt (essentialia negotii, z.B. Kaufpreis beim Kaufvertrag) nicht geeinigt, kommt in beiden Fällen (nach erfolglosen Auslegungsversuchen!) kein Vertrag zu Stande.
Haben die Parteien einen (nicht vertragsprägenden) Punkt im Vertrag bewusst offen gelassen, spricht man von einem offenen Dissens. In diesem Fall, gibt § 154 BGB eine Auslegungsregel dahin, dass beim offenen Dissens der Vertrag nicht geschlossen ist, solange sich die Parteien nicht über alle Punkte geeinigt habenIst den Parteien nicht bewusst, dass ein (nicht vertragsprägender) Punkt offen ist, meinen sie, sich geeinigt zu haben. Dies ist aber manchmal nicht der Fall
Bei der Frage, ob ein Rechtsgeschäft wirksam zu Stande gekommen ist, muss man, sofern der Sachverhalt dazu Anlass gibt, prüfen, ob alle Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt sindDies kann aus Gründen der Geschäftsfähigkeit, der Formbedürftigkeit oder wegen inhaltlicher Schranken des Rechtsgeschäfts fraglich sein.
Geschäftsfähigkeit
Das Gesetz regelt einige Fälle, in denen jemandem die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen (die Geschäftsfähigkeit), fehlt
Zu unterscheiden ist die Geschäftsfähigkeit, die zum Rechtsgeschäft gehört, von der Rechtsfähigkeit (Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein; diese hat jeder, auch das Baby) und der Deliktsfähigkeit (Fähigkeit, eine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung zu begehen).
Die Regelungen zur Geschäftsfähigkeit schützen ausschließlich den nicht voll GeschäftsfähigenDer Vertragspartner wird nicht geschützt (Grundsatz: Trau schau wem, der auch in anderem Zusammenhang gilt).
Sonderfälle der Geschäftsfähigkeit sind Ehefähigkeit (mit Eintritt der Volljährigkeit, § 1303 Abs1 BGB) und Testierfähigkeit (mit Vollendung des 16Lebensjahres, § 2229 Abs1 BGB). Wer nicht das siebte Lebensjahr vollendet hat, ist geschäftsunfähig (§ 104 Nr1 BGB)Das gilt auch für denjenigen, der sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist (§ 104 Nr2 BGB)Beispiel ist die Schizophrenie oder andere GeisteskrankheitenNicht hierunter fällt z.B. die Volltrunkenheit oder Konsum anderer Drogen: Dieser Zustand ist nur vorübergehendAllerdings stellt § 105 Abs2 BGB die Folgen der Abgabe einer Willenserklärung in diesem Zustand mit dem der Erklärung eines Geschäftsunfähigen gleich: Die Erklärungen sind nach § 105 Abs1 BGB nichtigDie Nichtigkeit ist auch nicht heilbar! Wichtig ist auch, dass dem Geschäftsunfähigen Willenserklärungen nicht wirksam zugehen können (§ 131 Abs1 BGB).
Für den Geschäftsunfähigen handeln die Eltern bei Kindern (§§ 1629 Abs1 S2, 1626 Abs1 S1 bzw1671, 1680 BGB) oder ein Betreuer (§ 1902 BGB)Nach Einführung des Betreuungsgesetzes ist der unter Betreuung Stehende nicht stets geschäftsunfähig (im Gegensatz zur früheren Rechtslage, die entgegen der landläufigen Meinung nicht mehr gilt: Seit 1992 wird niemand mehr entmündigt), sondern nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 104 Nr2 BGB vorliegenHat beispielsweise der Geisteskranke einen lichten Moment und verkauft in diesem lichten Moment etwas, ist das Rechtsgeschäft gültig.
Zur Integration volljähriger Geschäftsunfähiger (gilt also nicht für Kinder!) wurde § 105 a BGB geschaffen: Der volljährige Geschäftsunfähige kann wirksam ein Geschäft des täglichen Lebens abschließen, wenn es mit geringen Mitteln bewirkt werden kannEr kann also Lebensmittel, Zigaretten und andere Kleinigkeiten (in haushaltsüblichen Mengen) kaufenEr kann beispielsweise ein Glas Senf kaufen, nicht aber (wie Loriot) eine ganze Palette, weil dann das Glas durch den Mengenrabatt besonders günstig wird.
Neben den geschäftsunfähigen Personen gibt es noch beschränkt geschäftsfähigeNach Einführung des Betreuungsgesetzes 1992 kennt das Gesetz keine beschränkt geschäftsfähigen Volljährigen mehrBeschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige, die das siebte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht volljährig sind (§ 106 BGB).
Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist ein Rechtsgeschäft zunächst immer dann wirksam, wenn die oder der Minderjährige durch das Rechtsgeschäft lediglich rechtlichen Vorteil erlangt (§ 107 BGB)Dabei kommt es ausschließlich auf eine rechtliche, nicht aber auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anVerpflichtungsgeschäfte (zum Begriff suunter Abstraktionsprinzip) sind nur dann lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn es sich um einseitig verpflichtende Verträge (so.) handelt, die den beschränkt Geschäftsfähigen begünstigenZweiseitig oder unvollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge (so.) sind immer auch mit einem rechtlichen Nachteil verbundenBei Verfügungsgeschäften (zum Begriff s.u. Abstraktionsprinzip) kommt es darauf an, ob ein Recht zu Gunsten des beschränkt Geschäftsfähigen übertragen, aufgehoben, verändert oder belastet wird.
Andererseits stellt sich das Problem der Erfüllung einer Forderung:
Liegt ein Rechtsgeschäft vor, das dem beschränkt Geschäftsfähigen nicht lediglich rechtlichen Vorteil bringt, bedarf das Rechtsgeschäft grundsätzlich der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, wobei § 183 S1 BGB die Einwilligung als vorherige Zustimmung definiert.
Die Einwilligung kann einerseits für ein bestimmtes Geschäft, aber auch für einen bestimmten Typ von Geschäft (dann spricht man von Generalkonsens) erteilt werden.
Ein Spezialfall des Generalkonsenses ist gesetzlich in § 110 BGB (Taschengeldparagraf) geregelt: Hat der beschränkt Geschäftsfähige die Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen worden sind, ist das Rechtsgeschäft wirksamWichtig ist zum einen, dass die Mittel (idRGeld) für das Geschäft oder zum Belieben überlassen wurde und dass die Leistung (abschließend) bewirkt istEs fällt zum Beispiel nicht unter § 110 BGB, wenn ein beschränkt Geschäftsfähiger einen Vertrag (z.B. Handyfaltrate) abschließt, den er mit seinem (zukünftigen) Taschengeld zukünftig bedienen kannDiese Verträge sind nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter wirksam.
Liegt keine vorherige Zustimmung (die gemäß § 183 Abs1 BGB bis zum Geschäftsabschluss frei widerrufen werden kann) oder die Ausnahme des § 110 BGB vor, ist der Vertrag schwebend unwirksam (§ 108 Abs1 BGB)Sie kann nachträglich genehmigt werden (§ 184 Abs1 BGB)Hierfür kann der Vertragspartner bzwGeschäftsgegner eine Frist setzen (§ 108 Abs2 BGB), um sich Klarheit über die Gültigkeit des Geschäfts zu verschaffenBis zur Genehmigung hat der Vertragspartner ein Widerrufsrecht (§ 109 Abs1 BGB)Weiß allerdings der Geschäftspartner um die beschränkte Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen, ist er insoweit nicht schutzwürdig und hat kein Widerrufsrecht.
Die Regelungen in §§ 108, 109 gelten allerdings nur für zwei oder mehrseitige Rechtsgeschäfte. Für einseitige Rechtsgeschäfte regelt § 111 BGB – wiederum aus Gründen der Rechtsklarheit – dass das einseitige Rechtsgeschäft, das nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist (§ 107 BGB gilt auch hier!) ohne die (vorherige) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nichtig istAuch hier gilt, dass derjenige Geschäftsgegner, der um die beschränkte Geschäftsfähigkeit weiß, nicht schutzwürdig istIn diesem Fall ist auch das einseitige Rechtsgeschäft analog § 108 Abs1 BGB schwebend unwirksam.
Neben den erörterten Tatbeständen kennt das Gesetz noch eine TeilgeschäftsfähigkeitDavon spricht man in zwei Fällen:
- Wird dem beschränkt Geschäftsfähigen mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts gestattet, ein Erwerbsgeschäft selbständig zu führen, ist er für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, die der Erwerbsbetrieb mit sich bringt (§ 112 Abs1 S1 BGB)Ausnahme sind Rechtsgeschäfte, die der vormundschaftlichen Genehmigung bedürfen (§§ 112 Abs1 S2, 1643, 1821fBGB)Die Genehmigung zum Betrieb kann nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts widerrufen werden (§ 112 Abs2 BGB).
- Der zweite Fall der Teilgeschäftsfähigkeit ist der, dass der beschränkt Geschäftsfähige ermächtigt wird, in ein Dienst oder Arbeitsverhältnis zu treten (§ 113 Abs1 S1 BGB)Hier ist keine Zustimmung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.
Form
Rechtsgeschäfte sind normalerweise formfreiDas bedeutet, dass Verträge grundsätzlich mündlich oder aber konkludent geschlossen werden könnenEin Arbeitnehmer (zum Begriff siehe Skript Arbeitsrecht) hat entgegen einer landläufig verbreiteten Meinung auch ohne schriftliche Vertragsurkunde einen ArbeitsvertragIn manchen Fällen ist eine bestimmte Form des Rechtsgeschäfts vorgeschrieben; die Formbedürftigkeit kann im Rahmen der Privatautonomie auch durch die Parteien vereinbart werden.
Die gesetzlichen Formvorschriften sind abschließend geregeltBei einer Vereinbarung über eine Form wird man sich im Regelfall einer der gesetzlichen Formen bedienenFormvorschriften dienen zum einen der Sicherung eines Beweises (Beweisfunktion), der Verhinderung voreiliger Vertragsabschlüsse (Warnfunktion) sowie der Sicherung juristischer (meist notarieller) Beratung (Beratungsfunktion)Wird ein Rechtsgeschäft ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Form geschlossen, ist es nichtig (§ 125 S2 BGB). Hiervon gibt es einige wenige AusnahmenSo bedarf beispielsweise der Schenkungsvertrag der notariellen Beurkundung; wird die Schenkung jedoch bewirkt, ist der Formmangel geheilt und das Geschäft wirksam (§ 518 Abs2 BGB)Daher darf der Beschenkte Geburtstags und Weihnachtsgeschenke behalten, ohne einen Notar zu bemühen.
Das Gesetz kennt seit 2001 die TextformDabei muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere, durch dauerhafte Wiedergabe von Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Namensbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden (§ 126b BGB)Beispiel ist die Widerrufsbelehrung (§ 355 Abs2 BGB).
Bei der Schriftform muss eine Urkunde erstellt und vom Aussteller eigenhändig durch Unterschrift oder durch notariell beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet werden (§ 126 Abs1 BGB)Soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt (z.B. bei der Kündigung eines Arbeitsvertrages, § 623 aEBGB) kann anstatt der Schriftform auch die elektronische Form gewählt werden (§ 126 Abs3 BGB).
Ist die öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift oder das Handzeichen des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden (§ 129 Abs1 BGB)Durch Landesrecht kann auch die Beurkundung durch andere Personen oder Stellen vorgesehen seinSo gibt es in Hessen das Ortsgericht, das Beglaubigungen wesentlich kostengünstiger vornimmt als der NotarDaneben kommt eine gerichtliche Protokollierung im Prozess in BetrachtEinzelheiten sind im Beurkundungsgesetz geregelt.
Einige Erklärungen müssen bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einer Behörde abgegeben werden (z.B. Eheschließung, § 1310 ffBGB).
Inhaltliche Schranken
Rechtsgeschäfte unterliegen in Ausnahmefällen inhaltlichen SchrankenEin Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig (§ 134 BGB). Dies gilt zum Beispiel für einen Kaufvertrag über eine Waffe, sofern die Regelungen des Waffengesetzes nicht eingehalten sind oder aber der Kaufvertrag über ein RadarwarngerätDarüber hinaus ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt (§ 138 Abs1 BGB) oder wucherisch ist (§ 138 Abs2 BGB) nichtig. Dabei ist der Begriff der Guten Sitten ausfüllungsbedürftig. Sittenwidrig ist zum Beispiel die Zusage, eine Straftat gegen Geld zu begehenWucher liegt vor, wenn Leistung und Gegenleistung in einem krassen Missverhältnis stehen (es wird etwa der fünffache Preis verlangt)Dabei muss die Zwangslage oder die Unerfahrenheit oder die Willensschwäche des Anderen ausgebeutet werden.
Weiter existieren in wenigen Ausnahmefällen (z.B. gesundheitsgefährdende Lebens und Arzneimittel) absolute, dhgegenüber jedermann geltende VeräußerungsverboteEin Verstoß führt bereits nach § 134 BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts§§ 135 und 136 BGB verbieten Rechtsgeschäfte bei relativen VeräußerungsverbotenDiese sollen eine bestimmte Person schützen und führen daher nicht in jedem Fall zur Nichtigkeit, sondern nur bei Verstoß der Person gegen das VeräußerungsverbotHauptanwendungsfall ist die einstweilige Verfügung eines Gerichts, die ein bestimmtes Veräußerungsverbot ausspricht.
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts (egal aus welchem Grund) nichtig, regelt § 139 BGB, dass das ganze Rechtsgeschäft nichtig ist, sofern nicht anzunehmen ist, dass das Geschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Voraussetzung ist, dass ein einheitliches, aber teilbares Geschäft vorliegt und die Auslegung (s.o.) nichts ergibt
Ist in einem (nichtigen) Rechtsgeschäft ein gültiges enthalten, kommt eine Umdeutung in Betracht (§ 140 BGB)So kann eine unwirksame fristlose Kündigung (nicht eines Arbeitsvertrages, aber z.B. eines Mietvertrages) umgedeutet werden in eine wirksame ordentliche Kündigung.
Darüber hinaus kann ein nichtiges Rechtsgeschäft wie bereits erwähnt bestätigt werden (§ 141 BGB)Dabei muss das Geschäft dann wirksam vorgenommen werden (kommt bei weiterem Gesetzesverstoß oder Sittenwidrigkeit nicht in Betracht).
Bedingung und Befristung
Manchmal möchten die Parteien ein Rechtsgeschäft zukünftigen Entwicklungen anpassenDazu bedienen sie sich Befristung oder Bedingung eines RechtsgeschäftsBei einer Bedingung handelt es sich um ein zukünftiges, ungewisses Ereignis (§ 158 BGB)Bedingung in diesem Sinn ist eine konkrete Regelung in einem Rechtsgeschäft, nicht im Allgemeinen Sinn z.B. einer allgemeinen (Geschäfts)bedingungKennzeichen ist, dass nicht sicher ist, ob das Ereignis eintreten wird.
Vereinbaren die Parteien, dass eine Regelung für den Fall gelten soll, dass die Bedingung eintritt, spricht man von einer aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs1 BGB)Die Rechtslage ändert sich zunächst nicht, sondern erst mit Eintritt der BedingungWird vereinbart, dass bei Eintritt der Bedingung die zunächst geänderte Rechtslage wieder rückgängig gemacht wird, also der alte Rechtszustand wieder besteht, spricht man von einer auflösenden Bedingung (§ 158 Abs.2 BGB).
Bei der Befristung handelt es sich um den Eintritt eines sicheren zukünftigen Ereignisses (§ 163 BGB)Das kann entweder ein bestimmter Termin oder aber ein anderes Ereignis seinSo ist der Tod ein sicheres zukünftiges Ereignis: Sicher ist, dass er eintritt, nur wann er eintritt ist nicht gewissEine Befristung wird im Regelfall so ausgestaltet, dass sich zunächst die Rechtslage ändert, später aber der alte Zustand wieder hergestellt wirdBeispielsfall ist das befristete Arbeitsverhältnis (siehe hierzu Teilzeit und Befristungsgesetz, Näheres im Skript Arbeitsrecht)Hier wird zunächst die Rechtslage geändert, indem jetzt ein Arbeitsvertrag besteht, und nach Ende der Befristung (im Regelfall durch Erreichen des Endtermins) die alte Rechtslage ohne den Arbeitsvertrag wieder hergestellt.
Auch bei der Befristung ist – was seltener ist – es möglich, die (zukünftige) Rechtsänderung vom Eintritt des gewissen Ereignisses abhängig zu machen.
Bedingung und Befristung sind grundsätzlich bei allen Rechtsgeschäften zulässig, auch bei Verfügungsgeschäften (dazu suAbstraktionsprinzip)Grundsätzlich bedeutet in der Sprache der Juristen immer, dass es (häufig sogar eine Menge) Ausnahmen gibt, so auch hier: Einige Rechtsgeschäfte sind im öffentlichen Interesse bedingungs und befristungsfeindlichBeispiel sind die Eheschließung (§ 1311 S2 BGB) und die Auflassungserklärung, mit der ein Grundstück übereignet wird (§ 925 Abs2 BGB)In diesen Fällen steht das überragende öffentliche Interesse an Rechtsklarheit im Vordergrund.
Wegen der Interessen des Erklärungsempfängers an Rechtsklarheit sind einseitige Rechtsgeschäfte ebenfalls bedingungs und befristungsfeindlich§ 388 S2 BGB regelt das für die Aufrechnung ausdrücklichDer Rechtsgedanke (sojuristische Arbeitstechniken) wird auf alle einseitigen Rechtsgeschäfte wie Anfechtung, Kündigung und Rücktritt angewandt.
Anfechtung
Im Regelfall stimmen bei der Willenserklärung (innerer) Wille und (äußere) Erklärung übereinDas BGB regelt einige wenige Fälle, in denen dies nicht der Fall istZunächst gibt es Vorschriften für Fälle, in denen kein Fehler bei der Willensbildung vorliegt, aber der Erklärende bei Abgabe der Willenserklärung bewusst von seinem wahren Willen abweicht (§§ 116118 BGB)In diesen Fällen fehlt der Geschäftswille (so.)Sodann werden einige Fälle geregelt, in denen Wille und Erklärung nicht übereinstimmen (§ 119 Abs1 BGB) oder ein Fehler bei der Willensbildung vorliegt (§§ 119 Abs2, 123 BGB)In allen gesetzlich nicht geregelten Fällen ist eine Willenserklärung gültigDen gesetzlichen Regelungenliegt insgesamt eine Bewertung der widerstreitenden Interessen von Erklärendem und Erklärungsempfänger zu Grunde.
Behält der Erklärende sich insgeheim vor, das Erklärte nicht zu wollen, spricht man von einer Scherzerklärung (§ 116 S1 BGB)Kennt der Erklärungsempfänger den Vorbehalt der Erklärung nicht, muss sich der Erklärende an ihr festhalten lassen (§ 116 S1 BGB)Die Willenserklärung ist im Interesse des gutgläubigen Geschäftspartners gültigKennt der Erklärungsempfänger den Vorbehalt, gibt es keinen Grund, den Erklärenden an die Erklärung zu binden. Sie ist nichtig (§ 116 S2 BGB)
Gibt der Erklärende eine nicht ernst gemeinte Willenserklärung in der Erwartung ab, der Empfänger werde den Mangel der Ernstlichkeit nicht erkennen, liegt eine Scherzerklärung vor (§ 118 BGB). Der Unterschied zum geheimen Vorbehalt liegt in der Erwartung der Erkenntnis seines Gegenübers. Eine Scherzerklärung ist in jedem Fall nichtig. Erkennt der Erklärungsempfänger ohne fahrlässig zu handeln (zum Begriff der Fahrlässigkeit su.) nicht, dass die Erklärung nicht ernst gemeint war, gibt ihm § 122 BGB einen Schadensersatzanspruch
Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn der Erklärende eine empfangsbedürftige Willenserlklärung mit Einverständnis des Erklärungsempfängers nur zum Schein abgibt (§ 117 Abs1 BGB)Steht ein anderes Geschäft dahinter, sind die hierfür geltenden Vorschriften (Form, Gesetzes und Sittenwidrigkeit etc.) anzuwenden (§ 117 Abs2 BGB)
§§ 119 Abs1 und 120 BGB regeln abschließend die Fälle, in denen bei der Willensäußerung Fehler passierenIn diesen Fällen will das Gesetz dem Erklärenden die Möglichkeit geben, sich von seiner sonst bindenden Erklärung zu lösenDaraus folgt, dass zunächst durch Auslegung (so.) ermittel werden muss, welche Erklärung gültig istDaher gilt der Grundsatz, dass die Auslegung stets der Anfechtung vorgehtFührt bereits die Auslegung dazu, Willen und Erklärung in Einklang zu bringen, ist für eine Anfechtung kein Raum mehr.
Ein Inhaltsirrtum ist gegeben, wenn der Erklärende bei Abgabe der Erklärung über den Inhalt der Erklärung im Irrtum war (§ 119 Abs1, 1AltBGB). Hier stimmt zwar Wille und Erklärung überein, der Erklärende irrt über die rechtliche Bedeutung seiner Erklärung.
Neben dem Inhaltsirrtum berechtigt auch der Erklärungsirrtum (§ 119 Abs1 2AltBGB) zur AnfechtungDieser liegt vor, wenn der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollteKlassischer Fall ist der, dass sich der Erklärende verspricht, verschreibt oder vergreift§ 120 BGB stellt den Fall der unrichtigen Übermittlung (ein Bote verspricht sich, ein Telegramm wird falsch übermittelt) dem Erklärungsirrtum gleich
Die manchmal etwas komplizierte Unterscheidung zwischen Inhalts und Erklärungsirrtum wird dadurch abgemildert, dass in beiden Fällen der Erklärende das Recht hat, die Erklärung anzufechtenDessen ungeachtet müssen die Tatbestände sauber voneinander getrennt und getrennt geprüft werden.
Kommt es zu einem Fehler bei der Willensbildung dadurch zu einem Fehler, dass der Erklärende von einem Umstand ausgeht, der für den Geschäftswillen von Bedeutung ist, dieser aber falsch ist, spricht man von einem MotivirrtumLeichter ist es, sich nur den Begriff zu merken und ganz schlicht nach dem Motiv für eine Willenserklärung zu fragen. Ein Motivirrtum ist in aller Regel (Ausnahme z.B. bei der Testamentserrichtung, § 2078 Abs2 BGB) unbeachtlich
Nur dann, wenn der Erklärende über eine verkehrswesentliche Eigenschaft irrt, darf er die Willenserklärung nach § 119 Abs2 BGB anfechtenDieser regelt den einzigen Fall, in dem das Gesetz bei einem Motivirrtum ein Anfechtungsrecht einräumt (einige Autoren versuchen, dies zu verwischen). Der Preis an sich ist keine verkehrswesentliche Eigenschaft, er ist das Ergebnis aller verkehrswesentlichen Eigenschaften und wird aus Ihnen heraus gebildet
Das Anfechtungsrecht ist zwar formal auch dann gegeben, wenn man sich zu seinen Gunsten irrt; in diesem Fall ist aber (Fall der teleologischen Reduktion!) das Anfechtungsrecht ausgeschlossen
In den Fällen der Irrtumsanfechtung muss die Anfechtung gemäß § 121 Abs1 BGB ohne schuldhaftes Zögern (Legaldefinition für unverzüglich) erklärt werdenDie Anfechtung ihrerseits ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, auf die die oben dargestellten Regelungen Anwendung finden10 Jahre nach Abgabe einer Willenserklärung ist die Anfechtung ausgeschlossen (§ 121 Abs2 BGB).
Durch eine wirksame Anfechtung wird das angefochtene Rechtsgeschäft als von Anfang an (ex tunc) nichtig behandelt (§ 142 Abs1 BGB)Etwas Anderes gilt dann, wenn in einem Dauerschuldverhältnis (Miete, Arbeitsvertrag) eine Anfechtung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Anfechtungsgegner (z.B. der Arbeitnehmer bei einer Anfechtung durch den Arbeitgeber) bereits Leistungen zur Vertragserfüllung erbracht hatIn diesen Fällen fingiert man eine Nichtigkeit ex nunc, also vom Anfechtungszeitpunkt anSinn der Regelung ist es, demjenigen, der seine Pflicht erfüllt hat, den Anspruch auf die Gegenleistung zu belassenMan spricht in diesen Fällen von einem fehlerhaften Vertrag (manchmal auch vom faktischen Vertrag, diese Lehre ist aber abzulehnen, so.)
Im Falle der Anfechtung hat der Anfechtende dem anderen Teil den Schaden zu ersetzen, den dieser im Vertrauen auf die Gültigkeit des Geschäfts erleidet (Vertrauensschaden, negatives Interesse)Der Anspruch ist begrenzt auf das sogErfüllungsinteresseDas bedeutet, dass der andere Vertragsteil nicht mehr erhält, als er bei Durchführung des Vertrages bekommen würdeEr wird so gestellt, als habe er nie etwas von dem Geschäft gehörtErsetzt werden alle Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Geschäft (z.B. Inseratskosten, Fahrtkosten etc.).
§ 123 BGB regelt zwei Fälle, in denen Wille und Erklärung übereinstimmen, aber die Willensbildung nicht frei warIm Fall der arglistigen Täuschung (die in einem Tun oder einem Unterlassen bestehen kann) muss die Willenserklärung gerade auf der Täuschungshandlung beruhen
Die Täuschung muss arglistig sein. Arglist liegt nach der Rechtsprechung bereits dann vor, wenn einfach ins Blaue hinein etwas behauptet wird, obwohl man es nicht genau weiß (§ 123 Abs1, 1. Alt. BGB). Auch die widerrechtliche Drohung berechtigt zur Anfechtung (§ 123 Abs1, 2.Alt. BGB). Die Anfechtung muss bei § 123 BGB innerhalb eines Jahres ab Kenntnis von der Täuschung bzw. ab Ende der Zwangslage im Falle der Drohung erfolgen (§ 124 BGB)Auch diese Anfechtung ist zehn Jahre nach Abgabe der Willenserklärung ausgeschlossen (§ 124 Abs 2 BGB) In den Fällen der Anfechtung gemäß § 123 BGB steht dem Anfechtungsgegner, der ja getäuscht oder bedroht hat, keinerlei Schadensersatzanspruch zu.
Abstraktionsprinzip
Das Abstraktionsprinzip2 ist eine Quelle sehr vieler Fehler bei der FallbearbeitungEs ist daher wichtig, es bei der Fallbearbeitung immer vor Augen zu habenIm Gegensatz zu anderen Rechtsordnungen unterscheidet das deutsche Recht – wiederum in Anlehnung an das römische Recht – zwischen Verpflichtungs und VerfügungsgeschäftEin Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wirdHauptbeispiel ist der Kaufvertrag: Der Verkäufer verpflichtet sich, den Kaufgegenstand zu übergeben und zu übereignen (§ 433 Abs1 S1 BGB)Der Käufer verpflichtet sich, den Kaufpreis zu bezahlen (§ 433 Abs2 BGB).
Daneben gibt es VerfügungsgeschäfteEin Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, aufgehoben oder geändert wird (Merkwort: ÜBAG)Beispiel ist die Übereignung des zuvor genannten Kaufgegenstandes (§ 929 BGB: Im Regelfall durch Einigung und Übergabe).
Das Verfügungsgeschäft besteht regelmäßig aus einem Vertrag (Einigung) und oft aus einem weiteren Tatbestandsmerkmal (Übergabe). Manchmal – wie z.B. bei der Besitzaufgabe (§ 959 BGB) reicht eine einzige Willenserklärung ausDas Verfügungsgeschäft setzt regelmäßig – im Gegensatz zum Verpflichtungsgeschäft – die Verfügungsmacht vorausJeder kann die Mona Lisa verkaufen, aber nur der Louvre kann sie übereignen (zu den Folgen der Verpflichtung ohne Verfügungsmacht suPflichtverletzungen: Es liegt ein Fall der Unmöglichkeit vor)Wichtiger weiterer Unterschied ist, dass bei Verfügungsgeschäften der Prioritätsgrundsatz giltHat jemand einmal einen Gegenstand übereignet, kann er dies im Regelfall nicht noch einmal tunEr kann sich aber sehr wohl mehrfach verpflichten, einen Gegenstand zu verkaufen, ohne dass damit schon geklärt ist, welchen Vertrag er erfüllt (bei den Anderen bestehen sogenannte sekundäre Ansprüche, suunter Pflichtverletzungen).
Sowohl durch Verpflichtungs- als auch durch Verfügungsgeschäfte kann dem Geschäftspartner ein Vermögenswert zugewendet werden (Zuwendung im Rechtssinn). Diese Zuwendungen benötigen, um rechtlich anerkannt zu werden, einen RechtsgrundBei manchen Rechtsgeschäften, z.B. dem Kauf oder Schenkungsvertrag lässt sich der Grund dem Geschäft selbst entnehmenDer Grund für die Zuwendung eines Buches durch Kauf ist der Kaufvertrag selbstDies gilt für die meisten VerpflichtungsgeschäfteMan spricht hier von Kausalgeschäften.
Es gibt daneben Rechtsgeschäfte, die den Rechtsgrund nicht enthaltenDiesen Geschäften sieht man den Grund nicht unbedingt anWenn A dem B ein Buch übereignet, sieht man diesem Vorgang nicht automatisch an, ob er es ihm verkauft, schenkt oder ob er es hergestellt hat und nun einen Werkvertrag erfülltMan sprich dabei von abstrakten Geschäften.
Beim Abstraktionsprinzip geht es darum, Kausalgeschäft und abstraktes Geschäft strikt voneinander zu trennenDies ist nicht zwingend (in Frankreich beispielsweise gilt das nicht) und eine gesetzgeberische Entscheidung, die die Rechtsanwendung in vielen Fällen erheblich erschwert. Folgendes Beispiel sollte man zur Verdeutlichung immer vor Augen haben:
Schuldrechtlicher Vertrag
Kaufvertrag § 433 BGB: V ↔ K
Sachenrechtlicher Vertrag über das Buch
Eigentumsübergang § 929 BGB: V ↔ K
Sachenrechtlicher Vertrag über das Geld
Das Abstraktionsprinzip wird bei der Falllösung häufig übersehenDass es selbst sehr abstrakt und nur schwer verständlich ist, macht die Sache nicht besser.
Vertretung/Vollmacht
Rechtsgeschäfte werden im Regelfall von demjenigen, den die Folgen treffen sollen, selbst (im eigenen Namen ) abgeschlossenManchmal will oder kann derjenige, der ein Rechtsgeschäft eingehen bzwabschließen will dies aber nicht selbst tunBeispiel hierfür ist der oben ausführlich erörterte Geschäftsunfähige oder der beschränkt GeschäftsfähigeAuch der Vorstandsvorsitzende eines Autokonzerns ist rein faktisch nicht in der Lage, alle Ein und Verkaufsverträge selbst abzuschließen
Für diese Fälle hat das BGB in §§ 164 ffRegelungen vorgesehenWichtig ist, dass diese Regeln für Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte geltenAuf geschäftsähnliche Handlungen wie z.B. die Mahnung werden sie analog angewendetSie sind aber z.B. nicht auf Realakte (so.) anzuwendenWeiter liegt keine Stellvertretung bei einem Abschlussvermittler (z.B. Makler) vorAuch der Kommissionär (§ 383 HGB) ist kein StellvertreterEr handelt nicht im fremden, sondern im eigenen NamenEbenfalls kein Stellvertreter ist der Bote (dazu sogleich).
Grundsätzlich ist die Stellvertretung bei der Abgabe jeder Willenserklärung zulässigBei manchen höchstpersönlichen Rechtsgeschäften wie z.B. bei der Heirat (§ 1311 BGB) oder der Testamentserrichtung (§ 2064 BGB) ist sie aber ausgeschlossen.
Der Stellvertreter gibt eine eigene Willenserklärung in fremdem Namen abDarin unterscheidet er sich vom Boten, der lediglich eine fremde Willenserklärung übermitteltBote kann auch ein Geschäftsunfähiger sein, er kann aber kein Vertreter sein.
Im Einzelfall ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Boten („lebender Briefkasten“) oder um einen Stellvertreter handelt (zum Empfangsvertreter und Empfangsbote soS23)Im Einzelfall ist zu prüfen, ob der Erklärende tatsächlich eine eigene Willenserklärung abgibt, oder eine fremde weiterleitetWeicht die Erklärung bei der bloßen Weiterleitung versehentlich von der ursprünglichen Erklärung ab, liegt dennoch ein Fall der Botenschaft vorDem Erklärenden steht § 120 BGB zur Seite: Er kann das Rechtsgeschäft wegen Irrtums anfechten (s.o.). Weicht der Überbringer bewusst von der ursprünglichen Erklärung ab, liegt ein Fall der Stellvertretung vor (wobei er hier ohne Vertretungsmacht handelt und daher gemäß § 179 BGB selbst verpflichtet wird, su.).
Variante a: V lässt über E ausrichten, er wolle K die Vase für 100,00 € verkaufenE tut dies wunschgemäß, K lässt über E ausrichten, sie nehme das Angebot anHier handelt E als Botin (für beide Willenserklärungen), das Geschäft kommt unmittelbar (ohne Stellvertretung) zwischen V und K zu Stande.
Variante b: Wie a, aber E ist vergesslich und nennt als Kaufpreis statt der von V gewollten 100,00 € nur 50,00 €, K nimmt (dankend) anAuch hier kommt das Rechtsgeschäft ohne Stellvertretung unmittelbar zwischen V und K zu Stande, V kann aber anfechten (§ 120 BGB).
Variante c: E meint, 100,00 € seien viel zu teuer und bietet die Vase für 80,00 € anHier handelt sie als Vertreterin ohne Vertretungsmacht und wird selbst verpflichtet (K kann nach § 179 Abs1 BGB Schadensersatz verlangen)Bietet E die Vase hingegen für 150,00 € an, so kann V das Geschäft – sofern K sich darauf einlässt genehmigen (§ 177 Abs1 BGB; wohlgemerkt: E handelt immer noch ohne Vertretungsmacht)Diese Variante ist ein Fall der Stellvertretung, aber ohne Vertretungsmacht (zu den Einzelheiten su.).
S gibt neben dem Erklärungsvertreter auch den Empfangsvertreter (§ 164 Abs3 BGB)
Bei der Stellvertretung gilt grundsätzlich das OffenkundigkeitsprinzipDas bedeutet, dass der Stellvertreter im fremden Namen handeln muss (§ 164 Abs1 S1 BGB). Dies kann zum einen ausdrücklich geschehen („ich kaufe im Namen des X“) oder sich zum anderen aus den Umständen ergeben, § 164 Abs1 S2 BGB (eine Verkäuferin im Warenhaus verkauft nicht im eigenen Namen, sondern in dem des Warenhausinhabers).
Bringt der Vertreter das Handeln für einen Anderen nicht zum Ausdruck und ergibt sich dies nicht aus den Umständen, handelt es sich um ein Eigengeschäft des VertretersEine Ausnahme von diesem Grundsatz wird beim sogenannten Geschäft für den, den es angeht angenommenDies sind Alltags und Massengeschäfte, die zum einen sofort abgewickelt werden und bei denen es dem Vertragspartner typischerweise nicht darauf ankommt, mit wem das Rechtsgeschäft abgeschlossen wirdDiese Lehre wird zum Teil in der Literatur bestritten, um das Offenkundigkeitsprinzip zu wahren. Im Ergebnis ist man sich aber einig, dass zum einen der Dritte (Vertretene) unmittelbar Eigentümer wird, und ihm zum anderen die Rechte zustehen.
Der Vertreter muss innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht handeln (§ 164 Abs1 S1 BGB)Diese kann sich aus gesetzlichen Vorschriften ergebenZBvertreten Eltern ihre Kinder, § 1629 Abs1 (sie haften entgegen allen Baustellenschildern aber nicht für sie; zum Begriff der Haftung su.; dies ist einer der am weitesten verbreiteten Rechtsirrtümer und rein rechtlich betrachtet glatter Unsinn)
Gemäß § 166 Abs1 kommt es dann, wenn es darum geht, bestimmte Umstände zu kennen oder nicht, nicht auf das Wissen des Vertretenen, sondern des Vertreters an (Wissenszurechnung).
Häufigster Fall der Vertretungsmacht ist die Vollmacht, dhdie durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht (§ 166 Abs2 BGB)Es handelt sich bei der Vollmacht um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, für die die oben dargestellten Regelungen geltenSie kann gegenüber dem Bevollmächtigten abgegeben werden (§ 167 Abs1, 1Fall BGB)Dann spricht man von einer InnenvollmachtSie kann auch gegenüber dem Dritten abgegeben werden (§ 167 Abs1 2Fall BGB)Dann spricht man von einer Außenvollmacht.
Im Grundsatz ist die Vollmacht formfreiDas gilt selbst dann wenn das abzuschließende Rechtsgeschäft formbedürftig ist (§ 167 Abs.2 BGB) Daher kann eine (widerrufliche) Vollmacht für einen Grundstücksverkauf formfrei erteilt werden (wobei sie dann doch wegen grundbuchrechtlicher Vorschriften öffentlich beglaubigt sein muss)In einigen Fällen hat aber die Form eine bestimmte Warnfunktion. Dies gilt namentlich für die unwiderrufliche Vollmacht für einen Grundstücksverkauf oder eine formbedürftige BürgschaftIn diesen Fällen hat die Rechtsprechung § 167 Abs2 BGB teleologisch reduziert und eine Formbedürftigkeit der Vollmacht angenommen
Eine wichtige Ausnahme von der Formfreiheit ist in § 174 BGB für einseitige Rechtsgeschäfte geregelt: Nimmt ein Vertreter (z.B. auch ein Rechtsanwalt) ein einseitiges Rechtsgeschäft vor, sollte er unbedingt eine Originalvollmacht (bloß keine Kopie, es hilft nicht einmal eine beglaubigte Kopie!) vorlegenTut er dies nicht, kann der Erklärungsgegner die Erklärung zurückweisen, es sei denn, ihm war die Vertretung zuvor bekannt gemacht worden (§ 174 S2 BGB)Wichtig ist, dass die Zurückweisung unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) erfolgt „Beliebter“ Anfängerfehler eines Rechtsanwaltes ist es, im Auftrag der Mandantschaft eine Erklärung, z.B. eine Kündigung, wegen fehlender Vollmacht zurückzuweisen, dabei aber selbst keine Vollmacht im Original vorzulegen: Die Zurückweisung ist ihrerseits ein einseitiges RechtsgeschäftDa sie unverzüglich zu erfolgen hat, ist sie in diesen Fällen verspätet und die (ursprüngliche) Erklärung wirksamDiese Vorschrift wird in der Praxis häufig übersehen, ist aber höchst bedeutsam und oft sehr hilfreich für eine Partei.
Auch für die Vollmacht gilt das Abstraktionsprinzip. Das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft (z.B. Auftrag, Arbeitsvertrag) ist von der Vollmacht zu unterscheidenIm Regelfall erlischt die Vollmacht mit dem Erlöschen des Grundverhältnis (§ 168 S. 1 u 2).
Selbst bei fortbestehendem Grundverhältnis kann eine Vollmacht widerrufen werden (§ 168 S2 u3 BGB)Regelmäßig ist die Vollmacht frei widerruflich (§ 168 S2 BGB; sdort auch zu den Ausnahmen)Dann fehlt es dem Bevollmächtigten (künftig) an der VertretungsmachtDer Dritte (Geschäftspartner) wird dann, wenn ihm gegenüber die Vollmacht erteilt (Außenvollmacht) oder besonders bekannt gemacht war geschützt, indem das Fortbestehen der Vollmacht fingiert wird (Einzelheiten §§ 170173 BGB).
Die Rechtsprechung hat zum Schutz des Rechtsverkehrs in zwei Fällen das Vorliegen einer Vertretungsmacht angenommen, obwohl keine Vollmacht erteilt wurdeTritt eine Person im Rechtsverkehr als Vertreter eines anderen auf, ohne bevollmächtigt zu sein, und der andere weiß davon und duldet das, wird eine Vollmacht fingiert (Duldungsvollmacht)Das Gleiche gilt, wenn der scheinbar Vertretene das Verhalten des scheinbaren Vertreters nicht kennt, aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern könnte (Anscheinsvollmacht).
Die Vertretungsmacht (auch bei gesetzlicher Vertretung) ist in Fällen, in denen Vertreter und Geschäftspartner zum Schaden des Vertretenen zusammenwirken (Kollusion) begrenzt. Die Vollmacht gilt hier nicht, das Geschäft ist nichtig. Das Gleiche gilt für ein Rechtsgeschäft, das der Vertreter mit sich selbst abschließt (Insichgeschäft, § 181 BGB)
Bei Vorliegen einer wirksamen Vertretungsmacht wirkt das Rechtsgeschäft, das sich im Rahmen der Vollmacht bewegt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen, nicht aber für und gegen den Vertreter (§ 164 Abs1 S1 BGB).
Es gibt auch Fälle, in denen der Vertreter ohne Vertretungsmacht handeltIn diesen Fällen kann der Vertretene zunächst das Rechtsgeschäft genehmigen (§ 177 Abs1 BGB). Dies gilt allerdings im Regelfall dann nicht, wenn es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt (§ 180 S1 BGB; zu den Ausnahmen siehe § 180 S. 2 und 3 BGB).
Beauftragt V den A, den Mieter M abzumahnen und spricht A stattdessen die Kündigung aus, weil M die Wohnung verwüstet hat, ist die Kündigung unwirksamV muss seinerseits entweder A neu beauftragen, oder aber selbst kündigen (zu Vorschrift des § 174 BGB siehe oben).
Die Regelungen bei der Genehmigung des Rechtsgeschäfts eines Vertreters ohne Vertretungsmacht sind auch sonst den Regelungen des Minderjährigenrechts angeglichenSo kann der Dritte zur Genehmigung auffordern, oder widerrufen (Einzelheiten siehe §§ 177 Abs2, 178 BGB).
Handelt ein Vertreter ohne Vertretungsmacht, so kann der Dritte (Vertragspartner) wahlweise Erfüllung oder Schadensersatz verlangen (§ 179 Abs1 BGB)Diese Vorschrift ist eine eigene Anspruchsgrundlage und ordnet eine Garantiehaftung desjenigen an, der eine Erklärung im fremden Namen abgibt, ohne hierzu befugt zu seinWeiß der Vertreter nichts davon, dass er keine Vertretungsmacht hat, ist der Schadensersatz auf den Vertrauensschaden (stell mich so, wie ich stünde, wenn ich von dem Geschäft nichts gehört hätte) gerichtetDieser ist auf den Erfüllungsschaden begrenzt.
§ 179 Abs3 BGB begrenzt die Haftung des beschränkt Geschäftsfähigen.
Fristen und Termine
Unter Frist versteht man einen abgegrenzten Zeitraum, der bestimmt oder bestimmbar istEin Termin ist ein Zeitpunkt, an dem etwas geschehen oder eine Rechtswirkung eintreten sollDie hierfür relevanten Dinge sind in den teilweise schwer verständlichen §§ 187ffBGB geregeltFür diesen Zusammenhang ist die Fristenberechnung interessantEs gibt Fristen die nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren berechnet werdenDabei wird der Tag des Fristbeginns nicht mitgerechnet (§ 187 BGB). Beispiel: Drei Tage Frist ab Montag: Dienstag – Mittwoch – Donnerstag (der Montag zählt nicht mit, die Frist endet Donnerstag).
Die Wochen und Monatsfristen sind zu merken. Die gesetzlichen Regelungen sind nahezu unverständlich: Beginnt eine Frist am Montag, endet sie am MontagBeginn Dienstag – Ende Dienstag usw. Bei Monatsfristen endet die Frist am gleichen Datum, wie sie beginntHat der Fristablaufmonat weniger Tage (Fristbeginn 31.1.), gilt der letzte mögliche Tag (z.B. 28.2.). Eine Frist endet mit Ablauf des letzten Tages (§ 188 Abs1 BGB), also um 24 Uhr des letzten Fristtages. Ein halber Monat sind stets 15 Tage (§ 189 BGB).
Verjährung
Bei der Erörterung der Verjährung ist zunächst ein kleiner Exkurs angebracht: Bisher haben wir uns mit dem Entstehen von Ansprüchen beschäftigtEinmal entstandene Ansprüche können aber entweder wieder untergehen (z.B. durch Erfüllung) oder aber nicht mehr durchsetzbar sein (so.)Ein Anspruch kann mit einer Einwendung behaftet sein, die die Durchsetzung hindertDabei unterscheidet man EinredenDiese sind vom Schuldner geltend zu machen und werden ausschließlich dann berücksichtigt, wenn eine Geltendmachung vorliegt. Daneben gibt es Einwendungen im engeren Sinn. Diese werden (vor allem im Prozess) von Amts wegen berücksichtigt.
Gemäß § 194 Abs1 BGB unterliegt ein Anspruch (Legaldefinition!) der Verjährung
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt seit der Schuldrechtsmodernisierung 2002 nur noch drei Jahre (§ 195 BGB)Zuvor betrug sie noch 30 Jahre (Achtung bei älterer Literatur und Rechtsprechung!). Das hat dazu geführt, dass mittlerweile eine Vielzahl von Verjährungsvorschriften, die vorher die Verjährung verkürzt haben, auf die allgemeine Verjährung verweisen.
§§ 196 und 197 BGB bestimmen bestimmte SonderverjährungsfristenAuch in anderen Vorschriften finden sich einige (oft kürzere) VerjährungsfristenDies gilt vor allem für Gewährleistungsrechte (suPflichtverletzungen und Skript Recht I, Teil 2)Praxisrelevant ist z.B. § 438 BGB für das Kaufrecht, § 634 a BGB für den Werk und § 548 BGB für den Mietvertrag.
Die regelmäßige Verjährung (§ 195 BGB) beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Ultimoverjährung, § 199 Abs1 BGB)Die Verjährung aller anderen Ansprüche beginnt mit Entstehen des Anspruches (§ 200 BGB)Die genannten Gewährleistungsregeln enthalten in den weiteren Absätzen eigene Regelungen zum Beginn der Verjährung.
Wird die Verjährung gehemmt, wird der Zeitraum der Hemmung nicht in die Frist eingerechnet (§ 209 BGB)Wichtigster Fall ist die gerichtliche Geltendmachung in verschiedenen Formen (§ 204 BGB) oder die Verhandlung (§ 203 BGB)Wird die Verjährung unterbrochen, beginnt sie neu zu laufen (§ 212 BGB).
Die §§ 210, 211 BGB regeln die Ablaufhemmung der VerjährungDazu siehe dort.
Schuldverhältnisse
Das Schuldverhältnis ist ein Rechtsverhältnis, auf Grund dessen eine Person (der Schuldner) der anderen (dem Gläubiger) etwas schuldetDas bedeutet, der Schuldner muss zur Leistung (§ 241 Abs1 BGB) oder zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs2 BGB) verpflichtet seinFolge des Schuldverhältnisses ist die Pflicht, sich in einer bestimmten Art und Weise zu verhaltenIm Regelfall steht dem ein Recht des Gläubigers auf das Verhalten zu.
Die Schuldverhältnisse sind im zweiten Buch des BGB (§§ 241 bis 853, so.) geregeltAuch das Schuldrecht bedient sich der oben dargestellten Technik des VordieKlammerZiehensDie ersten sieben Abschnitte (§§ 241 bis 432 BGB) beinhalten das Allgemeine Schuldrecht, der achte Abschnitt (§§ 433 bis 853 BGB) regelt als Besonderes Schuldrecht bestimmte, häufig vorkommende SchuldverhältnisseDieses Skript beschäftigt sich mit dem Allgemeinen SchuldrechtEinige Schuldverhältnisse, vor allem der Kaufvertrag, werden – neben wenigen anderen Regelungen – im zweiten Teil der Lehrveranstaltung (Skript Recht I, Teil 2) behandelt.
Das Schuldrecht wurde zum 01.01.2002 insgesamt reformiert und zum Teil neu gefasstDaher ist bei der Recherche und Rechtsanwendung stets darauf zu achten, dass die neue Gesetzeslage berücksichtigt ist.
Das Allgemeine Schuldrecht gilt für alle Schuldverhältnisse, also nicht nur für die des zweiten Buches des BGB, sondern auch für die der anderen Bücher oder auch anderer Gesetze.
Das Schuldrecht regelt Beziehungen von Personen untereinander, also relative Rechte (so.), das Sachenrecht regelt Beziehungen einer Person zu einer Sache (z.B. Besitz und Eigentum), also absolute RechteDas Schuldrecht ist auf den Austausch von Gütern – zur Bedarfsdeckung gerichtet, das Sachenrecht auf den Erhalt eines StatusDaher spricht man vom dynamischen Schuldrecht und vom statischen Sachenrecht.
Man unterscheidet vertragliche (z.B. Kaufvertrag, Werkvertrag), vertragsähnliche (Geschäftsführung ohne Auftrag) und gesetzliche (Schadensersatz, ungerechtfertigte Bereicherung) SchuldverhältnisseWichtig ist, dass ein Sachverhalt möglicherweise mehrere Anspruchsgrundlagen erfülltDann kann ein Anspruch auf mehrere Grundlagen gestützt werdenMan spricht von Anspruchs(grundlagen)konkurrenzWichtig für eine Prüfungssituation ist, dass alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen geprüft werden müssenAuch im täglichen Leben sollte man darauf achten, dass möglicherweise zwar aus Vertrag kein Anspruch herzuleiten ist, aber beispielsweise ein gesetzlicher Anspruch bestehtFür alle Arten des Schuldverhältnisses (vertraglich oder gesetzlich) gilt das hier erörterte Allgemeine Schuldrecht.
Die Entstehung eines Schuldverhältnisses durch Vertrag wurde oben in der Rechtsgeschäftslehre ausführlich dargestelltDie gesetzlichen Schuldverhältnisse werden im Teil 2 kurz angesprochen.
Der Begriff des Schuldverhältnisses wird vom Gesetz in zweierlei Hinsicht gebraucht: Einmal wird das oben bereits dargestellte Rechtsverhältnis insgesamt bezeichnet (Schuldverhältnis im weiteren Sinn), zum anderen wird der einzelne, bestimmte Anspruch (Recht, ein Tun oder Unterlassen zu verlangen; Schuldverhältnis im engeren Sinn) bezeichnet.
Vor der weiteren Erörterung sind zunächst einige wesentliche Begriffsbestimmungen vorzunehmen.
Zunächst sind zum Verständnis der Pflichtverletzungen die verschiedenen Arten von Pflichten, die sich aus dem Schuldverhältnis ergeben (können) darzustellenDiese Unterscheidungen sind sehr wichtig und müssen beherrscht und stets berücksichtigt werden.
Schwierig wird die Sache dadurch, dass es in diesem Punkt keine einheitliche Terminologie gibtZunächst unterscheidet man Primär und SekundärpflichtenDie Primärpflichten ergeben sich unmittelbar aus dem SchuldverhältnisSekundärpflichten entstehen erst als Folge der Störung von Primärpflichten (sdazu unten: Pflichtverletzungen) geltend gemacht werdenEs handelt sich z.B. um Schadensersatzansprüche.
Innerhalb der Primärpflichten unterscheidet man zwischen Haupt(leistungs)pflichten und Nebenpflichten. Die Hauptleistungspflichten sind diejenigen, die einem Schuldverhältnis das Gepräge geben, es also bestimmen. Oft sind sie in der ersten Vorschrift zu einem bestimmten Vertrag oder gesetzlichen Schuldverhältnis beschrieben.
Die Hauptpflichten stehen im sogenannten Gegenseitigkeitsverhältnis (do ut des) oder Synallagma. Für sie gelten insb§§ 320ff., 326 BGB besondere Regelungen. Damit ist gemeint, dass sich der Vertragspartner ohne diese Hauptpflicht seinerseits nicht zu einer Gegenleistung verpflichten würde.
An dieser Stelle wird wieder die oben getroffene Unterscheidung zwischen einseitig, zweiseitig und unvollkommen zweiseitig verpflichtenden Verträgen bedeutsam: Bei der ersten und letzten Kategorie entsteht nur eine einzige Hauptpflicht, und nur beim zweiseitig verpflichtenden Vertrag kann es überhaupt zu einem Gegenseitigkeitsverhältnis kommen.
Außer den Hauptpflichten, die immer Leistungspflichten sind, bestehen verschiedene NebenpflichtenDiese können zum einen Nebenleistungspflichten sein (z.B. der Aufwendungsersatz bei der Verwahrung), aber auch andere Verhaltens, Sorgfalts oder SchutzpflichtenSiehe hierzu § 241 Abs2 BGBJeden Vertragspartner trifft die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter des Anderen.
Von den Pflichten einer Partei, die in § 241 BGB geregelt sind, sind die Obliegenheiten zu unterscheidenDabei handelt es sich um „Pflichten gegen sich selbst“Beispiel ist die Aufklärungsobliegenheit im VersicherungsrechtDer Versicherungsnehmer ist zur Aufklärung aller Umstände im Versicherungsfall verpflichtet. Auch diese Obliegenheit zu verletzen kann Nachteile haben.
Neben den elementar wichtigen Pflichtbegriffen muss man die Begriffe Schuld und Haftung unterscheidenSchuld ist das Verpflichtetsein, Haftung die DurchsetzbarkeitGrundsätzlich haftet man mit seinem gesamten Vermögen für eine Schuld ( Ausnahme siehe z.B. § 1975 BGB)Ausnahmsweise kann auch eine Schuld bestehen, ohne dass sie durchsetzbar wäreMan spricht dann von NaturalobligationenBeispiel ist die Ehemäkelei (§ 656 BGB) oder die Wette (§ 762 BGB; Wettschulden sind Ehrenschulden!)Wichtig ist, dass in diesen Fällen eine erbrachte Leistung nicht zurückverlangt werden kannDaher wird man bei Ehevermittlungen ausschließlich gegen Vorkasse tätig! Daneben sind (so.) verjährte Forderungen ebenfalls nicht mehr durchsetzbar; auch hierfür wird nicht gehaftet (wobei allerdings die Aufrechnung weiterhin möglich ist).
Vom Schuldverhältnis ist das Gefälligkeitsverhältnis zu unterscheidenDies ist theoretisch leicht, da der Schuldvertrag aus zwei Willenserklärungen besteht, es beim Gefälligkeitsverhältnis hingegen am Rechtsbindungswillen (so.) fehltIn der Praxis kann die Unterscheidung aber schwierig sein. Beispiel für ein Gefälligkeitsverhältnis ist die in der Einführung bereits erwähnte gesellschaftliche Einladung zu einem Abendessen. Bei einem Gefälligkeitsverhältnis besteht kein Anspruch auf Erfüllung. Es bestehen aber dennoch gewisse Schutzpflichten.
Bevor das Thema Pflichtverletzungen erörtert werden kann, muss neben der wichtigen Unterscheidung der verschiedenen Pflichten aus dem Schuldverhältnis der Begriff der Verantwortlichkeit erläutert werden.
Im deutschen Zivilrecht gilt – im Gegensatz zum angloamerikanischen Rechtskreis das VerschuldensprinzipDer Schuldner haftet nur im Falle des Verschuldens, nur ausnahmsweise (§ 276 Abs1 S1, 2HsBGB) auch ohneMan haftet sowohl für eigenes (§§ 276, 277 BGB), als auch für vermutetes eigenes (§ 831 BGB) als auch für fremdes (§ 278 BGB) Verschulden.
Die Pflichtwidrigkeit der Handlung ergibt sich in aller Regel aus dem objektiven Verstoß gegen eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis und ist normalerweise unproblematischDie Verschuldensfähigkeit bestimmt sich gemäß § 276 Abs1 S2 BGB nach den §§ 827, 828 BGB (Deliktsfähigkeit)Personen vor Vollendung des siebten Lebensjahres sind delikts und damit verschuldensunfähig (§ 828 Abs1 BGB)Das Gleiche gilt für Bewusstlose oder Personen, die in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit gehandelt haben (§ 827 S2 BGB).
Beschränkt verschuldensfähig sind alle Personen, die das siebte, aber noch nicht das 18Lebensjahr vollendet habenBei diesen Personen hängt die Verschuldensfähigkeit davon ab, ob der Handelnde bei Begehung der Pflichtverletzung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte (§ 828 Abs 3 BGB).
Alle übrigen Personen sind verschuldensfähig.
Wie bereist erwähnt, kennt das Gesetz als Verschuldensformen Vorsatz und FahrlässigkeitDer Begriff des Vorsatzes ist nicht gesetzlich definiertNach überwiegender Auffassung (vor allem derjenigen der letztlich entscheidenden Rechtsprechung) umfasst der (zivilrechtliche!) Vorsatz das Wissen und Wollen des Erfolges und das Bewusstsein der RechtswidrigkeitIm Strafrecht kommt es auf dieses Bewusstsein der Rechtswidrigkeit nicht anMan unterscheidet direkten Vorsatz (dolus directus), bei dem der Handelnde den Erfolg als notwendige Folge seines Handelns voraussieht und trotzdem handelt und bedingten Vorsatz (dolus eventualis), bei dem sich der Handelnde den Erfolg als möglich vorstellt und ihn billigend in Kauf nimmt.
Der bedingte Vorsatz ist von der bewussten Fahrlässigkeit abzugrenzenMan kann die Unterscheidung an Hand einer praktikablen Formulierung relativ leicht treffenBeim bedingten Vorsatz wird der (mögliche) Erfolg erkannt, aber dennoch gehandelt (Merksatz: „Na, wenn schon“), bei der bewussten Fahrlässigkeit würde der Handelnde nichts tun, wenn er den Erfolgseintritt voraussähe (Merksatz: „Wird schon gut gehen“).
Unter Fahrlässigkeit versteht das Gesetz die Außerachtlassung der im Verkehr (objektiv) erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs2 BGB)Dabei ist (anders als im Strafrecht) nicht auf die subjektiven Fähigkeiten des Handelnden abzustellen.
Der Schuldner haftet im Grundsatz für jede noch so geringe SorgfaltspflichtverletzungEtwas Anderes kann entweder vertraglich vereinbart sein (wobei eine Haftung für Vorsatz nicht ausgeschlossen werden kann, § 276 Abs3 BGB), oder gesetzlich angeordnet werdenSo haftet z.B. der Schenker (§ 521 BGB), der Verleiher (§ 599 BGB), der Schuldner bei Gläubigerverzug (§ 300 BGB, dazu su.) nur bei grober FahrlässigkeitDiese liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt wurde, wenn das nicht beachtet wurde, was jedem einleuchtetIn anderen Fällen (Gesellschafter, § 708 BGB, Eltern, § 1664 BGB, Ehgegatte, § 1359 BGB) haftet der Schuldner nur für diejenige Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (diligentia quam in suis)Mit anderen Worten: Hier darf der ansonsten Schlampige schlampen.
Neben der bisher dargestellten Verantwortung für eigenes Tun haftet der Schuldner gemäß § 278 BGB auch für ein Verschulden des gesetzlichen Vertreters und des Erfüllungsgehilfen. Der Erfüllungsgehilfe ist eine Person, derer sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient.
Zu den Verbindlichkeiten, bei denen der Gehilfe tätig wurde, gehören alle Pflichten, also auch Nebenpflichten, sogar die VertragsverhandlungenSchädigt eine Angestellt einen Kunden dadurch, dass sie beim Verkaufsgespräch die Unwahrheit sagt, haftet der Geschäftsinhaber dafür gemäß § 278 BGB.
Bei alledem darf nicht vergessen werden, dass den Erfüllungsgehilfen ein Verschulden im oben dargestellten Sinn treffen mussDabei kommt es für die Frage der Verschuldensfähigkeit nicht auf den Erfüllungsgehilfen, sondern auf den Schuldner anEr hat sich des Werkzeuges bedient und trägt daher das Risiko.
Darf der Schuldner seine Aufgabe vollständig übertragen (Beispiel: Auftragsweitergabe gemäß § 664 Abs1 S2 BGB) haftet der Schuldner nicht mehr nach § 278 BGB. Man spricht hier von Substitution: Es gibt einen neuen Schuldner (der selbstverständlich seinerseits für seine eigenen Handlungen haftet).
In einigen Fällen (entweder vereinbart oder gesetzlich angeordnet) kommt es zu einer Haftung ohne Verschulden (z.B. § 7 StVG)Dies sei der Vollständigkeit halber erwähnt.
Pflichtverletzungen
Unter dem Begriff Pflichtverletzungen3
werden im Folgenden alle Fälle von Leistungsstörungen behandeltDas Recht der Leistungsstörungen wurde mit der Schuldrechtsreform 2002 grundlegend überarbeitetEntgegen der neuen Gesetzessystematik, die sich an den Rechtsfolgen orientiert, folgt diese Darstellung zum besseren Verständnis der hergebrachten Unterscheidung nach Typen von Leistungsstörung.
Man unterscheidet Unmöglichkeit, Verzögerung der Leistung (Schuldnerverzug), Schlechtleistung, Verletzung einer Schutz bzwNebenpflicht sowie den Annahmeverzug des Gläubigers.
Unmöglichkeit
Gemäß § 275 Abs1 BGB ist der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen, soweit sie für den Schuldner oder für Jedermann unmöglich ist (impossibilium nulla est obligatio)Dies ist eine von Amts wegen zu beachtende Einwendung (im engeren Sinn, so.)Dieser Ausschluss gilt zunächst unabhängig von einer PflichtverletzungDie Folgen einer Pflichtverletzung, die zur Unmöglichkeit führt, sind Schadensersatz, Aufwendungsersatz oder Rücktrittsrecht (hierzu su.).
Die Leistungspflicht kann sowohl vertraglich als auch gesetzlich begründet seinHäufigster Fall der Unmöglichkeit ist der bei vertraglichen Schuldverhältnissen.
Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Abs1 BGB liegt – im Gegensatz zur früheren Rechtslage ausschließlich dann vor, wenn die Leistung unter keinen (auch theoretischen) Umständen erbracht werden kann (siehe hierzu auch § 275 Abs2 u3 BGB, su.).
§ 275 Abs1 BGB unterscheidet in der Rechtsfolge nicht zwischen objektiver (für Jedermann) und subjektiver (für den Schuldner) Unmöglichkeit. Objektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Schuldner aus physischen Gründen außer Stande ist, die Leistung zu erbringen, weil der geschuldete Gegenstand nicht mehr existiert.
Daneben kann die Erfüllung aus rechtlichen Gründen unmöglich sein, wenn etwa der Handel mit einer verkauften Sache verboten wird.
Im Regelfall führt eine verspätete Leistung nicht zur UnmöglichkeitEs gibt jedoch Fälle, in denen die Leistungszeit für den Vertrag so entscheidend ist, dass dieser damit „steht und fällt“. Man spricht von einem absoluten Fixgeschäft.
Subjektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistung zwar von einem Dritten, aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen vom Schuldner nicht mehr erbracht werden kannDies gilt beispielsweise nicht, wenn die Sache beschafft oder wiederbeschafft werden kann (beim Diebstahl muss der Schuldner allerdings erst einmal wissen, wo der Gegenstand ist, sonst ist ihm die Leistung nicht möglich).
Das finanzielle Unvermögen zu leisten führt nicht zur subjektiven Unmöglichkeit (auch wenn der Schuldner das meint)Es gilt der Grundsatz „Geld hat man zu haben“Bei höchstpersönlichen Leistungspflichten (etwa dem Auftritt eines Künstlers) führt die subjektive Unmöglichkeit gleichzeitig zur objektiven.
Nach der Formulierung des Gesetzes spielt es keine Rolle mehr, ob die Unmöglichkeit schon bei Entstehung des Schuldverhältnisses vorlag (anfängliche Unmöglichkeit) oder erst nach Entstehung eingetreten ist (nachträgliche Unmöglichkeit)Hier gab es bis zur Schuldrechtsreform erhebliche UnterscheidungenDaher ist bei Heranziehen von Literatur und Rechtsprechung genau darauf zu achten, welche Rechtslage zu Grunde liegtWem nichtige Verträge oder Garantiehaftungen begegnen, der liest über die Rechtslage bis zum 31.12.2001!
Die Leistungspflicht ist ausgeschlossen, soweit sie unmöglich istDaher kommt es vor, dass eine Teilunmöglichkeit vorliegtDie Unmöglichkeit kann auch vorübergehend sein mit der Folge, dass erst nach Beseitigung des Hindernisses wieder geschuldet wird
Beispiel: Der Verkäufer weiß, wo sich das gestohlene Bild befindet und kann es wieder beschaffen (ggfmit Hilfe der Polizei).
Wenn keine Unmöglichkeit im dargestellten Sinn vorliegt, kann es sein, dass die Leistung einen Aufwand erfordert, der in einem groben Missverhältnis zu dem (wirtschaftlichen oder ideellen) Leistungsinteresse des Gläubigers stehtIn diesen Fällen steht dem Schuldner gemäß § 275 Abs2 BGB eine Einrede (die er erheben muss, es handelt sich im Gegensatz zu Abs1 nicht um eine Einwendung im engeren Sinn) zu.
Schulbeispiel ist der Ring, der auf dem Meeresgrund liegtDieser ist nicht zerstört, eine Leistung ist daher möglich, aber diese ist wirtschaftlich nicht mehr vertretbar
Bei einer Leistung, die in einer Person zu erbringen ist, kann Unmöglichkeit nicht nur bei objektiven Umständen im Sinne des § 275 Abs2 BGB, sondern auch aus subjektiven Gründen, die bei Abwägung der Interessen zur Unzumutbarkeit führen, eingewandt werden (§ 275 Abs3 BGB).
Ist die Leistung im Sinne des § 275 BGB unmöglich geworden, so hat der Gläubiger einen Anspruch auf Herausgabe dessen, was der Schuldner an Stelle des geschuldeten Gegenstandes erlangt hat (stellvertretendes commodum) bzw. einen Anspruch auf Abtretung des Ersatzanspruches. Der Anspruch ergibt sich aus § 285 Abs1 BGB.
Das gilt auch, wenn der Gegenstand vom Schuldner veräußert wird.
Bisher haben wir uns ausschließlich mit der Leistung befasstNach dem oben Gesagten existieren häufig Pflichten zur Gegenleistung, die im synallagmatischen Verhältnis (Gegenseitigkeitsverhältnis) stehenFür den gegenseitigen Vertrag gibt es in § 326 BGB daher Regelungen für die Gegenleistung.
Diese geht gemäß § 326 Abs1 BGB regelmäßig mit unterVoraussetzung ist, dass zunächst ein gegenseitiger Vertrag (kein einseitiger und kein unvollkommen zweiseitig verpflichtender) vorliegen muss, bei dem der Schuldner gemäß § 275 Abs13 BGB nicht leisten muss§ 326 Abs1 S1 BGB ist auch bei teilweiser Leistungsbefreiung (zur Erinnerung: § 275 Abs1 BGB: …soweit…) anwendbar.
Handelt es sich um einen nicht behebbaren Mangel, ist § 326 Abs1 S1 BGB nicht anzuwenden (§ 326 Abs1 S2 BGB).
Von der Regel, dass die Gegenleistungspflicht entfällt, gibt es Ausnahmen:
Ist der Gläubiger für den Umstand, dass Unmöglichkeit eintritt, zumindest überwiegend oder alleine verantwortlich, behält der Schuldner seinen Gegenleistungsanspruch (§ 326 Abs2 S1, 1Fall BGB)Dabei meint der Begriff verantwortlich Vertreten müssen im Sinne der oben dargestellten GrundsätzeZum Vorteilsausgleich siehe § 326 Abs2 BGB.
Auch bei Annahmeverzug (su.) behält der Schuldner seinen Gegenanspruch (§ 326 Abs2 S1, 2.Fall).
Bereits ober wurde erwähnt, dass der Schuldner dann, wenn der Gläubiger Herausgabe des Surrogats (Ersatzes) nach § 285 Abs1 BGB verlangt, seinen Gegenanspruch behält (§ 326 Abs3 S1 BGB), wobei sich der Anspruch ggfum einen Minderwert reduziert (§ 326 Abs3 S2 BGB).
Das Gesetz macht weitere Ausnahmen, z.B. in §§ 446 S1; 474 Abs2; 615 S3 BGB
Hat der Gläubiger bereits seine Gegenleistung erbracht, obwohl er gemäß § 326 Abs1 S1 BGB davon frei war, kann er sie nach den Rücktrittsvorschriften (von denen nur die Rechtsfolgen anwendbar sind, da die Voraussetzungen gerade nicht vorliegen; man spricht von einer Rechtsfolgenverweisung) erstattet verlangen (§ 326 Abs4 BGB).
Unter bestimmten weiteren Voraussetzungen kann der Gläubiger vom Schuldner im Falle der Unmöglichkeit Schadensersatz verlangenZentrale Vorschrift für alle Schadensersatzansprüche, soweit sie in diesem Kapitel erörtert werden, ist § 280 BGBWichtig ist, dass der Schadensersatz nie neben, sondern immer nur anstatt der geschuldeten Leistung verlangt werden kannZur Erinnerung: Der Schadensersatzanspruch setzt eine Sekundärleistungspflicht an die Stelle der (bei Unmöglichkeit untergegangenen) Primärpflicht.
Bei der Unmöglichkeit ist für den Schadensersatzanspruch zu unterscheiden, ob das Leistungshindernis erst nach Vertragsschluss eingetreten ist (nachträgliche Unmöglichkeit) oder schon bei Vertragsschluss vorlag (anfängliche Unmöglichkeit)Das Schicksal der (Primär)Leistungspflicht ist identisch: Sie geht unterDie Sekundärpflicht unterscheidet.
Bei der nachträglichen Unmöglichkeit ist der Schadensersatzanspruch in §§ 280 Abs1 und 3, 283 BGB geregelt.
Die Voraussetzungen sind im Einzelnen: Es muss ein Schuldverhältnis bestehen, bei dem eine Pflicht verletzt wird (zur Pflichtverletzung s.o.). Der Schuldner muss die Unmöglichkeit (§ 275 BGB) in dem oben dargestellten Sinn zu vertreten haben
Das Leistungshindernis muss nach Vertragsschluss eingetreten seinDas ergibt sich nicht unmittelbar aus §§ 280, 283 BGB, sondern daraus, dass § 311a Abs2 BGB für den Fall der anfänglichen Unmöglichkeit eine Spezialregelung enthältEiner Fristsetzung für den Schadensersatzanspruch bedarf es nicht.
Der Schadensersatzanspruch ist auf das positive oder Erfüllungsinteresse gerichtetDas heißt, dass der Gläubiger so zu stellen ist, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stündeEr kann in jedem Fall die Differenz der Werte von Leistung und Gegenleistung verlangen (Differenztheorie)Zur Erinnerung: Der Schuldner verliert ja seinen Gegenanspruch; der Schadensersatzanspruch ist immer auf Geld gerichtet, so dass Geldwerte zu saldieren sind
Besteht die Gegenleistung nicht in Geld (auch zur Erinnerung: Bei Geld gibt es keine Unmöglichkeit, das hat man zu haben), kann der Gläubiger als Schadensersatz auch den vollen Wert der Leistung verlangen, wenn er seinerseits leistet (Austauschtheorie).
Zur Berechnung des Anspruches bei teilweiser Unmöglichkeit siehe § 281 Abs1 S2 und 3, Abs5 BGB.
Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit ist § 311a Abs2 BGB.
Dieser setzt zunächst einen (wirksamen) Vertrag vorausDhaus einem nichtigen Vertrag kann ein solcher Anspruch nicht hergeleitet werdenVorsicht: Bis zum 31.12.2001 ordnete § 306 BGB aFan, dass ein Vertrag, der auf eine anfänglich objektiv unmögliche Leistung gerichtet war, nichtig warDies hat sich seit der Schuldrechtsreform grundlegend geändert (daher immer genau hinsehen, wenn ein Urteil zu einem solchen Vertrag vorliegt: Welche Rechtslage liegt zu Grunde?).
Der Schuldner muss als weitere Voraussetzung des § 311a Abs2 BGB gemäß § 275 Abs13 BGB von seiner Leistungspflicht frei seinDas Leistungshindernis muss bereits bei Vertragsschluss vorgelegen haben.
§ 311a Abs2 S2 BGB regelt, dass der Schadensersatzanspruch weiter voraussetzt, dass der Schuldner das Leistungshindernis entweder kante oder schuldhaft (fahrlässig) nicht kannteDabei wird gesetzlich vermutet, dass der Schuldner das Leistungshindernis fahrlässig nicht kannteDies hat für die Beweislast Konsequenzen: Nicht der Gläubiger muss beweisen, dass der Schuldner fahrlässig gehandelt hat (was nahezu unmöglich wäre), sondern der Schuldner muss beweisen, dass er das nicht tat
Liegen die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches aus § 311a Abs2 vor, sind die Rechtsfolgen die gleichen wie bei der nachträglichen Unmöglichkeit.
Hat der Gläubiger Aufwendungen (freiwillige Vermögensopfer) im Hinblick auf die Vertragserfüllung gemacht, so wären diese auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung angefallenSie sind als frustrierte Aufwendungen vom Schadensersatzanspruch zunächst nicht erfasst.
Im Beispielsfall hilft § 284 BGB dem K weiter: Der Gläubiger erhält – im Gegensatz zum sonstigen Schadensersatzrecht – einen Anspruch auf Ersatz seiner AufwendungenAuch der Aufwendungsersatzanspruch tritt an die Stelle des Erfüllungsanspruches und kann nicht neben diesem geltend gemacht werden.
Der (praktisch wenig bedeutsame) § 326 Abs5 BGB ordnet an, dass der Gläubiger vom gegenseitigen Vertrag im Falle der Unmöglichkeit der Leistung des Schuldners zurücktreten kannEiner Fristsetzung (§ 323 BGB) bedarf es nichtDa aber beim gegenseitigen Vertrag der Gläubiger bereits nach § 326 Abs1 S1 BGB von der Pflicht zur Gegenleistung frei wird, kommt der Rücktritt nur selten vor.
Verzögerung der Leistung (Schuldnerverzug)
Leistet der Schuldner nicht zur richtigen Zeit, also verspätet, kann dem Gläubiger daraus ein Schaden entstehenDaneben kann er unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz anstatt der Leistung verlangen oder vom Vertrag zurücktretenIm Verzug trifft den Schuldner eine verschärfte HaftungDie Voraussetzungen der Ansprüche sind zum Teil identisch mit den oben bereits Erörterten, da der Ausgangspunkt der Ansprüche im Gesetz teilweise der Gleiche istIm Einzelnen gilt Folgendes:
Die Voraussetzungen, unter denen der Gläubiger den Verzögerungsschaden ersetzt verlangen kann, sind in §§ 280 Abs1 und 2, 286 BGB geregelt.
Zwischen Schuldner und Gläubiger muss ein vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis bestehen (so.).
Die Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs1 BGB liegt bei der verspäteten Leistung darin, dass der Schuldner die Leistung trotz Möglichkeit, Fälligkeit und Durchsetzbarkeit nicht rechtzeitig erbringt. Das bedeutet zunächst, dass die Leistung überhaupt noch möglich sein muss. Unmöglichkeit führt zur Leistungsfreiheit und hat die oben dargestellten FolgenDer Anspruch (der mit der Leistungspflicht korrespondiert, so.) muss fällig sein (dazu suzum Inhalt der Schuldverhältnisse)Weiter muss der Anspruch durchsetzbar seinEr darf also nicht mir einer Einrede oder Einwendung behaftet sein. Der Schuldner darf – zwangsläufig – nicht geleistet haben.
Für den Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens muss sich der Schuldner darüber hinaus Verzug befinden (§ 280 Abs2 BGB)Der Verzug ist in § 286 BGB (lesen!) geregeltDie ersten drei Absätze des § 286 BGB regeln die Fälle, in denen man in Verzug gerät§ 286 Abs4 BGB ordnet an, dass Verzug nur eintritt, wenn der Schuldner die Nichtleistung bei Vorliegen der objektiven Voraussetzungen zu vertreten haben muss (zum Vertreten müssen s.o.). Es gilt nach wie vor der Satz kein Verzug ohne Verschulden.
Gemäß § 286 Abs1 BGB kann der Gläubiger den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen
Bereits oben wurde erörtert, dass die Mahnung eine geschäftsähnliche Handlung istSie ist eine einseitige, empfangsbedürftige Aufforderung, eine bestimmte Leistung zu erbringenIm Beispielsfall fehlt es daher bereits am Zugang der MahnungDie Mahnung kann formlos, also auch mündlich erfolgenSie muss erkennen lassen, dass das Ausbleiben der Leistung folgen haben wird (wobei bestimmte, z.B. gerichtliche Konsequenzen nicht angedroht werden müssen)Die Mahnung muss nach Eintritt der Fälligkeit (su.) erfolgen; vor Fälligkeit kann nicht wirksam gemahnt werden.
§ 286 Abs2 BGB sind einige Fälle genannt, in denen eine Mahnung für den Verzugseintritt entbehrlich istDies ist zunächst der Fall, wenn die Leistungszeit vertraglich oder gesetzlich nach dem Kalender bestimmt oder bestimmbar ist, beispielsweise drei Wochen nach Vertragsschluss (§ 286 Abs2 Nr1 BGB).
Der zweite (und häufigste) Fall ist der der Fristsetzung (§ 286 Abs2 Nr2 BGB)Wichtig ist, dass diese angemessen istDies ist vom Einzelfall abhängigDie Fristsetzung für eine Privatperson darf wegen des erheblich größeren Verwaltungsapparates in einem Großunternehmen dort kürzer sein als hierDie Frist kann vertraglich, gesetzlich oder durch Urteil erfolgen.
Verweigert der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig, bedarf es ebenfalls keiner Mahnung (§ 286 Abs2 Nr3 BGB)Diese wäre reine FörmeleiHierbei ist zu beachten, dass es sich nicht um ein – dem Schuldner zustehendes – Zurückbehaltungsrecht (dazu su.) handeln darfStehen dem Schuldner Rechte zu, aus denen er – und sei es nur vorübergehend – die Leistung verweigern darf, tritt kein Verzug ein (so.: Erfordernis von Fälligkeit und Durchsetzbarkeit)
Für besonders eilige Fälle, beispielsweise die Reparatur eines Wasserrohrbruchs, sieht § 286 Abs2 Nr4 BGB vor, dass der Verzug aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen sofort eintreten kannDies ist aber ein sehr seltener Ausnahmefall.
§ 286 Abs3 BGB enthält eine Sonderregelung für Geldleistungen, die eine Gegenleistung für eine Leistung des Gläubigers darstelltEr gilt also nur für Geldleistung als HauptpflichtIn diesen Fällen tritt der Verzug 30 Tage nach Zugang der Rechnung einWichtig ist, dass ein Unternehmer (§ 14 BGB) einen Verbraucher (§ 13 BGB) auf diese Folge hinweisen mussTut er das nicht, tritt Verzug zumindest nicht nach § 286 Abs3 BGB einEr muss mahnen, oder die Mahnung muss entbehrlich sein.
Wie bereits gesagt, muss der Schuldner in allen Fällen des § 286 Abs13 BGB die Nichtleistung zu vertreten haben.
Liegen die Voraussetzungen vor, kann der Gläubiger vom Schuldner den Ersatz des Verzögerungsschadens verlangenDas bedeutet er ist so zu stellen, wie er stünde, wenn die Leistung rechtzeitig erbracht worden wäreWird Geld geschuldet, so kann der Gläubiger Verzugszinsen verlangen (§ 288 Abs1 S1 BGB)Ist ein Verbraucher beteiligt (egal ob als Schuldner oder als Gläubiger), so steht dem Gläubiger als Zinssatz 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz zu (§ 288 Abs1 S2 iVm§ 247 BGB), ist kein Verbraucher betroffen, liegt der Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs2 BGB)Dem Gläubiger steht es offen nachzuweisen, dass sein Schaden noch höher ist (z.B. wenn er seinerseits Kredit beansprucht).
Wichtig ist, dass der eben geschilderte Anspruch auf Verzugsschaden neben den Leistungsanspruch trittDie Primärleistungspflicht bleibt bestehen.
Liegen die Voraussetzungen der §§ 280 Abs1, Abs3 und 281 BGB vor, kann der Gläubiger Schadensersatz an Stelle der Leistung verlangenIn diesem Fall erlischt die (Primär)Leistungspflicht und es entsteht eine Sekundärpflicht.
Voraussetzung ist wieder (wie schon oben bei der Unmöglichkeit) das Vorliegen eines SchuldverhältnissesDie Pflichtverletzung liegt wiederum darin, dass die geschuldete Leistung trotz Möglichkeit der Leistung und Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs nicht erbracht wird (Einzelheiten so.).
Der Gläubiger muss den Schuldner nachdrücklich unter Setzung einer Frist zur Leistung auffordern (§ 281 Abs1 S1 BGB)Diese Nachfrist ist – wie die Mahnung – als reine Förmelei dann entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung endgültig und ernsthaft verweigert (§ 281 Abs2 BGB)Dies gilt wiederum nicht bei berechtigter Leistungsverweigerung (zur Erinnerung: § 275 Abs2 BGB gibt ein solches Recht, und die Erhebung der Einrede führt zur Unmöglichkeit, nicht zur Leistungsverzögerung).
Auch wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der Interessen eine Frist entbehrlich machen, bedarf es keiner Fristsetzung (§ 281 Abs2 BGB).
Die Nachfrist muss erfolglos verstrichen (bzwentbehrlich) sein. Der Schuldner muss die Nichtleistung zu vertreten haben.
Rechtsfolge des Schadensersatzes anstatt der Leistung ist, dass der Gläubiger so zu stellen ist, wie er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (positives Interesse)Bei Teilleistungen kann er auch nur teilweisen Schadensersatz fordern (…soweit!...)Der primäre Leistungsanspruch geht – wie schon gesagt – unter (§ 286 Abs4 BGB), sobald der Gläubiger den Schadensersatz anstelle der Leistung fordert (also nicht bereits mit Ablauf der Frist)Bei gegenseitigen Verträgen erlischt auch die Gegenleistungspflicht, ohne dass es eines Rücktritts bedarf.
Wie bei der Unmöglichkeit kann der Gläubiger auch anstelle des Schadensersatzes anstatt der Leistung Ersatz seiner Aufwendungen verlangen (§ 281 Abs1 S1 iVm§ 284 BGB, so.).
Hat der Gläubiger durch die Verzögerung der Leistung kein Interesse mehr an dieser, kann er unter bestimmten Voraussetzungen von einem Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB)
Das Rücktrittsrecht besteht – anders als der bisher erörterte Schadensersatz – nur gegenseitige VerträgeEs muss eine wirksame vertragliche Leistungspflicht bestehen, wobei diese nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) stehen muss.
Die Leistungspflicht muss wiederum wirksam, fällig und durchsetzbar sein (so.)Vom Fälligkeitserfordernis macht § 323 Abs4 BGB eine Ausnahme: Steht schon vor Eintritt der Fälligkeit fest, dass die Voraussetzungen des Rücktritts vorliegen werden, kann schon vorher zurückgetreten werdenHauptfall ist wiederum der, dass der Schuldner die Leistung endgültig und ernsthaft verweigern wird.
Wie § 281, setzt auch § 323 BGB für das Rücktrittsrecht voraus, dass der Gläubiger den Schuldner fruchtlos eine Nachfrist zur Leistung setztDie Fälle, in denen die Fristsetzung entbehrlich ist, entsprechen den soeben erörterten Fällen beim Anspruch auf Schadensersatz statt der LeistungEin fruchtloser Fristablauf ist auch die Teilleistung des Schuldners: Der Gläubiger muss sich hierauf nicht einlassen.
Schließlich darf der Rücktritt nicht gemäß § 323 Abs6 BGB ausgeschlossen sein. Praktisch wichtiger Fall ist der, dass der Gläubiger für den Umstand, der zum Rücktritt berechtigt, allein oder überwiegend verantwortlich ist.
Liegen die Voraussetzungen des § 323 BGB vor, kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktretenDafür ist eine entsprechende (einseitige, empfangsbedürftige Willens)Erklärung erforderlichEs handelt sich um ein GestaltungsrechtDabei ist Vorsicht geboten: Der Gläubiger hat ein WahlrechtEr kann – wenn die übrigen Voraussetzungen (prüfen!!!) vorliegen neben dem Rücktritt Schadensersatz statt Erfüllung verlangen, Rücktritt und Schadensersatz kombinieren (§ 325 BGB, wobei der Rücktritt den Schaden mindert) oder aber auf der Erfüllung der Primärpflicht bestehen und an ihr festhalten (dies hat sich gegenüber früher geändert).
Daher ist die Erklärung genau zu prüfen (§§ 133, 157, so.).
Folgen des wirksamen Rücktritts ist zunächst, dass beide Primärpflichten untergehenSoweit bereits Leistungen aus dem Vertrag erbracht wurden, sind diese zurück zu gewähren (Rückgewährschuldverhältnis).
Weitere Folgen des Verzuges ist, dass der Schuldner nun – egal was der Vertrag vorsieht – für jede Fahrlässigkeit haftetBedeutsam ist das in Fällen, in denen vertraglich nur mit der Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten haftet.
Im Verzug ist der Schuldner auch für zufällig eintretende Leistungshindernisse verantwortlich.
Zu den weiteren Verzugsfolgen siehe §§ 290, 292 BGB.
Bedeutung für die Mediation
Die Thematik fällt in den Bereich des AnwendungsrechtsDas Wissen über das Zustandekommen und Scheitern von Verträgen (oder Rechtsgeschäften) betrifft den Mediator selbst unmittelbar, weil er einen Mediationsvertrag abschließen mussWeiterhin soll den Parteien geholfen werden, eine wirksame Vereinbarung herbeizuführenDie Ausführungen über Rechtsgeschäfte mögen dazu beitragen, die möglichen Gefahren in den Blick zu nehmen, um rechtssichere Vereinbarungen zu treffen.
Bitte beachten Sie die Zitier - und LizenzbestimmungenAlias: Recht Teil II, Geschäftsfähigkeit, Rechtskunde-BGB
Prüfvermerk: