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Widerruf


Grundsätzlich ist der Widerruf eine (Willens-)Erklärung, die eine zuvorige Erklärung außer Kraft setzen soll. Eine rechtlich bindende Erklärung kann nicht widerrufen werden. Ausnahmsweise gesteht der Gesetzgeber Verbrauchern ein Widerrufsrecht ein, das In bestimmten Fällen auch von Mediatoren zu beachten ist1 .

Rechtsgrundlage

§ 312g BGB gesteht dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Die Mediation unterfällt nicht den Ausnahmetatbeständen des § 312g Abs. 2 BGB, sodass die Vorschrift zu beachten ist. Nach Art 246a § 1 EGBGB ist der Verbraucher über das Widerrufsrecht zu informieren. Die Belehrung muss schriftlich in Papierform erfolgen, wenn der Verbraucher nicht zugestimmt hat, dass die Informationen auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden kann

Nach Art 246a § 1 Abs. 2 EGBGB ist der Unternehmer (also der Mediator) verpflichtet, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 dieser Vorschrift zu informieren und gegebenenfalls darüber, dass der Verbraucher im Widerrufsfall einen angemessenen Betrag nach § 357 Absatz 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die vom Unternehmer erbrachte Leistung schuldet, wenn der Verbraucher das Widerrufsrecht ausübt, nachdem er auf Aufforderung des Unternehmers von diesem ausdrücklich den Beginn der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hat.

Nach § 355 BGB erlischt das Widerrufsrecht bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag muss die Zustimmung des Verbrauchers auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden.

Konsequenzen

Unterlässt der Mediator die Widerrufsbelehrung, erlischt das Widerrufsrecht erst ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsabschluss. Wurde die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß durchgeführt, erlischt das Widerrufsrecht nach 14 Tagen gem § 355 Abs 2 BGB.

Bedeutung für die Mediation

Es geschieht nicht selten, dass der Mediator den Mediationsvertrag in einem Mediationsfall vor Ort, also außerhalb seiner Geschäftsräume abschließt. Um sich zu schützen, müsste er die Widerrufsbelehrung in Papierform vorlegen und unterzeichnen lassen.

Meist wird die Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist abgeschlossen sein. Der Sinn des Widerrufsrechts ist fraglich, wenn die Medianden ohnehin wegen des Grundsatzes der Freiwilligkeit ein jederzeitiges, fristloses und nicht zu begründendes Kündigungsrecht haben. Eine Relevanz könnte sich allenfalls ergeben, wenn die Vertragsparteien des Mediationsvertrages nicht identisch sind mit den Medianden und wenn davon ausgegangen wird, dass sich die Vertragsparteien nicht auf §2 Abs. 5 Mediationsgesetz berufen können, wenn sie nicht Medianden sind.

Die Rechtsbelehrung über das Widerrufsrecht mutet merkwürdig an, wenn sie im Vertrag mehr Raum einnimmt als die Belehrung über die Freiwilligkeit, die auch in der Wahrnehmung der Parteien weitaus bedeutsamer sein sollte als das Widerrufsrecht.

Die Mediation basiert auf einer Verpflichtung gegenüber beiden (allen) Parteien. Was geschieht, wenn nur eine Partei von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch macht, nachdem die Mediation durchgeführt wurde. Rechtlich betrachtet wäre der Mediationsvertrag dann einer Partei gegenüber nicht mehr bindend, der anderen gegenüber aber sehr wohl. Die eine Partei zahlt dann nur ein angemessenes Honorar, die andere die vereinbarte Summe.

Die Mediation ist kein Haustürgeschäft, das ein Konsument unbedacht bestellt. Auch gibt es die Verpflichtung in § 2 Mediationsgesetz, dass der Mediator sich über die Ernsthaftigkeit und das Verständnis des Vertragsabschlusses zu vergewissern hat.

Wegen dieser Schieflagen wurde in der Watchlist die Empfehlung an den Gesetzgeber aufgenommen, die Mediation von § 312g BGB auszunehmen.

Hinweise und Fußnoten

Alias: Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung
Bearbeitungshinweis: Textvollendung erforderlich.
Archiv: Ein Beitrag zum Facharchiv
Prüfvermerk: -

1 Zur vergleichbaren Rechtslage bei Anwälten vgl. Niko Härtung und Lars Thiese AnwBl 11,2014


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Seite zuletzt geändert am Mittwoch Dezember 25, 2024 15:00:37 CET.

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