V will der K eine Vase verkaufenDa K und die Ehefrau des V, E, regelmäßig Kaffee miteinander trinken, lässt V die E das Angebot entsprechend ausrichten.
Variante a: V lässt über E ausrichten, er wolle K die Vase für 100,00 € verkaufenE tut dies wunschgemäß, K lässt über E ausrichten, sie nehme das Angebot anHier handelt E als Botin (für beide Willenserklärungen), das Geschäft kommt unmittelbar (ohne Stellvertretung) zwischen V und K zu Stande.
Variante b: Wie a, aber E ist vergesslich und nennt als Kaufpreis statt der von V gewollten 100,00 € nur 50,00 €, K nimmt (dankend) anAuch hier kommt das Rechtsgeschäft ohne Stellvertretung unmittelbar zwischen V und K zu Stande, V kann aber anfechten (§ 120 BGB).
Variante c: E meint, 100,00 € seien viel zu teuer und bietet die Vase für 80,00 € anHier handelt sie als Vertreterin ohne Vertretungsmacht und wird selbst verpflichtet (K kann nach § 179 Abs1 BGB Schadensersatz verlangen)Bietet E die Vase hingegen für 150,00 € an, so kann V das Geschäft – sofern K sich darauf einlässt genehmigen (§ 177 Abs1 BGB; wohlgemerkt: E handelt immer noch ohne Vertretungsmacht)Diese Variante ist ein Fall der Stellvertretung, aber ohne Vertretungsmacht (zu den Einzelheiten su.).
Variante d: V bittet E, die Vase bestmöglich zu verkaufenE bietet die Vase im Namen des V für 00,00 € an, K ist einverstandenEs liegt ein echter Fall der Stellvertretung vor.