Lade...
 

Abschluss und Beendigung der Mediation

Wissensmanagement » Diese Seite gehört zum Fachbuch Mediation in der Wiki-Abteilung Wissen. Sie befinden sich auf einer Unterseite zum 4. Buchabschnitt Prozess der Mediation. Beachten Sie bitte auch folgende damit zusammenhängende Seiten:

Prozess Abschluss Beendigung Erfolg Abgleich Kosten Evaluierung Vollständigkeit Statement

Worum es geht: Der letzte Beitrag des Kapitels Mediationsprozess beschäftigt sich mit dem Ende der Mediation. Es geht um die Frage, wann und wie eine Mediation abgeschlossen oder beendet wird. Der Abschluss ist ledigich eine Möglichkeit, die Mediation zu beenden. Er wird hier als Oberbegriff verwendet, weil er die Beendigung einschließt. Es gibt jedoch einen qualitativen Unterschied, sodass auf die anderen Möglichkeiten zur Beendigung der Mediation gesondert einzugehen ist. .Hier soll zunächst untersucht werden, wann und wie die Mediation abgeschlossen wird.

Einführung und Inhalt: Kann eine Mediation, bei der keine Abschlussvereinbarung zustande kommt, abgeschlossen werden? Ist eine Mediation, bei der eine Abschlussvereinbarung zustande kommt, beendet? Die Frage nach dem Anfang und dem Ende der Mediation ist ohnehin nicht einfach zu beantworten. Lesen Sie zu der Problematik bitte den Beitrag über den zeitlichen Rahmen der Mediation. Hier geht es um den möglichen Abschluss. Der Abschluss ist das Ergebnis. Er sollte nicht mit der Zielerreichung verwechselt werden. Es bedarf einer differenzierten Betrachtung, um das Ende der Mediation zu bestimmen. Sie beginnt mit einer begrifflichen Klärung.

Abschluss, Beendigung und Ende

Laut dem DWDS hat der Begriff Abschluss drei Bedeutungen.1 Er bezeichnet zum einen die Begrenzung und das Ende eines Bereichs oder eines Objekts. Zum anderen ist damit die erfolgreiche Beednigung eines Vorhabens oder Projektes gemeint und schließlich die erzielte Vereinbarung zwischen mehreren Akteuren. Anders als der Abschluss ist die Beendigung mit der Nichtfortführung gleichzusetzen. Sie kann durch einen Abschluss, eine Aufhebung oder eine Kündigung herbeigeführt werden. Das Ende ist der Gegensatz zum Anfang. Es handelt sich um eine zeitliche Marke und einen Status, der durch die Beendigung und den Abschluss herbeigeführt werden kann. Die Begriffe werden oft synonym verwendet. Die Unschärfe verhindert den Blick auf das, was im Einzelnen geschieht und zu beachten ist.

Wann ist die Mediation abgeschlossen?

Das Mediationsgesetz verwendet den Begriff Abschluss in dreifacher Hinsicht. §2 Abs. 6 Mediationsgesetz erwähnt die Abschlussvereinbarung. §6 Mediationsgesetz erwähnt den Abschluss der Ausbildung. §7 Mediationsgesetz erwähnt den Abschluss der wissenschaftlichen Forschungsvorhaben. Das Wort Beendigung wird im Gesetz nicht erwähnt, wohl aber nennt §2 Abs. 5 Mediationsgesetz das Wort beenden. Somit unterscheidet auch der Gesetzgeber zwischen dem Beenden und dem Abschluss, wobei letzteres stets mit einem Ergebnis verknüpft wird. Es macht deshalb Sinn statt auf des formalen Abschlusses auf das Ergebnis zu achten.

Was ist ihr Ergebnis

Auf die notwendige Unterscheidung zwischen dem Ziel und dem Ergebnis wurde bereits im Beitrag über den Fokus und den Mediationsprozess hingewiesen. Demnach liegt der Fokus auf dem Nutzen. Das Ziel ist die darauf basierende Lösung und die Abschlussvereoinbarung ist der erste Schritt in die Umsetzung der Lösung und das manifestierte Ergebnis. Somit kann zwischen ergebnislos beendeten Mediationen und Mediationen unterschieden werden, die zu einem Ergebnis führen. Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es durchaus erfolgreiche Mediationen gibt, die auf eine Abschlussvereinbarung verzichten (können), kann sich das Ergebnis auf folgende Weise darstellen:

  1. Es ist zu einer Abschlussvereinbarung gekommen,
  2. Die Zweckerreichung wurde erzielt (eine am Nutzen ausgerichtete Lösung wurde gefunden)
  3. Der Abbruch ist das Ergebnis

Abschlussvereinbarung

Die Abschlussvereinbarung beendet sicherlich dann die Mediation, wenn ihr Ziel und Zweck erreicht ist. Das ist allerdings bereits der Fall, wenn die Parteien eine Lösung gefunden haben, mit der sie alle zufrieden sein können. Es gilt der Grundsatz:

 Merke:
Leitsatz 5796 - Das Ziel der Mediation ist erreicht, wenn die Lösung gefunden wurde. Die Abschlussvereinbarung markiert also nicht das Ziel. Sie ist aber der erste Schritt zur Umsetzung und Verwirklichung des Ziels. Dezufolge kommt es darauf an, die gefundene Lösung festzuhalten, verbindlich zu machen und Fragen der Umsetzung zu klären.

Die Abschlussvereinbarung ist also nicht das Ziel der Mediation, sondern die Manifestation der gefundenen Lösung. Sie kann die Mediation beenden und ihren Zweck erfüllen, wenn die festzuschreibende Lösung alle vereinbarten Themen abdeckt, den korrekt erarbeiteten Kriterien entspricht und sich als beste Lösung herausgestellt hat.

Abschlussvereinbarung

Zweckerreichung

Eine Mediation kann auch ohne Abschlussvereinbarung erfolgreich beendet werden. Dann nämlich, wenn sie ihren Zweck erreicht. Die Zweckerreichung sollte sich herausstellen, wenn die Lösung alle vereinbarten Themen abdeckt und den korrekt erarbeiteten Kriterien entspricht und wenn die Parteien übereinkommen, dass eine Abschlussvereinbarung nicht erforderlich ist. Ein Maßstab dafür, ob der Zweck der Mediation erreicht wurde, ergeben die Benchmarks.

Benchmarks

Abbruch

Die Beendigung der Mediation wird oft mit ihrem Scheitern gleichgesetzt. Das muss nicht so sein. Eine abgebrochene Mediation, die in falsches Ergebnis verhindert, ist durchaus eine gelungene Mediation. Das Ergebnis des Abbruchs stellt sich dann als besser heraus, was bei einer fehlerhaften Mediation hinten herauskommen mag. Der Abbrch ist nur dann kein Ergebnis, wenn die damit eingergehende Erkenntnis und die Auswirkungen auf das Verhandeln der Parteien nicht festgehalten wird. So wird aus der Abschlussvereinbarung ein Abschlussstatement.

Die Beendigung der Mediation

Während der Abschluss den Zustand der Beendigung im Blick hat, beschreibt die Beendigung den Vorgang. Es gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie die Mediation beendet werden kann. Abschlussvereinbarung und Abschlussstatement sind nur zwei Optionen. Daneben ist an eine Kündigung zu denken oder an die Wirkung, die ein schlichtes Fernbleiben der Partei auslöst. Es handelt sich um Sonderfälle, deren Besonderheiten in folgenden Beiträgen herausgestellt wird:

Kündigung Fernbleiben der Partei Scheitern

Wirkungen der Beendigung

Stellt man auf die Wirkungen der Beendigung ab, ist die Unterscheidung zwischen dem Ende des Verfahrens und dem Ende des Konfliktes sinnvoll. Das Ende kann also ganz unterschiedliche Wirkungen entfalten:

Mediation war erfolgreich
Jetzt kommt es darauf an, was unter Erfolg verstanden wird. Kam es zur vollständigen Befriedigung oder nur zu einer Vereinbarung? Kam es zur vollständigen Konfliktlösung oder nur zu einer selektiven Problemlösung? Bei einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Mediation kann der Mediator die Frage selbst beantworten. Sie hängt von der Zielvorgabe, der Konfliktlandkarte, der Alt-Reichweite und den in der 3.Phase erarbeiteten Kriterien der Zufriedenheit ab, um nur einige Erfolgskriterien zu nennen.
Mediation wurde abgebrochen
In dem Fall sollte klargestellt werden, ob der Abbruch sich nur auf die Mediation, also das Verfahren, den Mediator oder die Verhandlungen insgesamt erstrecken. Keinesfalls sollte der Abbruch der Mediation mit dem Abbruch der Verhandlungen gleichgesetzt oder gar impliziert werden! Das Eine kann, muss aber nichts mit dem Anderen zu tun haben.
Mediation ist gescheitert
Gescheitert bedeutet: Das Ziel wurde nicht erreicht (es wurde keine Lösung gefunden) oder die Mediation wurde abgebrochen. Ob das Ziel erreicht wurde, hängt natürlich davon ab, welches Ziel vereinbart wurde und wie die Zielvereinbarung mit der Konflikthypothese einher geht.
Nachwehen
Die Mediation führt zu einer Entscheidung, die eine gangbare Lösung für die Zukunft betrifft. Oft wird vergessen, dass es nur eine Entscheidung ist und dass der Weg zur Umsetzung (besonders bei Beziehungskonflikten) noch zu gehen ist. Es kann also Rückfälle und Irritationen geben. Hier bietet es sich an, die Parteien darauf einzustellen. Der Mediator kann Fortsetzungstermine anbieten (Einzelgespräche oder gemeinsame Gespräche, um den Weg wieder zu finden und zu korrigieren. Die Ausführungen zu Post-Mediation geben Anhaltspunkte dafür, wie mit den Nachwehen (Auswirkungen der Mediation) umzugehen ist.
Kriterien
Ausschlaggebend sind die an der Qualität zu messenden Erfolgskrierein aber auch die Einschätzung der Parteien. Weil die Mediation nur eine Entscheidung für einen gegebenenfalls noch zu gehenden Weg ist, macht es Sinn, die Kriterien nach verschiedenen Zeitabläufen zu überprüfen. Gegebenenfalöls kann der Mediator dann Nachbesserungen anbieten. Er sollte den Parteuen klar machen, dass hierfüe gegebenenfalls ein Bedarf besteht und dass zwischen der Vereinbarung des zu erzielenden Nutzens (Lösung) und ihrer Realisation noch Schritte liegen, die die Parteien zu vollziehen haben.

Erfolgskriterien Die gelingende Mediation Die gescheiterte Mediation

Evaluierung

Die Evaluierung ist ein Teil des Qualitätsmanagements des Mediators. In der Mediation soll sie zur Erfolgsanalyse durch Befragung der Medianden beitragen. Es macht Sinn, nach jeder Mediation eine Evaluierung durchzuführen. Ob die Mediation erfolgreich war oder nicht, ist nicht nur eine Frage der fachlichen Leistungsbewertung, bei der die Übereinstimmung der Lösung mit den in Phase drei erarbeiteten Lösungskriterien abgeprüft wird. Sie sollte in jedem Fall zusammen mit den Parteien noch in der Phase fünf der Mediation durchgeführt werden. Neben der fachlichen Sicht interessiert auch der Eindruck, den die Medianden von der Arbeit des Mediators und der Vorgehensweise in der Mediation mitgenommen haben. Den ersten Anhaltspunkt dafür geben die unmittelbaren Rückmeldungen der Parteien. Sie werden innerhalb der Mediation abgefragt und sollten besonders an ihrem Ende mit der Frage "Ist alles ok so? Kann ich noch etwas tun?" abgestimmt werden. Aber Vorsicht; die Antwort der Parteien spiegelt nur deren ersten Eindruck wider. Um zu sehen, ob die Wirkungen tatsächlich eingetroffen und nachhaltig sind, kann der Mediator oder die Mediatorin nach einer gewissen Zeit (1, 2 oder 3 Monate oder noch später) ein weiteres Feedback erbitten. Es gibt viele Möglichkeiten, wie dieses Feedback eingeholt werden kann.

Einzelheiten zur Evaluierung der Mediation

Nachbehandlungsbedarf

Beendigung des Verfahrens
Im Idealfall beendet die Mediation den Konflikt. Dieser Zustand sollte eintreffen, wenn allle (Konflikt-)Themen abgearbeitet wurden. So wie der Konflikt allerdings meistens schon vor der Mediation begonnen hat, wirkt er mitunter über die Mediation hinaus fort. Beispiele für einen Nachbehandlungsbedarf sind folgende Fälle:

  1. Vollstreckung einer Abschlussvereinbarung
  2. Therapie oder Coaching zur vereinbarten Verhaltensänderung
  3. Überwachung der Abschlussvereinbarung

Bis auf die Überwachung der Einhaltung der Abschlussvereinbarung sind alle Leistungen KEIN Bestandteil der mediativen Dienstleistung. Selbst die Überwachung hat Grenzen. Sie kann zur Vermeidung eines Rückfalls jedoch geboten sein.

Wiederaufnahme der Mediation

Wiederaufnahme
Ein dem Rechtsinstitut der Wiederaufnahme enstprechendes Vorgehen in der Mediastion ist die Fortsetzung der Mediation oder eine neu zu vereinbarende Mediation. Die Fortsetzung kommt in Betracht, wenn sie etwa in einer Mediationsklausel bei einem absehbaren Nachholbedarf für den Fall vereinbart wird, dass Fragen zur Mediation aufkommen oder Hilfe bei der Umsetzung vereinbart wird. Ohne eine Klausel, die Maßnahmen in die abgeschlossene Mediation einbezieht, muss eine neue Mediation vereinbart werden. Was rechtlich gesehen zu einem Neuabschluss eines Mediationsvertrages führt, ist praktisch wenig relevant, weil in beiden Fällen eine Vereinbarung über eine neue Verhandlung herbeizuführen ist. Es steht auch kein Verbot der Vor- oder Nachbefassung nach §3 Mediationsgesetz im Wege. Lediglich die Honorierung muss gegebenenfalls neu vereinbart werden.

Bedeutung für die Mediation

Die Ausführungen belegen, wie wichtig es ist das förmliche Ende der Mediation festzustellen. Kommt es zu einer Abschlussvereinbarung sollte die Beendigung dort vermerkt sein. Kommt es zu einem Abbruch der Mediation, könnten sich Auswirkungen auf die Verjährung ergeben. In dem Fall ist es sinnvoll, festzustellen ob lediglich die Mediation oder die gesamten außergerichtlichen Verhandlungen zwischen den Parteien als mit dem Abbruch der Mediation beendet gelten.

Es macht durchaus auch bei der Beendigung einer Mediation zwischen der Mediation und der Mediationsbereitschaft zu unterscheiden. Der Abbruch einer Mediation bedeutet noch lange nicht, dass die Parteien die Mediation generell ablehnen. Möglicherweise wird nur die in Auftrag gegebene Mediation wegen des Mediators oder seiner Vorgehensweise abgelehnt. Es hat auch schon Fälle gegeben, dass eine gescheiterte Mediation mit einem anderen Mediator wieder aufgenommen und erfolögreich abgeschlossen wurde. Es hilft den Parteien also, wenn auch darüber eine Verständigung herbeigeführt wird.

Es hilft dem Mediator und der Mediation, wenn nicht die Frage der Mediation, sondern der Kooperationsbedarf und die Kooperationsbereitschaft im Mittelpunkt der Überlegungen steht.

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten
Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen
Bearbeitungsstand: 2024-03-24 16:35 / Version 74.

Alias: Zweckerreichung, Beendigung
Siehe auch: Abschlussvereinbarung, Qualität, Kündigung, Die gescheiterte Mediation, Die gelingende Mediation, Post-Mediation
Included: Beendigung
Prüfvermerk: -


Based on work by Arthur Trossen und Bernard Sfez und anonymous contributor . Last edited by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Freitag November 22, 2024 10:31:05 CET.

Durchschnittliche Lesedauer: 7 Minuten