Beispiel für eine Einrede ist die der Verjährung: Auch wenn ein Anspruch geltend gemacht wird, der vor zehn Jahren entstanden und offenkundig verjährt ist, muss der Richter den Anspruch zusprechen, wenn die entsprechende Einrede nicht erhoben ist. Eine Einwendung ist beispielsweise gegeben, wenn ein Geschäftsunfähiger einen Vertrag geschlossen haben soll: Hier reicht der entsprechende Vortrag aus, um den Anspruch vor Gericht zu Fall zu bringen.