Verkäufer V aus München schreibt an den potenziellen Käufer K in Hamburg, den er via Internet kennengelernt hat, er wolle ihm eine Vase für 500,00 € verkaufen und K schreibt gleichzeitig an V, er wolle die Vase für 500,00 € kaufenDie entsprechenden EMails werden gleichzeitig abgesandtObwohl hier beide inhaltsgleiche Willenserklärungen abgegeben haben, wurde kein Vertrag geschlossenDie Erklärungen wurden nicht in Bezug aufeinander abgegebenV wäre also nicht gehindert, ein besseres Angebot eines anderen Kaufinteressenten anzunehmenDas bedeutet nicht, dass er gehindert ist, dem K die Vase zu sendenDer Kaufvertrag kommt in diesem Falle erst mit dem Versand der Vase zu Stande (konkludente Willenserklärung).