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Mediationsfehler

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Das Fehlerverzeichnis listet die typischen Fehler in der Mediation auf und gibt Hinweise auf mögliche Verstöße gegen die Regeln der Kunst.

Einträge 228

ID Bezeichnung Fehlertypologie Gewichtung Last modifier
1128 Mediator informiert nicht über die Kündigungsmöglichkeit der Partei Die Kündigungsmöglichkeit der Partei ist ein Ausschluss aus dem Grundsatz der Freiwilligkeit. ihr Zweck besteht darin der Partei die Kontrolle über das Verfahren zu überlassen. Der Grundsatz der Freiwilligkeit korrespondiert mit dem der Eigenverantwortlichkeit. Es ist die Aufgabe des Mediators die Parteien in die Lage zu versetzen von diesem Recht Gebrauch zu machen und eigenverantwortlich über ihre Teilnahme und Mitwirkung am Verfahren zu entscheiden. haftungsrelevant Arthur Trossen
1607 Kulturkanal wird nicht eröffnet Nehmen Parteien aus unterschiedlichen Kulturen an der Mediation teil, ist der Mediator gut beraten wenn er dies zu Beginn der Mediation anspricht und die kulturellen Einflüsse herausarbeitet. Er holt sich dazu eine Erlaubnis ein, mit der er einen Kommunikationskanal öffnet, der es erlaubt kulturelle Einflüsse anzusprechen. wichtig! Arthur Trossen
1606 Kultureinflüsse werden ignoriert Soweit die Kultur Einfluss auf die Bedeutungszuschreibung nimmt, ist sie Teil des Verstehensprozesses. Die Nichtberücksichtigung kultureller Einflüsse reduziert deshalb die Verstehensfähigkeit und stellt einen Mediationsfehler dar. Das gleiche gilt für die Lösungsfindung. wichtig! Arthur Trossen
2658 Konfliktlotse informiert den Arbeitgeber

Der Konfliktlotse gibt Informationen preis, die er in dem Konfliktgespräch von einem Mitarbeiter erfahren hat und die für das Unternehmen bedeutsam sind.
Im Zweifel wendet der Konfliktlotse die Mediation nur methodisch an.

haftungsrelevant Arthur Trossen
6139 Ein Vorgang wird als Mediation bezeichnet, der keine ist

Der Begriff Mediation wird vielschichtig verwendet. Oft ist er nur ein Synonym für eine friedliche Streitvermittlung. Fachlich kann diese Streitvermittlung auch etwas anderes sein. Sobald die Mediation als ein Verfahren i.S.d. §1 Mediationsgesetz angeboten ist, muss sie auch der gesetzlichen Definition entsprechen. Wenn der Vorgang dieser Definition entspricht, spielt es keine Rolle, wie das Verfahren bezeichnet wird. Dann gilt der juristische Grundsatz falsa demonstratio non nocet. Die Gesetzgebung zeigt aber auch, dass die Mediation als Methode in einem anderen Verfahren (Güterichter) angewendet werden kann. Es ist also unschädlich, wenn die Mediation, sofern sie nicht als Verfahren i.S.d. Mediationsgesetzes angewendet wird, als Methode zu benennen, die in einem anderen Verfahren zur Anwendung kommt.

haftungsrelevant Arthur Trossen
6108 Benchmarks werden verletzt Die Mediation wird nach dem Bauchgefühl durchgeführt. wichtig! Arthur Trossen
553 Güterichterverhandlung wird als Mediation bezeichnet Die Güterichterverhandlung ist ein Teil des Zivilprozesses (Gerichtsverfahrens). Der Güterichter darf die METHODE der Mediation anwenden. Da die Mediation in § 1 Mediationsgesetz als Verfahren definiert wird, ist die Bezeichnung der Güterichterverhandlung als Mediation streng genommen falsch. schlechter Stil Arthur Trossen
11320 Der Mediator wählt ein ungünstiges (falsches) Format

Die Wahl des optimalen Formates ist ein Qualitätsmerkmal. Ähnlich wie beim Setting werden Rahmenbedingungen gesetzt, die es dem Mediator und den Parteien leichter machen, den Gedankengang der Mediation zu vollziehen und die zur Lösung führenden Erkenntnisse zu gewinnen.

schlechter Stil Arthur Trossen
13559 Nutzenerwartung wird nicht herausgearbeitet Der Mediator unterlässt die Herausarbeitung der Nutzenerwartung. Er lenkt den Fokus statt auf den Nutzen auf die Lösung. haftungsrelevant Arthur Trossen
1548 Ein Wesensmerkmal wurde verletzt Die Verletzung eines Prinzips führt nicht zwingend zur Haftung. Anders ist es dann ein Wesensmerkmal verletzt wurde. Jetzt besteht die Gefahr, dass der Mediator den Rahmen der Mediation verlassen hat. haftungsrelevant Arthur Trossen
1341 Der Mediator übersieht den Beziehungskonflikt Sachkonflikten hinterlegt oft ein Beziehungskonflikt. Die Sachfragen werden mit den ungeklärten Beziehungsarten belastet. Es bedarf einer Absprache mit den Parteien, ob der Beziehungskonflikt behandelt werden soll oder nicht. Unabhängig davon, muss der Mediator den Konflikt allerdings ausweisen und darauf hinweisen, dass eine vollständige Klärung des Konfliktes kaum möglich ist wenn einzelne Konfliktdimensionen außer Betracht bleiben. haftungsrelevant Arthur Trossen
1242 Der Mediator stellt die Bedeutung seiner Rolle nicht heraus Die Rolle des Mediators impliziert das Verhalten der Parteien. Es ist wichtig, dass der Mediator sich außerhalb des Streitsystems positioniert, damit er die Metaebene abbilden kann. Es kommt nicht so sehr darauf an, dass er den Parteien erklärt, er sei nicht entscheidungsbefugt und dürfe keine Vorschläge machen. Es kommt sehr darauf an, dass die Parteien verstehen, dass der Mediator außerhalb des Streitsystems steht und operativ nicht in das Streitsystem hineingezogen werden kann. Das Phänomen wird durch den Grundsatz der Indetermination und den sich daraus ergebenden Komunikationsmodell verdeutlicht. haftungsrelevant Arthur Trossen
12317 Verhandlung wird als Mediation bezeichnet Grundsätzlich ist eine falsche Bezeichnung des Vorganges juristisch unschädlich, wenn klar ist was gemeint und gewollt wird. Der Mediator oder der Verhandler läuft aber Gefahr, dass die Verhandlung an den Maßstäben des Mediationsgesetzes gemessen wird. Dann muss er Mediator sein und die Grundsätze und den Ablauf der Mediation verwenden. Im weitesten Sinne ist die Mediation auch eine Verhandlung. Zumindest ist es ein Teil von ihr (ab Phase 4). Weil sich die Mediation aber von der Verhandlung als Verfahren abgrenzt, sollte stets auf die korrekte Bezeichnung und die mit der Vereinbarung über das Verfahren begründeten Pflichten geachtet werden. haftungsrelevant Arthur Trossen
12125 Der Mediator verletzt eine Pflicht Die Identifikation der Pflichten ist in einem flexiblen Verfahren nicht immer leicht. Trotzdem sollte der Mediator zumindest diejenigen Pflichten kennen, deren Verletzung zu einer Haftung führt. Wenn eine Pflichtverletzung festzustellen ist, kommt eine Haftung in Betracht, falls die Pflichtverletzung zu einem Schaden geführt hat. haftungsrelevant Arthur Trossen
12077 Der Mediator übersieht die Krankheitssymptome Die Partei ist krankheitsbedingt nicht in der Lage, dem Gedankengang der Mediation zu folgen. haftungsrelevant Arthur Trossen
9892 Falsche Belehrung über Eigenverantwortlichkeit Ähnlich der Freiwilligkeit (die nur als eine frage formuliert wird) wird auch die Bedeutsamkeit der Eigenverantwortlichkeit nicht deutlich genug herausgestellt. Den Parteien muss klar sein, dass sie selbst zu verantworten haben, welche Entscheidung sie treffen und wie sie dorthin gelangen. Der Mediator nimmt ihnen die Verantwortung nicht ab. haftungsrelevant Arthur Trossen
9699 Der Mediator unterlässt die Prüfung der Zulässigkeit (Mediationsvoraussetzungen) Der Mediator muss nicht nur prüfen, ob die Mediation das geeignete Verfahren ist, sondern auch ob es das zulässige Verfahren ist. D.h. er muss prüfen, ob ein Mediationsverbot besteht. Unterlässt der Mediator die Prüfung, begeht er einen haftungsrelevanten Mediationsfehler. haftungsrelevant Arthur Trossen
5952 Der Mediator prüft nicht die Bevollmächtigung der Partei Der Mediator muss zu Beginn einer jeden Mediation die Anwesenheit und die Parteistellung überprüfen. Auch muss er prüfen, ob sich die Medianden bevollmächtigen lassen können und gegebenenfalls ob eine wirksame Bevollmächtigung vorliegt. haftungsrelevant Arthur Trossen
5951 Die Mediation wird mit nur einer Partei durchgeführt Das Mediationsgesetz setzt eine Parteienmehrheit voraus. Eine Mediation mit nur einer Partei (wie z.B. bei der Stellvertretermediation ist keine Mediation i.S.d. Gesetzes. Sie kann also nur methodisch in einem anderen Verfahrenskontext (wie z.B. im Coaching usw.) zum Einsatz kommen, wenn sie nicht als ein Einzelgespräch eingebunden werden kann. haftungsrelevant Arthur Trossen
5280 Der Mediator unternimmt eine Rechtsberatung

Rechtsanwälte sind auf das Subsummieren geeicht und meinen oft, es sei der einzig wahre Weg zur Lösungsfindung. Also neigen manche Anwälte dazu, die Mediation mit Rechtsberatung anzureichern. Was ihnen das Rechtsdienstleistungsgesetz gestattet, verbietet das Wesen der Mediation. Mediation ist keine Rechtsberatung! Jegliche zur Lösung führende Rechtsberatung widerspricht deshalb ihrem Wesen, erst Recht, wenn es eine parteiliche Beratung ist.

In der Mediation kommt es darauf an, dass die Parteien eine für sie nützliche Lösung finden. Das Recht kümmert sich nicht um den Nutzen. Wenn die Lösung am Recht gefunden wird, verfehlt sie deshalb prima facie ihren Zweck. Das bedeutet nicht dass der Mediator NACHDEM die Lösung gefunden wurde ein rechtliches Votum abgibt, wenn es aus einer neutralen Position heraus möglich ist. Ein Anwalt kann auch helfen, die Abschlussvereinbarung rechtssicher zu formulieren. In allen anderen Fällen ist die Rechtsberatung als ein haftungsrelevanter Mediationsfehler anzusehen.

haftungsrelevant Arthur Trossen
5270 Der Mediator rechnet Unterhalts- und Zugewinnausgleichsanspüche vor Zunächst ist auf das Rechtsdienstleistungsgesetz hinzuweisen. Wenn das Vorrechnen der Ansprüche eine Rechtsberatung ist, ist sie für Nichtanwälte verboten. Dann ist auf das Wesen der Mediation hinzuweisen, das eine offene (also nicht am Recht orientierte) Lösungsfindung vorsieht und eine parteiliche Beratung verbietet. Wenn der Mediator als Anwalt Ansprüche berechnet, besteht die große Gefahr, dass die Parteien keine eigenen Lösungskriterien mehr entwickeln und genau das passiert, was die Mediation vermeiden will, nämlich den Streit ums Recht wobei man sich an dem Votum des Dritten orientiert. Das Recht orientiert sich nicht am Nutzen. Die Parteien sollten es und der Mediator steht dafür gerade, dass sie es tun. haftungsrelevant Arthur Trossen
4238 Der Mediator unterlässt das Windows 2 Das Windows 2 lenkt den Blick auf die Motive (Interessen) der Gegenseite. Die Partei muss diese Interessen verstehen, um ihr ein Angebot für eine Einigung unterbreiten zu können. Es ist ein Mediationsfehler, wenn die Interessen nicht abgeglichen werden. haftungsrelevant Arthur Trossen
4396 Der Mediator überlässt es den Parteien nicht, eigene Lösungsvorschläge zu entwickeln Besonders Anwaltsmediatoren sind der Gefahr ausgesetzt, dass sie den Parteien die rechtliche Lösung vorgeben. Sie übersehen dann, dass die Mediation es den Parteien (und nicht dem Recht) überlässt, nach einer Lösung zu suchen. haftungsrelevant Arthur Trossen
3857 Mediation und Beratung gehen ineinander über Grundsätzlich schließen sich Mediation und Beratung aus. Allerdings gibt es Überschneidungen. Entscheidend für den rechtlichen Rahmen ist der Container, also das zugrunde liegende Verfahren. Bewegt sich der Dienstleister im Rahmen der Mediation (i.S.d. Mediationsgesetzes), ist eine Beratung núr möglich, soweit sie dem Wesen der Mediation entspricht. Bewegt er sich im Rahmen der Beratung, ist eine Mediation als integrierte Mediation möglich, soweit die Beratung der methodischen Anwendung nicht im Wege steht. haftungsrelevant Arthur Trossen
3856 Der Notar rechnet in derselben Sache eine Beurkundung und eine Mediation ab Ganz abgesehen von der Beurkundungskollision, legt die EU-Direktive fest, dass die Mediation (i.S.d. Direktive) nicht für vorvertragliche Verhandlungen möglich sein soll. Dementsprechend kann sie als solche auch nicht abgerechnet werden. haftungsrelevant Arthur Trossen
3802 Der Mediator subsumiert Die Subsumtion führt in einer Rechtsanwendung, bei der die Lösung aus den zum Sachverhalt passten Rechtsfolgen entwickelt wird. Sie verhindert, dass andere lösungsrelevante Aspekte ausgeschlossen werden. haftungsrelevant Arthur Trossen
3353 Fehler vor Vertragsunterzeichnung Der Mediator hat vor der Unterzeichnung des Mediationsvertrages einen Fehler begangen, indem er zum Beispiel seine Neutralitätspflicht verletzt hat, keine Einwilligung für ein Einzelgespräch eingeholt hat, die Vertraulichkeit verletzt hat usw. haftungsrelevant Arthur Trossen
3058 Der Mediator protokolliert eine rechtswidrige Vereinbarung Eine Abschluss Vereinbarung ist nur verbindlich, wenn sie rechtswirksam ist. Dabei sind Formvorschriften zu beachten. Auch darf der Inhalt nicht gegen ein Verbot oder die guten Sitten verstoßen. Einem Anwaltsmediator wird man zumuten, diese Frage zuverlässig zu klären, wenn diese Verpflichtung nicht ausdrücklich im Mediationsvertrag ausgenommen wurde. Bei einem Nichtjuristen sind die Anforderungen sicherlich geringer, wenn es darum geht, Aussagen zur Wirksamkeit zu machen. §2 Abs. 6 Mediationsgesetz verpflichtet deshalb den Mediator, auf einen Beratungsbedarf hinzuweisen. Betrifft die Abschlussvereinbarung einen strafrechtlichen Inhalt, könnte die Protokollierung als eine Beihilfehandlung angesehen werden. haftungsrelevant Arthur Trossen
3000 Es findet keine rechtliche Überprüfung statt Die Parteien erarbeiten ein rechtlich unwirksames Ergebnis. Der Mediator unterlässt die Prüfung. haftungsrelevant Arthur Trossen
2994 Der Mediator protokolliert ohne Genehmigung Die Mediation sieht eine Protokollierung grundsätzlich nicht vor. Alternativ gibt es eine Möglichkeit zur Dokumentation. Jede Form von Protokollierung oder Dokumentation mit Namensnennung bedarf der Einwilligung der Parteien. Wird die Einwilligung nicht eingeholt, begeht der Mediator einen haftungsrelevanten Fehler, wenn das Protokoll in die Hände der Parteien gelangt und von diesen verwendet werden kann. haftungsrelevant Arthur Trossen
2884 Gefühle werden ausgeklammert Gefühle gehören hier nicht hin! Diese Anweisung werden Gefühle nicht verstehen können. Wenn Gefühle eine Form des Ausdruckes ist, bedeutet ihr Ausschluss, das der Mensch nicht oder nur zum Teil verstanden werden soll. Grundsätzlich haben Gefühle in der Mediation einen Platz. Sie auszuschließen würde nur dann möglich sein, wenn das mit den Parteien so vereinbart wird. haftungsrelevant Arthur Trossen
2750 Der Mediator unterlässt die Sachverhaltsklärung In der Mediation gilt der Grundsatz der Informiertheit. Auch nach dem Gesetz ist der Mediator verpflichtet darauf zu achten, dass die Parteien die Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen. Wenn den Sachverhalt, der für die Lösungsfindung erforderlich ist, also nicht richtig herausarbeitet, begeht er einen Mediationsfehler haftungsrelevant Arthur Trossen
2749 Die Verschwiegenheit wird nicht weitergegeben Die Parteien sind nach dem aktuellen Stand des Mediationsgesetzes (2012) selbst nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Mediator muss sie also in die Pflicht nehmen. Allerdings ist die Verschwiegenheit keine Maulschelle. Die Parteien müssen in der Lage sein, die relevanten Fragen mit Angehörigen und Freunden zu erörtern. In dem Fall muss der Mediator darauf hinwirken, dass die Parteien ihre Verschwiegenheitspflicht weiterreichen und den Berater zur Vertraulichkeit verpflichten. haftungsrelevant Arthur Trossen
2747 Der Mediator verhindert die Einholung einer Expertise Die Parteien streiten über die Validität von Zahlen bei einer Zugewinnausgleichsberechnung. Der Mediator möchte die dadurch bedingte Verzögerung vermeiden und weiß die den Streit führende Partei darauf hin, dass sie im Falle einer Expertise am Ende gar nichts bekomme. Wenn die Partei der Einschätzung des Mediators folgt, trägt er die Verantwortung für das Ergebnis, falls sich später herausstellt, dass seine Einschätzung falsch war. haftungsrelevant Arthur Trossen
2746 Der Mediator treibt in eine Beweisaufnahme Eine Mediation sucht nach Lösungen, nicht nach der Wahrheit. Es ist verdächtig, Wenn die Evaluierung von Fakten, die in der Vergangenheit liegen, zur zentralen Frage einer Mediation werden. Ein Fehler liegt vor, wenn die Beweisfrage für die gefundene Lösung irrelevant ist. Ein Fehler liegt auch vor durch den Fokus auf die Beweisaufnahme die Zielausrichtung der Mediation verlassen wird. haftungsrelevant Arthur Trossen
2678 Falsche Fachmediation verwendet Die Parteien kommen wegen einer Wirtschaftsmediation. Der Konfliktmotor ist aber ein Familienkonflikt. Der Mediator führt eine Wirtschaftsmediation durch. haftungsrelevant Arthur Trossen
2677 Fachmediation falsch bezeichnet Ein innerfamiliärer Konflikt wirkt sich auf das Familienunternehmen aus. Im Vordergrund stehen unternehmerische Entscheidungen. Der die Probleme speisende Konflikt ist aber eigentlich ein Beziehungskonflikt innerhalb der Familie. Die Parteien wenden sich (um den Familienkonflikt zu umgehen) an einen Wirtschaftsmediator haftungsrelevant Arthur Trossen
2212 Es wird keine Konfliktanalyse durchgeführt Die Konfliktanalyse ist ein wesentliches Werkzeug in der Mediation. Wird sie versäumt, ist es fraglich, ob der Mediator den Konflikt korrekt identifizieren kann. Damit ist auch die Effizienz des Verfahrens infrage gestellt. schlechter Stil Arthur Trossen
2127 Clearing wird unterlassen Es gibt mehrere Möglichkeiten (Verfahren) wie ein Konflikt zu lösen ist. Ein Berater und Entscheider und sogar der Mediator müssen die Möglichkeiten des gewählten Verfahrens abklären, den Nutzen abstimmen und gegebenenfalls auf andere Verfahren (Möglichkeiten) verweisen. haftungsrelevant Arthur Trossen
2126 Hinweis auf Mediation unterlassen Parteien sind schon wegen § 253 ZPO gehalten sich zur Möglichkeit und Erfolgsaussicht einer Mediation zu äußern. Nicht immer wird dieser Pflicht nachgekommen und sie wird auch nicht eingefordert. haftungsrelevant Arthur Trossen
1798 WATNA-BATNA ausgelassen Die Mediation geht davon aus, dass die Parteien unter mehreren Lösungskonzepten das für sie beste auswählen können. Dazu trägt die WATNA-BATNA Instanz bei. Sie soll der gefundenen Lösung andere (bessere und schlechtere) Lösungen gegenüberstellen. Ein Orientierungspunkt ist dabei stets die juristische Lösung. Sie wird durch externe Parteiberatung sichergestellt. haftungsrelevant Arthur Trossen
1707 Der Weg ist nicht abgestimmt §2 Mediationsgesetz verlangt, dass der Mediator sich darüber vergewissert, dass die Parteien die Grundsätze des Verfahrens und den Ablauf verstanden haben. Damit wird der Weg zum Ziel beschrieben. Es ist wichtig, dass die Parteien die Mediation als Weg verstehen, damit sie ihn gemeinsam gehen können. haftungsrelevant Arthur Trossen
1497 Die Bearbeitungstiefe wird nicht abgestimmt Die Bearbeitungstiefe betrifft die Konfliktarbeit. Sie entscheidet darüber welche Dimensionen das Streitkontinuums angesprochen werden und welche nicht. Es ist wichtig die Bearbeitungstiefe mit den Parteien zu erörtern, damit sie erstens über den Zeilenkostenaufwand informiert sind, denn die Mediation gegebenenfalls verursacht und zweitens ihr Einverständnis dafür erklären ob und wie tief der Mediator emotionale Belange ansprechen darf und soll. haftungsrelevant Arthur Trossen
1541 Der Mediator stimmt die Shuttle Mediation nicht ab Die Shuttle Mediation ist ein Mediationsformat, das nur in bestimmten Fällen anzuraten ist. Der Mediator ist gehalten, das Format mit den Parteien abzustimmen, weil sich daraus die mögliche Bearbeitungstiefe und die Effizienz der Mediation ergibt. Die Parteien müssen verstehen wann und warum einen Shuttle eine gute Option darstellt und sie müssen sich über die Konsequenzen bewusst sein wenn sie zustimmen. Der Mediator ist verpflichtet hierüber zu informieren. haftungsrelevant Arthur Trossen
1465 Die Abschlussvereinbarung entspricht nicht den Motiven Wurde die Mediation korrekt durchgeführt, hat der Mediator in der Phase drei alle Kriterien (Nutzenerwartungen) der Parteien registriert. Reicht die Abschlussvereinbarung nicht den vorgestellten Nutzen (weicht von den Kriterien ab), ist ein Fehler anzunehmen. haftungsrelevant Arthur Trossen
1462 Jemand bezeichnet sich zu Unrecht als Mediator Wer sich Mediator nennen darf, ist in §5 Abs. 1 Mediationsgesetz geregelt. Er muss eine Ausbildung nachweisen können. haftungsrelevant Arthur Trossen
1436 Der Mediator verhindert die Sachverhaltsaufklärung Es bestehen Zweifel an dem Zahlenmaterial (Wertbehauptungen), welche zur Grundlage einer Bewertung für die Abwicklung einer Vermögensauseinandersetzung sind. Anstatt auf die Wertermittlung einzugehen und sich zu überlegen wie diese trotz aller widrigen Umstände möglich ist oder wie es möglich ist ein gutes Gefühl für die genannten Zahlen zu entwickeln, drängt der Mediator auf die Einigung, in dem er darauf hinweist, dass die Zahlen nicht oder zumindest nicht kurzfristig verfügbar sein können, sodass die Partei die Chance auf eine Einigung verpasst. haftungsrelevant Arthur Trossen
1461 Jemand betreibt die Mediation ohne Mediator zu sein. Die Durchführung einer Mediation ist (noch) nicht an einen Beruf gebunden. Eine Mediation im Sinne des Mediationsgesetzes erwartet jedoch das professionelle Verständnis bei der Durchführung der Mediation und die Bereitschaft, für die damit verbundenen Rechte und Pflichten einzustehen. Wer eine Mediation durchführt, sollte also klarstellen, ob der darauf abzielende Rechtsbindungswille vorliegt oder nicht. Wenn für die Dienstleistung ein Honorar verlangt wird, ist allerdings davon auszugehen, dass ein Rechtsbindungswille vorliegt. Von diesem Vorbehalt abgesehen bestehen keine Bedenken eine Mediation (gegebenenfalls unentgeltlich) durchzuführen. haftungsrelevant Arthur Trossen
1416 Der Mediator unterlässt die Prüfung der Geeignetheit Der Mediator muss prüfen, ob die Mediation das geeignete Verfahren ist und in welchem Modell bzw. welcher Form die Mediation durchzuführen ist. Eine Konfliktanalyse und gegebenenfalls eine Konfliktlandkarte sind unerlässlich. Unterlässt der Mediator die Prüfung begeht er einen schwerwiegenden Mediationsfehler. haftungsrelevant Arthur Trossen
1170 Der Mediator verhindert Erkenntnisse Die Mediation, als Kognitionsprozess verstanden, basiert auf Erkenntnisgewinnen der Parteien, damit diese in die Lage versetzt werden, selbst eine Lösung zu finden. Welche Erkenntnisgewinne notwendig sind beschreibt die Phasenlogik der Mediation. Wenn der Mediator durch sein Verhalten verhindert, dass sich die zur Abwicklung der Phasen notwendigen Erkenntnisse bei den Parteien einstellen, verhindert er die Mediation. haftungsrelevant Arthur Trossen