Das kostenfreie Informationsgespräch
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Es geht um das kostenfreie Informationsgespräch über die Mediation, seine Bedeutung, Voraussetzung und Wirkung. Siehe dazu auch:
Akquise und Anbahnung Informationsgespräch Information Informiertheit Mediation
Das kostenfreie Informationsgespräch wird auch als kostenloses Vorgespräch bezeichnet. Wie der Name besagt, geht es um eine mündliche Information. Das Thema ist natürlich die Mediation.
Angebot
Die Idee hinter dem kostenfreien Informationsgespräch soll verdeutlichen, dass man nur etwas ablehnen sollte, wovon man weiß was es ist und was es an Vor- oder Nachteilen bringt. Viele haben den Begriff Mediation schon gehört, wissen aber nicht wirklich was es ist und wozu die Mediation und der Mediator in der Lage sind. Deshalb ist das Angebot eines kostenfreien Informationsgespräches eine sinnvolle Möglichkeit zur Akquise und Nachfrage der Mediation.
Das Infogespräch wird in der Praxis recht häufig angeboten. Es erleichtert die Akquise eines erklärungsbedürftigen Produktes und erlaubt den Vertragsparteien, sich aktiv füreinander zu entscheiden. Es bietet auch eine gute Gelegenheit zum Test, ob und wie der Mediator mit den Parteien und ihren Problemen umzugehen vermag. Das Informationsgespräch ist ein vertrauensbildender Akt, der den in der Mediation nötigen Beziehungsaufbau unterstützt und Teil des Verfahrensrituals ist. In vielen Mediationsangeboten ist das kostenlose Vorgespräch ein Standard, wenn es um die Klärung von Beziehungskonflikten geht.
Ablauf
Wenn es zu einem solchen Vorgespräch kommt, steht der Mediator vor folgender Situation:
Die Parteien werden etwas über den Konflikt sagen. Sie müssen sogar den Konflikt oder das zu lösende Problem schildern, damit der Mediator die Mediationseignung (Geeignetheit) des Verfahrens und das passende Mediationsmodell, mithin auch die zu veranschlagenden Kosten und die erforderlichen Planungen einschätzen kann. Sein Problem wird es eher sein, die Parteien in ihren Schilderungen zu begrenzen. Er wird den Parteien erklären, was Mediation ist und wird die Erwartungen abstimmen. Je nach Stil wird er diesen Termin bereits interaktiv gestalten und im Grunde das machen, was die 1.Phase der Mediation von ihm erwartet.
Anordnung
Die Parteien haben keine Wahl daran teilzunehmen, wenn das kostenfreie Informationsgespräch vom Richter angeordnet wird. Die Anordnung ist in Familiensachen möglich nach § 135 FamFG. Die Vorschrift besagt: "Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen". Wegen des Grundsatzes der Freiwilligkeit kann das Gericht nicht die Duchführung der Mediation selbst anordnen. Es kann aber erzwingen, dass sich die Parteien wenigstens persönlich darüber informieren. Entscheiden sie sich für die Mediation, würde das Gerichtsverfahren wieder zum Ruhen gebracht.
Die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Infogespräch könnte auch bei Mediationsklauseln eine sinnvolle Lösung sein. Der Grundsatz der Freiwilligjkeit würde einer solchen Verpflichtung nicht im Wege stehen.
Inhalt
Inhaltlich stehen die Fragen der Teilnehmer im Vordergrund. Ohne gefragt zu sein, deckt sich der Informationsbedarf mit den Gegenständen, mit denen sich die 1.Phase der Mediation befasst. Es empfiehlt sich, das Informationsgespräch so interaktiv und bedürfnisorientiert wie möglich zu gestalten. Im Vordergund steht das am Nutzen orientierte Ziel der Parteien. Dann können Wege dorthin besprochen werden, um schließlich die Kompetenzen der Mediation herauszustellen und dagegen abzugrenzen.
In diesem Youtube-Video berichtet Bernd Bohnet, ein erfahrener Mediator, über seine Erfahrungen und die Vorgehensweise bei einem nach §135 FamFG angeordneten, kostenlosen Vorgespräch (Informationsgespräch) über die Mediation in Familienangelegenheiten.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem Video um ein bei Youtube (Google) hinterlegtes Video handelt. Es wurde im erweiterten Datenschutzmodus eingebettet. Was das bedeutet, erfahren Sie in der Datenschutzerklärung. Erfasst im Videoverzeichnis unter Das Informationsgespräch
Bestätigung
Nach § 135 FamFG muss die vom Gericht benannte Person oder Stelle über die Teilnahme eine Bestätigung vorlegen. Die Bestätigung bedarf der Schriftform. Zu bestätigen ist nur die Teilnahme. Selbstverständlich unterliegen die Inhalte ebenfalls der Verschwiegenheitspflicht.
Bestätigung i.S.d. § 135 FamFG
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Alias: Infogespräch, kostenfreies Informationsgespräch, kostenloses Vorgespräch
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