V möchte für 500,00 € verkaufen, verschreibt sich aber und bietet den Kaufgegenstand für 600,00 € anK nimmt anWenn nun dem V durch einen Dritten ein besseres Angebot gemacht wird, kann er sich vom Vertrag mit K nicht lösenDas gilt auch dann, wenn sich der Erklärungsempfänger mit dem tatsächlich gewollten Geschäft (das für ihn ungünstiger ist) einverstanden erklärt oder das angefochtene Geschäft bestätigt wird (§ 144 BGB).