ID |
Bezeichnung |
Gewichtung |
Fehlertypologie |
Last modifier |
1537
|
Einzelgespräch wird nicht angeboten
|
wichtig!
|
Der Mediator bemerkt, dass eine Partei etwas sagen möchte was sie nicht sagen kann. Er spricht seine Beobachtung an, die Partei weicht jedoch aus. Seine Interventionen greifen nicht unterbietet auch kein Einzelgespräch an.
|
Arthur Trossen |
14602
|
Mediator beschwichtigt
|
wichtig!
|
Ein Beschwichtigen ist ein Schön- oder Kleinreden. Es ist nicht immer die passende Herangehensweise bei der Mediation. Allenfalls bei der evaluativen Mediation, wo die Konfliktklärung in den Hintergrund tritt. Schon in der Psychologie heisst es, dass starke Gefühle starke Worte brauchen. Auch in der Soziologie ist die Order from Noise, die Irritation herauszustellen, nicht kein zu reden. Ein Beschwichtigen kann also dazu führen, dass der Konflikt verdeckt wird. In dem Fall steht das Beschwichtigen einer Konfliktklärung im Wege. Es ist nicht unbedingt ein Fehler. Je nach Wahl des Mediationsmodells aber sicherlich sehr ungeschickt.
|
Arthur Trossen |
1127
|
Mediator bezieht den Medianden nicht in Verfahrensentscheidungen ein
|
haftungsrelevant
|
Alle Entscheidungen in der Mediation auch das Verfahren betreffend werden im Einvernehmen getroffen. Das ergibt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit im Umkehrschluss bedeutet das für den Mediator dass er maximale Transparenz über alle Entscheidungen das Verfahren betreffend walten lässt
|
Arthur Trossen |
4979
|
Mediator behauptet, die Mediation sei billiger als andere Verfahren
|
haftungsrelevant
|
Es ist eine gewagte Behauptung, wenn die Kosten anderer Verfahren nicht überprüft wurden. Wenn die Behauptung fehlerhaft ist, riskiert der Mediator eine Haftung. Wenn er über Kosten berät, muss die Information stimmen. Vermutungen sind möglich, sie sollten jedoch als solche erkennbar sein.
|
Arthur Trossen |
1238
|
Mediator begibt sich auf die operative Ebene
|
haftungsrelevant
|
Der Mediator ist die personifizierte Metaebene für das Fallsystem. Er sichert diesen Status über den Grundsatz der Indetermination. lässt er sich auf Bewertungen ein die das Fallverhalten ( nicht das Prozessverhalten) der Parteien betreffen, riskiert er die Metaebene und begibt sich auf die operative Ebene. Er wird für die Parteien instrumentalisierbar.
|
Arthur Trossen |
1420
|
Mediator beeinflusst die Parteien
|
haftungsrelevant
|
Die Mediation ist ein Klärungsprozess. Im Mittelpunkt steht das Verstehen. Ein manipuliertes Verstehen ist ein Nichtverstehen!
|
Arthur Trossen |
12117
|
Mediator arbeitet nicht mit anderen Dienstleistern zusammen
|
wichtig!
|
Der Mediator erfährt, dass die Parteien jeweils anwaltlich beraten werden und sogar eine Therapie in Anspruch nehmen. Er erkundigt sich nicht nach den Zielsetzungen und der Herangehensweise und nimmt auch keinen Kontakt zu den Dienstleistern auf, sodass die Vorgänge völlig unkoordiniert sind und sich gegenseitig behindern.
|
Arthur Trossen |
1225
|
Mediator arbeitet gegen den Konflikt
|
schlechter Stil
|
Die Mediation arbeitet mit der Dynamik des Konfliktes. Sie nutzt seine Energie, statt sich dagegen zu wenden. Die Energie wird vom Destruktiven zum Konstruktiven umgewandelt.
|
Arthur Trossen |
1128
|
Mediator informiert nicht über die Kündigungsmöglichkeit der Partei
|
haftungsrelevant
|
Die Kündigungsmöglichkeit der Partei ist ein Ausschluss aus dem Grundsatz der Freiwilligkeit. ihr Zweck besteht darin der Partei die Kontrolle über das Verfahren zu überlassen. Der Grundsatz der Freiwilligkeit korrespondiert mit dem der Eigenverantwortlichkeit. Es ist die Aufgabe des Mediators die Parteien in die Lage zu versetzen von diesem Recht Gebrauch zu machen und eigenverantwortlich über ihre Teilnahme und Mitwirkung am Verfahren zu entscheiden.
|
Arthur Trossen |
1607
|
Kulturkanal wird nicht eröffnet
|
wichtig!
|
Nehmen Parteien aus unterschiedlichen Kulturen an der Mediation teil, ist der Mediator gut beraten wenn er dies zu Beginn der Mediation anspricht und die kulturellen Einflüsse herausarbeitet. Er holt sich dazu eine Erlaubnis ein, mit der er einen Kommunikationskanal öffnet, der es erlaubt kulturelle Einflüsse anzusprechen.
|
Arthur Trossen |
1606
|
Kultureinflüsse werden ignoriert
|
wichtig!
|
Soweit die Kultur Einfluss auf die Bedeutungszuschreibung nimmt, ist sie Teil des Verstehensprozesses. Die Nichtberücksichtigung kultureller Einflüsse reduziert deshalb die Verstehensfähigkeit und stellt einen Mediationsfehler dar. Das gleiche gilt für die Lösungsfindung.
|
Arthur Trossen |
2658
|
Konfliktlotse informiert den Arbeitgeber
|
haftungsrelevant
|
Der Konfliktlotse gibt Informationen preis, die er in dem Konfliktgespräch von einem Mitarbeiter erfahren hat und die für das Unternehmen bedeutsam sind.
Im Zweifel wendet der Konfliktlotse die Mediation nur methodisch an.
|
Arthur Trossen |
6139
|
Ein Vorgang wird als Mediation bezeichnet, der keine ist
|
haftungsrelevant
|
Der Begriff Mediation wird vielschichtig verwendet. Oft ist er nur ein Synonym für eine friedliche Streitvermittlung. Fachlich kann diese Streitvermittlung auch etwas anderes sein. Sobald die Mediation als ein Verfahren i.S.d. §1 Mediationsgesetz angeboten ist, muss sie auch der gesetzlichen Definition entsprechen. Wenn der Vorgang dieser Definition entspricht, spielt es keine Rolle, wie das Verfahren bezeichnet wird. Dann gilt der juristische Grundsatz falsa demonstratio non nocet. Die Gesetzgebung zeigt aber auch, dass die Mediation als Methode in einem anderen Verfahren (Güterichter) angewendet werden kann. Es ist also unschädlich, wenn die Mediation, sofern sie nicht als Verfahren i.S.d. Mediationsgesetzes angewendet wird, als Methode zu benennen, die in einem anderen Verfahren zur Anwendung kommt.
|
Arthur Trossen |
6108
|
Benchmarks werden verletzt
|
wichtig!
|
Die Mediation wird nach dem Bauchgefühl durchgeführt.
|
Arthur Trossen |
553
|
Güterichterverhandlung wird als Mediation bezeichnet
|
schlechter Stil
|
Die Güterichterverhandlung ist ein Teil des Zivilprozesses (Gerichtsverfahrens). Der Güterichter darf die METHODE der Mediation anwenden. Da die Mediation in § 1 Mediationsgesetz als Verfahren definiert wird, ist die Bezeichnung der Güterichterverhandlung als Mediation streng genommen falsch.
|
Arthur Trossen |
11320
|
Der Mediator wählt ein ungünstiges (falsches) Format
|
schlechter Stil
|
Die Wahl des optimalen Formates ist ein Qualitätsmerkmal. Ähnlich wie beim Setting werden Rahmenbedingungen gesetzt, die es dem Mediator und den Parteien leichter machen, den Gedankengang der Mediation zu vollziehen und die zur Lösung führenden Erkenntnisse zu gewinnen.
|
Arthur Trossen |
13559
|
Nutzenerwartung wird nicht herausgearbeitet
|
haftungsrelevant
|
Der Mediator unterlässt die Herausarbeitung der Nutzenerwartung. Er lenkt den Fokus statt auf den Nutzen auf die Lösung.
|
Arthur Trossen |
1548
|
Ein Wesensmerkmal wurde verletzt
|
haftungsrelevant
|
Die Verletzung eines Prinzips führt nicht zwingend zur Haftung. Anders ist es dann ein Wesensmerkmal verletzt wurde. Jetzt besteht die Gefahr, dass der Mediator den Rahmen der Mediation verlassen hat.
|
Arthur Trossen |
1341
|
Der Mediator übersieht den Beziehungskonflikt
|
haftungsrelevant
|
Sachkonflikten hinterlegt oft ein Beziehungskonflikt. Die Sachfragen werden mit den ungeklärten Beziehungsarten belastet. Es bedarf einer Absprache mit den Parteien, ob der Beziehungskonflikt behandelt werden soll oder nicht. Unabhängig davon, muss der Mediator den Konflikt allerdings ausweisen und darauf hinweisen, dass eine vollständige Klärung des Konfliktes kaum möglich ist wenn einzelne Konfliktdimensionen außer Betracht bleiben.
|
Arthur Trossen |
1242
|
Der Mediator stellt die Bedeutung seiner Rolle nicht heraus
|
haftungsrelevant
|
Die Rolle des Mediators impliziert das Verhalten der Parteien. Es ist wichtig, dass der Mediator sich außerhalb des Streitsystems positioniert, damit er die Metaebene abbilden kann. Es kommt nicht so sehr darauf an, dass er den Parteien erklärt, er sei nicht entscheidungsbefugt und dürfe keine Vorschläge machen. Es kommt sehr darauf an, dass die Parteien verstehen, dass der Mediator außerhalb des Streitsystems steht und operativ nicht in das Streitsystem hineingezogen werden kann. Das Phänomen wird durch den Grundsatz der Indetermination und den sich daraus ergebenden Komunikationsmodell verdeutlicht.
|
Arthur Trossen |
12317
|
Verhandlung wird als Mediation bezeichnet
|
haftungsrelevant
|
Grundsätzlich ist eine falsche Bezeichnung des Vorganges juristisch unschädlich, wenn klar ist was gemeint und gewollt wird. Der Mediator oder der Verhandler läuft aber Gefahr, dass die Verhandlung an den Maßstäben des Mediationsgesetzes gemessen wird. Dann muss er Mediator sein und die Grundsätze und den Ablauf der Mediation verwenden. Im weitesten Sinne ist die Mediation auch eine Verhandlung. Zumindest ist es ein Teil von ihr (ab Phase 4). Weil sich die Mediation aber von der Verhandlung als Verfahren abgrenzt, sollte stets auf die korrekte Bezeichnung und die mit der Vereinbarung über das Verfahren begründeten Pflichten geachtet werden.
|
Arthur Trossen |
12125
|
Der Mediator verletzt eine Pflicht
|
haftungsrelevant
|
Die Identifikation der Pflichten ist in einem flexiblen Verfahren nicht immer leicht. Trotzdem sollte der Mediator zumindest diejenigen Pflichten kennen, deren Verletzung zu einer Haftung führt. Wenn eine Pflichtverletzung festzustellen ist, kommt eine Haftung in Betracht, falls die Pflichtverletzung zu einem Schaden geführt hat.
|
Arthur Trossen |
12077
|
Der Mediator übersieht die Krankheitssymptome
|
haftungsrelevant
|
Die Partei ist krankheitsbedingt nicht in der Lage, dem Gedankengang der Mediation zu folgen.
|
Arthur Trossen |
9892
|
Falsche Belehrung über Eigenverantwortlichkeit
|
haftungsrelevant
|
Ähnlich der Freiwilligkeit (die nur als eine frage formuliert wird) wird auch die Bedeutsamkeit der Eigenverantwortlichkeit nicht deutlich genug herausgestellt. Den Parteien muss klar sein, dass sie selbst zu verantworten haben, welche Entscheidung sie treffen und wie sie dorthin gelangen. Der Mediator nimmt ihnen die Verantwortung nicht ab.
|
Arthur Trossen |
9699
|
Der Mediator unterlässt die Prüfung der Zulässigkeit (Mediationsvoraussetzungen)
|
haftungsrelevant
|
Der Mediator muss nicht nur prüfen, ob die Mediation das geeignete Verfahren ist, sondern auch ob es das zulässige Verfahren ist. D.h. er muss prüfen, ob ein Mediationsverbot besteht. Unterlässt der Mediator die Prüfung, begeht er einen haftungsrelevanten Mediationsfehler.
|
Arthur Trossen |
5952
|
Der Mediator prüft nicht die Bevollmächtigung der Partei
|
haftungsrelevant
|
Der Mediator muss zu Beginn einer jeden Mediation die Anwesenheit und die Parteistellung überprüfen. Auch muss er prüfen, ob sich die Medianden bevollmächtigen lassen können und gegebenenfalls ob eine wirksame Bevollmächtigung vorliegt.
|
Arthur Trossen |
5951
|
Die Mediation wird mit nur einer Partei durchgeführt
|
haftungsrelevant
|
Das Mediationsgesetz setzt eine Parteienmehrheit voraus. Eine Mediation mit nur einer Partei (wie z.B. bei der Stellvertretermediation ist keine Mediation i.S.d. Gesetzes. Sie kann also nur methodisch in einem anderen Verfahrenskontext (wie z.B. im Coaching usw.) zum Einsatz kommen, wenn sie nicht als ein Einzelgespräch eingebunden werden kann.
|
Arthur Trossen |
5280
|
Der Mediator unternimmt eine Rechtsberatung
|
haftungsrelevant
|
Rechtsanwälte sind auf das Subsummieren geeicht und meinen oft, es sei der einzig wahre Weg zur Lösungsfindung. Also neigen manche Anwälte dazu, die Mediation mit Rechtsberatung anzureichern. Was ihnen das Rechtsdienstleistungsgesetz gestattet, verbietet das Wesen der Mediation. Mediation ist keine Rechtsberatung! Jegliche zur Lösung führende Rechtsberatung widerspricht deshalb ihrem Wesen, erst Recht, wenn es eine parteiliche Beratung ist.
In der Mediation kommt es darauf an, dass die Parteien eine für sie nützliche Lösung finden. Das Recht kümmert sich nicht um den Nutzen. Wenn die Lösung am Recht gefunden wird, verfehlt sie deshalb prima facie ihren Zweck. Das bedeutet nicht dass der Mediator NACHDEM die Lösung gefunden wurde ein rechtliches Votum abgibt, wenn es aus einer neutralen Position heraus möglich ist. Ein Anwalt kann auch helfen, die Abschlussvereinbarung rechtssicher zu formulieren. In allen anderen Fällen ist die Rechtsberatung als ein haftungsrelevanter Mediationsfehler anzusehen.
|
Arthur Trossen |
5270
|
Der Mediator rechnet Unterhalts- und Zugewinnausgleichsanspüche vor
|
haftungsrelevant
|
Zunächst ist auf das Rechtsdienstleistungsgesetz hinzuweisen. Wenn das Vorrechnen der Ansprüche eine Rechtsberatung ist, ist sie für Nichtanwälte verboten. Dann ist auf das Wesen der Mediation hinzuweisen, das eine offene (also nicht am Recht orientierte) Lösungsfindung vorsieht und eine parteiliche Beratung verbietet. Wenn der Mediator als Anwalt Ansprüche berechnet, besteht die große Gefahr, dass die Parteien keine eigenen Lösungskriterien mehr entwickeln und genau das passiert, was die Mediation vermeiden will, nämlich den Streit ums Recht wobei man sich an dem Votum des Dritten orientiert. Das Recht orientiert sich nicht am Nutzen. Die Parteien sollten es und der Mediator steht dafür gerade, dass sie es tun.
|
Arthur Trossen |
4238
|
Der Mediator unterlässt das Windows 2
|
haftungsrelevant
|
Das Windows 2 lenkt den Blick auf die Motive (Interessen) der Gegenseite. Die Partei muss diese Interessen verstehen, um ihr ein Angebot für eine Einigung unterbreiten zu können. Es ist ein Mediationsfehler, wenn die Interessen nicht abgeglichen werden.
|
Arthur Trossen |
4396
|
Der Mediator überlässt es den Parteien nicht, eigene Lösungsvorschläge zu entwickeln
|
haftungsrelevant
|
Besonders Anwaltsmediatoren sind der Gefahr ausgesetzt, dass sie den Parteien die rechtliche Lösung vorgeben. Sie übersehen dann, dass die Mediation es den Parteien (und nicht dem Recht) überlässt, nach einer Lösung zu suchen.
|
Arthur Trossen |
3857
|
Mediation und Beratung gehen ineinander über
|
haftungsrelevant
|
Grundsätzlich schließen sich Mediation und Beratung aus. Allerdings gibt es Überschneidungen. Entscheidend für den rechtlichen Rahmen ist der Container, also das zugrunde liegende Verfahren. Bewegt sich der Dienstleister im Rahmen der Mediation (i.S.d. Mediationsgesetzes), ist eine Beratung núr möglich, soweit sie dem Wesen der Mediation entspricht. Bewegt er sich im Rahmen der Beratung, ist eine Mediation als integrierte Mediation möglich, soweit die Beratung der methodischen Anwendung nicht im Wege steht.
|
Arthur Trossen |
3856
|
Der Notar rechnet in derselben Sache eine Beurkundung und eine Mediation ab
|
haftungsrelevant
|
Ganz abgesehen von der Beurkundungskollision, legt die EU-Direktive fest, dass die Mediation (i.S.d. Direktive) nicht für vorvertragliche Verhandlungen möglich sein soll. Dementsprechend kann sie als solche auch nicht abgerechnet werden.
|
Arthur Trossen |
3802
|
Der Mediator subsumiert
|
haftungsrelevant
|
Die Subsumtion führt in einer Rechtsanwendung, bei der die Lösung aus den zum Sachverhalt passten Rechtsfolgen entwickelt wird. Sie verhindert, dass andere lösungsrelevante Aspekte ausgeschlossen werden.
|
Arthur Trossen |
3353
|
Fehler vor Vertragsunterzeichnung
|
haftungsrelevant
|
Der Mediator hat vor der Unterzeichnung des Mediationsvertrages einen Fehler begangen, indem er zum Beispiel seine Neutralitätspflicht verletzt hat, keine Einwilligung für ein Einzelgespräch eingeholt hat, die Vertraulichkeit verletzt hat usw.
|
Arthur Trossen |
3058
|
Der Mediator protokolliert eine rechtswidrige Vereinbarung
|
haftungsrelevant
|
Eine Abschluss Vereinbarung ist nur verbindlich, wenn sie rechtswirksam ist. Dabei sind Formvorschriften zu beachten. Auch darf der Inhalt nicht gegen ein Verbot oder die guten Sitten verstoßen. Einem Anwaltsmediator wird man zumuten, diese Frage zuverlässig zu klären, wenn diese Verpflichtung nicht ausdrücklich im Mediationsvertrag ausgenommen wurde. Bei einem Nichtjuristen sind die Anforderungen sicherlich geringer, wenn es darum geht, Aussagen zur Wirksamkeit zu machen. §2 Abs. 6 Mediationsgesetz verpflichtet deshalb den Mediator, auf einen Beratungsbedarf hinzuweisen. Betrifft die Abschlussvereinbarung einen strafrechtlichen Inhalt, könnte die Protokollierung als eine Beihilfehandlung angesehen werden.
|
Arthur Trossen |
3000
|
Es findet keine rechtliche Überprüfung statt
|
haftungsrelevant
|
Die Parteien erarbeiten ein rechtlich unwirksames Ergebnis. Der Mediator unterlässt die Prüfung.
|
Arthur Trossen |
2994
|
Der Mediator protokolliert ohne Genehmigung
|
haftungsrelevant
|
Die Mediation sieht eine Protokollierung grundsätzlich nicht vor. Alternativ gibt es eine Möglichkeit zur Dokumentation. Jede Form von Protokollierung oder Dokumentation mit Namensnennung bedarf der Einwilligung der Parteien. Wird die Einwilligung nicht eingeholt, begeht der Mediator einen haftungsrelevanten Fehler, wenn das Protokoll in die Hände der Parteien gelangt und von diesen verwendet werden kann.
|
Arthur Trossen |
2884
|
Gefühle werden ausgeklammert
|
haftungsrelevant
|
Gefühle gehören hier nicht hin! Diese Anweisung werden Gefühle nicht verstehen können. Wenn Gefühle eine Form des Ausdruckes ist, bedeutet ihr Ausschluss, das der Mensch nicht oder nur zum Teil verstanden werden soll. Grundsätzlich haben Gefühle in der Mediation einen Platz. Sie auszuschließen würde nur dann möglich sein, wenn das mit den Parteien so vereinbart wird.
|
Arthur Trossen |
2750
|
Der Mediator unterlässt die Sachverhaltsklärung
|
haftungsrelevant
|
In der Mediation gilt der Grundsatz der Informiertheit. Auch nach dem Gesetz ist der Mediator verpflichtet darauf zu achten, dass die Parteien die Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen. Wenn den Sachverhalt, der für die Lösungsfindung erforderlich ist, also nicht richtig herausarbeitet, begeht er einen Mediationsfehler
|
Arthur Trossen |
2749
|
Die Verschwiegenheit wird nicht weitergegeben
|
haftungsrelevant
|
Die Parteien sind nach dem aktuellen Stand des Mediationsgesetzes (2012) selbst nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Mediator muss sie also in die Pflicht nehmen. Allerdings ist die Verschwiegenheit keine Maulschelle. Die Parteien müssen in der Lage sein, die relevanten Fragen mit Angehörigen und Freunden zu erörtern. In dem Fall muss der Mediator darauf hinwirken, dass die Parteien ihre Verschwiegenheitspflicht weiterreichen und den Berater zur Vertraulichkeit verpflichten.
|
Arthur Trossen |
2747
|
Der Mediator verhindert die Einholung einer Expertise
|
haftungsrelevant
|
Die Parteien streiten über die Validität von Zahlen bei einer Zugewinnausgleichsberechnung. Der Mediator möchte die dadurch bedingte Verzögerung vermeiden und weiß die den Streit führende Partei darauf hin, dass sie im Falle einer Expertise am Ende gar nichts bekomme. Wenn die Partei der Einschätzung des Mediators folgt, trägt er die Verantwortung für das Ergebnis, falls sich später herausstellt, dass seine Einschätzung falsch war.
|
Arthur Trossen |
2746
|
Der Mediator treibt in eine Beweisaufnahme
|
haftungsrelevant
|
Eine Mediation sucht nach Lösungen, nicht nach der Wahrheit. Es ist verdächtig, Wenn die Evaluierung von Fakten, die in der Vergangenheit liegen, zur zentralen Frage einer Mediation werden. Ein Fehler liegt vor, wenn die Beweisfrage für die gefundene Lösung irrelevant ist. Ein Fehler liegt auch vor durch den Fokus auf die Beweisaufnahme die Zielausrichtung der Mediation verlassen wird.
|
Arthur Trossen |
2678
|
Falsche Fachmediation verwendet
|
haftungsrelevant
|
Die Parteien kommen wegen einer Wirtschaftsmediation. Der Konfliktmotor ist aber ein Familienkonflikt. Der Mediator führt eine Wirtschaftsmediation durch.
|
Arthur Trossen |
2677
|
Fachmediation falsch bezeichnet
|
haftungsrelevant
|
Ein innerfamiliärer Konflikt wirkt sich auf das Familienunternehmen aus. Im Vordergrund stehen unternehmerische Entscheidungen. Der die Probleme speisende Konflikt ist aber eigentlich ein Beziehungskonflikt innerhalb der Familie. Die Parteien wenden sich (um den Familienkonflikt zu umgehen) an einen Wirtschaftsmediator
|
Arthur Trossen |
2212
|
Es wird keine Konfliktanalyse durchgeführt
|
schlechter Stil
|
Die Konfliktanalyse ist ein wesentliches Werkzeug in der Mediation. Wird sie versäumt, ist es fraglich, ob der Mediator den Konflikt korrekt identifizieren kann. Damit ist auch die Effizienz des Verfahrens infrage gestellt.
|
Arthur Trossen |
2127
|
Clearing wird unterlassen
|
haftungsrelevant
|
Es gibt mehrere Möglichkeiten (Verfahren) wie ein Konflikt zu lösen ist. Ein Berater und Entscheider und sogar der Mediator müssen die Möglichkeiten des gewählten Verfahrens abklären, den Nutzen abstimmen und gegebenenfalls auf andere Verfahren (Möglichkeiten) verweisen.
|
Arthur Trossen |
2126
|
Hinweis auf Mediation unterlassen
|
haftungsrelevant
|
Parteien sind schon wegen § 253 ZPO gehalten sich zur Möglichkeit und Erfolgsaussicht einer Mediation zu äußern. Nicht immer wird dieser Pflicht nachgekommen und sie wird auch nicht eingefordert.
|
Arthur Trossen |
1798
|
WATNA-BATNA ausgelassen
|
haftungsrelevant
|
Die Mediation geht davon aus, dass die Parteien unter mehreren Lösungskonzepten das für sie beste auswählen können. Dazu trägt die WATNA-BATNA Instanz bei. Sie soll der gefundenen Lösung andere (bessere und schlechtere) Lösungen gegenüberstellen. Ein Orientierungspunkt ist dabei stets die juristische Lösung. Sie wird durch externe Parteiberatung sichergestellt.
|
Arthur Trossen |
1707
|
Der Weg ist nicht abgestimmt
|
haftungsrelevant
|
§2 Mediationsgesetz verlangt, dass der Mediator sich darüber vergewissert, dass die Parteien die Grundsätze des Verfahrens und den Ablauf verstanden haben. Damit wird der Weg zum Ziel beschrieben. Es ist wichtig, dass die Parteien die Mediation als Weg verstehen, damit sie ihn gemeinsam gehen können.
|
Arthur Trossen |