Hat zum Beispiel ein Minderjähriger eine Forderung gegen jemanden und dieser übereignet ihm zur Erfüllung der Forderung einen Geldschein (§ 929 BGB: Einigung und Übergabe, wobei die Einigung ein Rechtsgeschäft und die Übergabe ein Realakt ist, Einzelheiten siehe Skript Recht I Teil 2), erhält der Minderjährige einerseits einen rechtlichen VorteilAndererseits verliert er eine ForderungDaher ist das Rechtsgeschäft Übereignung (bzwdarin enthaltene Einigung) zwar wirtschaftlich, nicht aber rechtlich vorteilhaftMan stelle sich nur vor, der Minderjährige verliert das Geld oder benutzt es zum Basteln (was Siebenjährige nur in juristischen Fällen tun...)Daher muss der Verpflichtete, sofern keine Genehmigung durch die Eltern erfolgt (dazu sogleich) noch einmal leistenAllerdings kann er ggf. den noch vorhandenen Geldschein dann wieder heraus verlangen (§ 812 BGB).