BGB §312g - Widerrufsrecht
- ID
- 11631
- Kürzel
- BGB §312 g
- Kurzbezeichnung
- BGB §312g - Widerrufsrecht
- Bezeichnung (offiziell)
- § 312 g BGB Widerrufsrecht
- Beschreibung
- Über die Frage, wann auch der Mediationsvertrag widerrufen werden kann.
- Typ
- Gesetz
- Institution
- Bundestag
- Verwendung
- Widerrufsbelehrung bei Mediationsverträgen, die außerhalb des Büros abgeschlossen werden.
- Fundstelle
- zur Webseite
- Datum
- Tags
- widerruf