Geht beispielsweise ein Auftraggeber eines Steinmetzes bei der Bezeichnung „Naturstein“ von einem natürlich gewachsenen Material, der Steinmetz aber davon aus, dass es sich um ein Agglomerat handelt, das mit Hilfe von Kunstharz aus Marmorbruchstücken hergestellt wird, liegt ein versteckter Dissens vorIn diesem Fall ist nach § 155 BGB durch Auslegung (des Vertrages nach obigen Regeln) zu ermitteln, ob die Parteien den Vertrag ohne Regelung des Nebenpunktes geschlossen haben würdenIm „Natursteinfall“ wird man davon nicht ausgehen können.