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Hemmung der Verjährung

ID
Beispiel 11871
Bezeichnung
Hemmung der Verjährung
Beispiel

A und B haben einen Verkehrsunfall am 13.12.2003A macht Ansprüche am 01.01.2004 geltend, B zahlt am 01.07.2004 nach entsprechenden Verhandlungen 1.000,00 €Lösung: Die Verjährung beginnt am 31.12.2003 (§ 199 Abs1 BGB)In der Zeit vom 01.01.2004 bis zum 30.06.2004 ist die Verjährung gehemmt durch die Verhandlung (§§ 203, 209 BGB)Durch die Zahlung am 01.07.2004 wird die Forderung anerkannt und die Verjährung beginnt neu (§ 212 BGB)Damit tritt Verjährung am 01.07.2007 einMacht A vorher weitere Ansprüche geltend (z.B. am 01.08.2004) und diese werden am 01.10.2004 von B endgültig abgelehnt, verlängert sich die (neue) Verjährungsfrist um die Dauer der Verhandlung (§§ 203, 209 BGB), so dass in dieser Variante erst am 01.09.2007 Verjährung eintritt.

Fundstelle
Rechtskunde-BGB
Zuordnung
Schule
Schlagworte
Gewichtung
(0)