Zuverlässigkeit und Kontrolle
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Hier geht es um die Zuverlässigkeit und Kontrolle der Verfahren. Auch damit lassen sich Verfahren einschätzen. Beachten Sie bitte die folgenden Beiträge:
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Sowohl die Zuverlässigkeit der Verfahren, wie die Verfahrenskontrolle sind Kriterien, die die Verfahren voneinander unterscheiden. Um die Frage nach der Zuverlässigkeit und der notwendigen oder möglichen Kontrollierbarkeit der Verfahren beantworten zu können, muss zunächst der Kontrollbedarf herausgearbeitet werden.
Die Kontrolle dient zur Verfahrenssicherung. Sie ist ein Verfahrenskriterium das den Verfahrenscharakter bestimmt. Die Zuverlässigkeit und Kontrollierbarkeit ist ein primäres Verfahrenskriterium.
Wenn es um die Zuverlässigkeit der Verfahren geht, ist zwischen der Einleitung und Durchführung zu unterscheiden.
Verfahrenseinleitung
Ein Gerichtsverfahren kann einseitig abgerufen werden, wenn es statthaft ist. Weiterhin gibt es eine Rechtsschutzgarantie, die sicherstellt, dass jedem Bürger die Rechtskontrolle zugänglich ist. Die Mediation ist ein Verfahren, das von allen Parteien aufgerufen werden muss. Es findet zuverlässig also dann statt, wenn alle Parteien damit einverstanden sind.
Verfahrensdurchführung
Auch bei der Durchführung des Verfahrens gibt es Unterschiede. Das Gerichtsverfahren kommt ganz sicher zu einem Ergebnis. Seine Ausgestaltung macht ein Ergebnis sogar möglich, auch wenn sich eine Partei gar nicht beteiligt. Bei dem einvernehmlichen Verfahren, denen der Grundsatz der Freiwilligkeit zugrunde liegt, hat jede Partei jederzeit die Möglichkeit, das Verfahren abzubrechen.
Die Mediation ist in keiner Weise ein sogenanntes sicheres Verfahren, worauf der Anwalt beispielsweise hinweisen muss, wenn er die Partei über die möglichen Konfliktbeilegungsverfahren informiert. Was oft unerwähnt bleibt ist jedoch die Tatsache, dass die Mediation ganz sicher zu einem Ergebnis kommt, wenn keine Partei das Verfahren abbricht.
Mögliche Verfahrenskontrollen
Die Kontrolle bezieht sich auf die korrekte Durchführung und den Erfolg des Verfahrens. Um die unterschiedlichen Kontrollmöglichkeiten herauszustellen, wird zwischen primären und sekundären Kontrollen unterschieden, die sich einmal auf das Verfahren und ein anderes mal auf das Ergebnis beziehen. Primäre Kontrollen wirken unmittelbar auf den zu kontrollierenden Gegenstand (also das Verfahren oder das Ergebnis) ein. Sekundäre Kontrollen wirken, wenn überhaupt, nur indirekt auf den Gegenstand ein.
Primäre Verfahrenskontrollen
Bei den einvernehmlichen Verfahren wird die primäre Kontrolle von den Parteien selbst ausgeführt. Sie wird durch den Grundsatz der Freiwilligkeit sichergestellt. Der Grundsatz der Freiwilligkeit gibt den Parteien jederzeit die Möglichkeit, das Verfahren abzubrechen. Mit diesem Druckmittel können Sie auch den Verfahrensgang beeinflussen. Der Mechanismus stellt hohe Anforderungen an die Partei selbst. Oft kann sie nur aus einem Bauchgefühl heraus beurteilen, ob das, was der Mediator oder der Schlichter macht, zielführend ist oder nicht. Oft werden die Maßnahmen des Mediators falsch eingeschätzt. Besonders dann, wenn er dem Konflikt nahekommt und das Verfahren seine Annehmlichkeiten verliert. Die Benchmarks sollen sowohl den Parteien wie auch den Sachbearbeitern des Verfahrens helfen, Fehler zu vermeiden. Den gleichen Zweck verfolgt das Fehlerverzeichnis.
Im Gerichtsverfahren können die Parteien schon während des Verfahrens durch Anträge auf die korrekte Durchführung des Verfahrens einwirken. Die maximale Kontrolle gegenüber dem Richter wäre der Befangenheitsantrag.
Sekundäre Verfahrenskontrollen
Eine indirekte Verfahrenskontrolle gibt es bei dem Gerichtsverfahren nicht. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde konnte theoretisch dem Richter dienstrechtlich zur Rechenschaft ziehen. An dem Verfahren ändert sich dadurch allerdings nichts, wenn das Verfahren abgeschlossen ist.
Eine sekundäre Verfahrenskontrolle erübrigt sich bei den einvernehmlichen Verfahren, weil die direkte Kontrolle durch den Grundsatz der Freiwilligkeit sehr stark ausgeprägt ist. Die Anzeige bei der Fachaufsicht wäre - falls sie überhaupt möglich ist - untunlich, weil die Fachaufsicht der Partei immer empfehlen würde, die Konsequenz zu ziehen und das Verfahren abzubrechen.
Primäre Ergebniskontrollen
Bei den Gerichtsverfahren wirken sich Verfahrensfehler auf das Ergebnis aus. Die Parteien können eine direkt auf das Verfahren und das Ergebnis bezogene Kontrolle durchführen zu lassen. Die Möglichkeit besteht so lange, wie der Instanzenweg noch nicht abgeschlossen ist. Die Kontrolle erfolgt über ein Rechtsmittel, mit dem (allerdings nur) die korrekte Rechtsanwendung sowohl hinsichtlich des Verfahrens als auch des Ergebnisses überprüft werden kann. Nach dem Abschluss der Instanzen ist der Rechtsfrieden wiederhergestellt, was nichts anderes bedeutet als dass die Entscheidung nicht mehr anfechtbar ist und es keinen anderen rechtlichen Weg gibt, zu seinem Recht zu kommen.
Bei den einvernehmlichen Verfahren, die mit einer Abschlussvereinbarung enden, gibt es keine Ergebniskontrolle.
Der Vertrag (die Abschlussvereinbarung) kann nur angefochten werden, wenn er fehlerhaft, also durch Täuschung oder Irrtum zustande gekommen ist. Auch im Schiedsgerichtsverfahren gibt es keine zweite Instanz. Eine primäre Ergebniskontrolle ist also auch hier ausgeschlossen.
Sekundäre Ergebniskontrollen
Das sogenannte Richterprivileg verhindert, dass der Richter für Fehlentscheidungen in Regress genommen werden kann.
Bei den einvernehmlichen Verfahren ist ein Regress des Mediators oder des Schlichters denkbar, wenn sich der Verfahrensfehler auf das Verhalten der Parteien ausgewirkt hat und kausal für eine fehlerhafte Abschlussvereinbarung geworden ist. Weil die Mediation inzwischen im Recht besser etabliert ist, gibt die Mediation für Fragen der Haftung mehr Anhaltspunkte als die Schlichtung.
Bedeutung für die Mediation
Fragen der Zuverlässigkeit und Kontrolle werden beispelsweise in folgenden Beiträgen angesprochen oder erörtert:
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Siehe auch: Verfahrenscharakter,
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