Lade...
 

Pflichten, Aufgaben und Optionen

Wissensmanagement » Diese Seite gehört zum Fachbuch Mediation in der Wiki-Abteilung Wissen. Sie befinden sich auf der Themenseite Pflichten, die dem Titel des 7. Buchabschnitts Recht zugeordnet wird. Beachten Sie bitte auch:

Recht Pflichten Verantwortung Fürsorgepflicht Pflichtverletzung Aufgaben Haftung

Worum es geht: Das Wort Pflichten ist eine Ableitung des Wortes pflegen und bedeutet, für etwas einzustehen. Pflichten beschreiben ein Handeln oder Unterlassen, das verlangt, erwartet und eingefordert werden kann.1 Die Klärung der Frage, welche Pflichten der Mediator zu erfüllen hat ist außerordentlich wichtig, weil die Pflichtverletzung zu einer Haftung führen kann, wenn daraus ein Schaden entsteht.

Einführung und Inhalt: Vereinbarungen begründen Rechte und Pflichten zwischen Rechtssubjekten. Die involvierten Personen sind nicht nur der Mediator und die Medianden. Je nach Fall kann die Mediation ein komplexes Konstrukt bestehend aus ganz unterschiedlichsten Personen sein. Wenn also von den Pflichten des Mediators die Rede ist, dann stellt sich zunächst die Frage, wem gegenüber welche Pflichten überhaupt bestehen können. Die Antwort erschließt sich über die Rechtssubjekte.

Die Rechtssubjekte als Träger von Pflichten

Wer kann was von wem erwarten? Wenn von Verpflichtungen des Mediators die Rede ist, dann sollte man sich zunächst vergegenwärtigen, wer alles in die Mediation zu involvieren ist (oder involviert ist). Hier eine Übersicht, der Personen, die im Beitrag über die Parteien näher vorgestellt werden:

Parteien

Es ist eine der Aufgaben des Mediators,2 mit all diesen Personen, soweit sie in die Mediation einzubeziehen sind, ein Netzwerk an Vereinbarungen zu treffen, die in sich stimmig und aufeinander abgestimmt sind und ein Kosntrukt ergeben, das man als Verfahrensrecht bezeichnen könnte. Das Erfüllungsprinzip bildet den methodischen Schlüssel und den Zugang zur Gestaltung der Rechtsbeziehungen.3

Die Unterschiedlichkeit der Parteien

Die Rechtsbeziehungen

Woraus leiten sich die Erwartungen ab? Um dieser Frage auf den Grund zu gehen, sollen die sich aus den rechtsbeziehungen ergebenden Verpflichtungen personell unterschieden werden zwischen den Verpflichtungen des Mediators, der Medianden und der Dritten.

Rechtsbeziehungen mit Fokus auf den Mediator

Die Pflichten des Mediators ergeben sich aus den unterschiedlichen Rechtsbeziehungen, die nachfolgend angedeutet und in Verpflichtungen umgedeutet werden4 .

Verpflichtung gegenüber dem Verfahren
Zunächst ist der Mediator dem Verfahren gegenüber verpflichtet. Er hat versprochen, eine Mediation zu ermöglichen, also muss er alles tun, um dieses Versprechen einzuhalten. Die Verpflichtung dem Verfahren gegenüber beinhaltet die Beachtung der "Regeln der Kunst"5 . Sie verpflichtet den Mediator zur Ergebnisoffenheit, mithin konzentriert er sich auf das Vorgehen, wo der Weg das Ziel ist6 .

Pflichten gegenüber den Vertragsparteien
Die Verpflichtung des Mediators wird aus der Causa hergeleitet. Die Causa bildet den Rechtsgrund. Sie ist der gegenseitige Verpflichtungsvertrag, der in der MV abgeschlossen wird (Mediation gegen Honorar). Die Causa bestimmt weiterhin den äußeren Rahmen, in dem sich der Mediator bewegen kann (örtliche und zeitliche Bedingungen).

Pflichten gegenüber den Prozessparteien
Die prozessualen Pflichten ergeben sich aus der MDV. Insoweit sei auf die Kommentierung Mediationsgesetz § 2 verwiesen. Auch wenn Medianden nicht Parteien des Mediationsvertrages sind, dürften die dort getroffenen Vereinbarungen als Vereinbarung mit Schutzwirkung zugunsten Dritter verstanden werden, sodass sie sich ebenfalls auf die dort eingegangenen Verpflichtungen des Mediators berufen können.

Pflichten gegenüber dem Auftraggeber
Wenn der Auftraggeber von den Parteien abweicht, etwa bei der Donatormediation, werden auch Rechte und Pflichten in dieser Rechtsbeziehung begründet. Die Verträge müssen so gestaltet sein, dass die Mediation unter Wahrung der Prinzipien ablaufen kann. Also müssen sie die Vertraulichkeit und die Unabhängigkeit des Mediators absichern.

Pflichten gegenüber Dritten
Diese Pflichten ergeben sich aus dem MV bzw. der MDV. Schwerpunktmäßig geht es um die Absicherung der Vertraulichkeit aber auch um die verbindliche Rollenfestlegung und die Einbeziehung in das Verfahren.

Pflichten gegenüber sich selbst
Diese Pflichten ergeben sich aus seiner Berufsethik und seiner Haltung.

Pflichten gegenüber der Mediation
Wenn all diese Pflichten in dem Anspruch münden, eine (perfekte) Mediation (nach den Regeln der Kunst) zu ermöglichen, dann besteht die vorrangige Pflicht des Mediators, alle Pflichten darauf abzustimmen und Sorge zu tragen, dass sich das Wesen der Mediation so oder so verwirklicht. Der Mediator muss in der Lage sein, Pflichten und Wirkungen zu beschreiben.

Rechtsbeziehungen mit Fokus auf die Parteien

Die Pflichten der Parteien ergeben sich lediglich aus den der Mediation zugrunde liegenden Vereinbarungen, also dem Mediationsvertrag oder der Mediationsdurchführungsvereinbarung. Sie können nach folgenden rechtsbeziehungen unterschieden werden:

Pflichten gegenüber dem oder den Mediatoren
Hier obliegt den Parteien die aus dem Mediationsvertrag obliegende Zahlunspflicht.

Pflichten gegenüber den anderen Medianden
Bei diesen Pflichten ist an allgemeine Rücksichtnahmepflichten zu denken. Es gibt Mediationsdurchführungsvereinbarungen, wo diese Pflicht explizit erwähnt wird. Es gibt durchaus Prinzipien, die sich auf das Parteiverhalten erstrecken. Dazu zählen die Eigenverantwortlichkeit, die Vertraulichkeit, die Fairness usw. Die Prinzipien deuten darauf hin, dass die Mediation im Falle ihrer Verletzung gefährdet wird. Eine einklagbare Pflicht ergibt sich daraus jedoch nicht.

Rechtsbeziehungen mit Fokus auf die Dritten

Das Mediationsgesetz nennt keine expliziten Pflichten der sogenannten Dritten. §2 Abs. 4 Mediationsgesetz besagt lediglich, dass sie nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden dürfen. Das Wort einbezogen deutet daraufhin, dass sie für den Prozess verwendet werden können. Wie, wird allerdings nicht gesagt. Dritte sind auch Zuschauer, die keine aktive Rolle einnehmen. §2 Abs. 2 Mediationsgesetz erwartet, dass sich der Mediator lediglich bei den Parteien vergewissert, dass sie die Grundsätze der Mediation verstanden haben. Daraus könnte man den Schluss ziehen, dass die Grundsätze nicht für Dritte gelten. Es wäre eine fatale Konsequenz, denn Dritte sollten zumindest in die Vertraulichkeit eingebunden werden. Also ergeben sich die Pflichten der Dritten ebenfalls und allenfalls nur aus der Mediationsdurchführungsvereinbarung.

Der Verpflichtungsgegenstand

Wozu verpflichtet sich der Mediator eigentlich genau? Rechtlich gesehen verpflichtet er sich eine Mediation mit den Parteien durchzuführen. Einfach gesagt verpflichtet er sich, alles zu tun, damit sich die Mediation im konkreten Fall verwirklichen kann.

Hauptleistung
Die Verbindlichkeit der Verplichtungen ergibt sich aus dem Mediationsvertrag. Der Leistungsaustausch betrifft die sachgerechte Durchführung einer Mediation gegen Honorierung. Die Pflicht zur sachgerechten Durchführung der Mediation lässt sich außer aus dem Mediationsvertrag aus §5 Abs. 1 Mediationsgesetz. Wie eine Mediation sachgerecht und korrekt durchzuführen ist, ergeben die §§ 1-4 Mediationsgesetz. Die Vorschriften sind sehr vage und ungenau, weshalb manche Verbände und Institutionen versuchen, sie durch Standards zu konkretisieren.

Nebenleistungen
Während sich die Hauptleistungen auf die Durchführung der Mediation konzentrieren, betreffen die Nebenleistungen ihre Sicherstellung, den organisatorischen Aufwand und die individuelle Stärkung der Parteien, damit die Mediation unbeeinträchtigt das vereinbarte Ziel (eine nachhaltige Lösung zu finden, mit der alle zufrieden sind) erreichen kann. Eine besondere Stellung nimmt die Fürsorgepflicht gegenüber den Parteien ein.

Der Verpflichtungsumfang

Um die Pflichten festzulegen, kommt es darauf an, was unter Mediation verstanden wird und was man ihr zutrauen will. Einem Profi-Mediator sollte man unterstellen, dass er alle Varianten und Stile beherrscht und im Einvernehmen mit den Parteien sein Leistungsspektrum auslotet.

Standards
Es ist schwierig für ein informelles flexibles Verfahren klare Handlungsregelungen vorzugeben. Die Vorschriften können nur einen Rahmen bilden und Orientierungsmaßstäbe setzen. Das Gesetz regelt nur ein Mindestmaß. Die Mediatorenverbände versuchen deshalb mit Standards eine Konkretisierung der Aufgabenverzeichnisen zu erreichen. Aber auch sie können sich nur darauf einlassen, Orientierung zu geben. Die Standards sind keine allgemein anerkannte Rechtsnorm. Sie müssen, damit sie wirksam werden können, im Mediationsvertrag (MV) vereinbart werden. Wer auf seine Qualitätsausbildung durch Zusätze wie "Mediator (XY)" hinweist, riskiert, dass damit auch die Standards des zertifizierenden Verbandes als Vertragsinhalt angesehen werden.7

Regeln der Kunst
Auf der Suche nach präziseren Anhaltspunkten für ein pflichtgemäßes Verhalten spielen Regeln eine wichtige Rolle, zumindest dort, wo sie Orientierung geben. Schädlich sind sie, wo sie zum Selbstzweck werden oder unreflektiert zur Anwendung kommen8 . Dann führen sie nicht nur am Ziel vorbei, sie entbehren auch jeglicher Legitimation. Wir dürfen nicht aus den Augen verlieren, dass es die Parteien sind, welche die Mediation durch den Mediationsvertrag bzw. die Mediationsdurchführungsvereinbarung erlauben. Der Mediator muss seine Rechte und Pflichten also aus dieser Legitimation herleiten können. Das für die Mediation maßgebliche Prozessrecht ergibt sich aus keiner Verordnung. Es ergibt sich aus aus den Vereinbarungen.9

Grundsätze
Eine wichtige Orientierung ergeben die an den Eigenschaften zu messenden Prinzipien der Mediation. Sie sind so etwas wie die 10 Gebote der Mediation10 . Als Mediationsgrundsätze legen sie die Rahmenbedingungen fest, unter denen die Mediation erfolgreich durchzuführen ist. Prinzipien ergeben Handlungsspielräume. Sie sind mitunter dispositiv11 und der Interpretation zugänglich. Für sich gesehen ist deren Verletzung noch kein ausreichendes Kriterium für die Annahme eines Fehlverhaltens, denn sie begründen nicht zwingend einen Verstoß gegen die geschuldete Leistung. Trotzdem ist die Verletzung eines Prinzips stets wie ein Gefahrenhinweis anzusehen. Wie sich das Wesen der Mediation in verbindliche Regeln übersetzen lässt, an denen das Verhalten des Mediators messbar wird, beschreibt der Beitrag zur Haftung.

Aufgaben
In der hier verwendeten Terminologie beschreiben die Aufgaben, was der Mediator zu tun hat, um die Mediation im Verständnis der Mediation zu verwirklichen. Die Pflichten hingegen beschreiben, wasx er aus dem Verständnis des Mediationsrechts heraus zu tun hat. Man könnte sagen, die Aufgaben beschreiben was der Mediator tun sollte und die Pflichten beschreiben, was er zu tun hat. Um die Aufgaben des Mediators im Einzelfall bestimmen zu können, hat Wiki to Yes für jede Seite, die Aufgaben erwähnen, ein Verzeichnis angelegt. Dort können Sie im Einzelfall recherchieren, was zu tun ist, um die Mediation korrekt auszuführen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die nicht durchgeführte Aufgabe eine Rechtspflicht verletzt hat. Die Rechtspflichten werden im Pflichtenverzeichnis zusammengestellt.

Zusammenstellung und Herleitung

Die Kenntnis der Mediationspflichten ist eine wichtige Hilfe zur rechtssicheren Durchführung der Mediation. Sie soll dazu beitragen, die Werkzeuge korrekt im Sinne der Mediation zu verwenden. Pflichtverletzungen führen zu Mediationsfehlern, so wie Fehler zu einer Pflichtverletzung führen können. Die Unterscheidung ist wichtig für die Frage der Haftung des Mediators. Bitte beachten Sie den Grundsatz:

 Merke:
Leitsatz 4392 - Nicht jeder Fehler führt zur Haftung. Nur Fehler, die als Pflichtverletzungen einzustufen sind, lösen einen Anspruch aus!

Mit diesem Merksatz wird die Bedeutung eines Verzeichnisses herausgestellt, in dem die Pflichten des Mediators zusammengeführt werden. Die Aufstellung der Mediationspflichten eergänzt das Fehlerverzeichnis. Sie mag dazu beitragen, Fehler zu vermeiden und Fehler zu erkennen. Um die Pflichten systematisch zu erfassen, wird nach ihrer Herkunft, der Rechtsquelle und ihrer Art unterschieden.

Einteilung nach Rechtsvorschriften

Pflichten werden durch Rechtsvorschriften auferlegt. Rechtsquellen finden sich im Gesetz, in den Standards, im Mediationsvertrag und indirekt auch in den anerkannten Regeln der Kunst.

Mediationsgesetz

Natürlich ergeben sich die Pflichten zur Durchführung einer Mediation in erster Linie aus der Mediation selbst, mithin aus § 1 Mediationsgesetz. Sie fließen in die Regeln der Kunst ein, die bei Wiki to Yes in einem eigenen Verzeichnis zusammengestellt sind. Das Gesetz beschreibt aber auch ganz konkrete Pflichten, die der Mediator zu beachten hat:

§ 1 Abs. 2 Mediationspflicht
Die Vorschrift enthält die indirekt formulierte Verpflichtung, eine Mediation (nach den Regeln der Kunst) durchzuführen. Das Gesetz erwartet eine "sachgerechte" Durchführung der Mediation. Welche Regeln dazu beitragen, dass die Mediation sachgerecht durchgeführt werden kann und was darunter (genau) zu verstehen ist, bleibt unklar. Der Beitrag Kunstregeln setzt sich mit dieser Problematik auseinander. Dort werden die Kunstfehler zusammengestellt.
§ 2 Abs. 2 Informationspflicht
Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfahrens verstanden haben und freiwillig an der Mediation teilnehmen.
§2 Abs. 3 Allparteilichkeit
Der Mediator gewährleistet, dass die Parteien in angemessener und fairer Weise in die Mediation eingebunden sind. Darüber hinaus hat er die Pflicht, die Kommunikation zwischen den Parteien zu fördern.
§2 Abs. 6 Informiertheit
Der Mediator wirkt im Falle einer Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen
§2 Abs. 6 Beratungshinweis
Der Mediator hat die Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen.
§3 Abs. 1 Offenbarungspflicht
Der Mediator hat den Parteien alle Umstände offenzulegen, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können.
§3 Abs. 5 Kompetenznachweis
Der Mediator ist verpflichtet, die Parteien auf deren Verlangen über seinen fachlichen Hintergrund, seine Ausbildung und seine Erfahrung auf dem Gebiet der Mediation zu informieren.
§4 Verschwiegenheitspflicht
Der Mediator ist zur Verschwiegenheit verpflichtet

Sonstige Vorschriften

Gesetze und Verordnungen
Über das Mediationsgesetz hinaus können sich Pflichten ergeben wie z.B.:
  1. Informationspflichten für Dienstleistungserbringer nach der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV).
  2. Die Pflicht zur Widerrufsbelehrung nach §312g BGB
  3. Die Pflicht zur Schriftlichkeit bei Notaren gem. § 126 Abs. 2 GNotKG usw.
Standards zur Mediation
Sofern sich aus den Standards der institutionellen Mediation Pflichten ergeben, die über das Gesetz hinausgehen, bedürfen sie der vertraglichen Einbeziehung. Meist fassen die Standards die Prinzipien zusammen und konkretisieren die Haltungsmerkmale.
Individuell
Auch der Mediationsvertrag oder die Mediationsdurchführungsvereinbarung können dem Mediator zusätzliche Pflichten (Haupt- und Nebenpflichten) auferlegen.
Kunstregeln
Bei den Kunstregeln handelt es sich um einen Rechtsgrundsatz, wonach eine vertragliche Leistungspflicht entsprechend dem Stand der Wissenschaft, den anerkannten Regeln der Technik, den gesellschaftlichen Normen oder den Rechtsnormen sowie unter Einsatz der körperlichen und geistigen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse zu erfüllen ist.12 Für die Mediation sind solche Regeln der Kunst noch nicht festgelegt. Um sich einer Festlegung zu nähern, werden die Regeln der Kunst im Beitrag Kunstregeln zusammengestellt und ermittelt.

Einteilung nach Arten

Manche der Pflichten sind eindeutig und in Rechtsvorschriften geregelt, andere sind durch Interpretation zu ermitteln. Das nachfolgende Verzeichnis ist lediglich eine Übersicht. Eine tiefergehende Auseinandersetzung mit den Pflichten finden Sie im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Mediationsrecht. Zur besseren Auffindbarkeit lassen sich die Pflichten nach folgenden Schwerpunkten unterscheiden:

Hauptpflichten

Die Hauptpflichten stehen im direkten Leistungsaustausch. Sie orientieren sich grundsätzlich an dem Mediationsgesetz und den Kunstregeln.13 Die Hauptpflichten ergeben sich aus dem Dienstleistungsversprechen. Sie lassen sich in folgende Kategorien einteilen:

Verfahrenswahl
  1. Clearing (optionale Beratungspflicht, wenn es um die Wahl des am besten geeigneten Verfahrens geht)
  2. Prüfung der Geeignetheit
Konfliktarbeit
  1. Konfliktanalyse und Themensammlung (Identifikation der Konflikte und Themen)
  2. Festlegung der Bearbeitungstiefe (Auswahl des Mediationsmodells)
  3. Vermittlung (Herausarbeiten der Motive und Bedeutungsinhalte)
  4. Dimensionierung (Je nach Schule und Mediationskonzept)14
  5. Auswahl geeigneter Interventionen (Unterstütztung der Parteien)
  6. Herausarbeiten der Sachlage gem. § 2 Abs. 5 Mediationsgesetz und der Hintergründe, die eine Entscheidung ermöglichen.
Verfahren
  1. Zielausrichtung und Wegbeschreibung
  2. Mediationsmanagement (Effiziente Durchführung der Mediation)
  3. Beachtung der Prinzipien (Grundsätze der Mediation, §2 Abs.2 Mediationsgesetz)
  4. Beachtung der Phasenlogik (Ablauf der Mediation, §2 Abs.2 Mediationsgesetz)
  5. Zustimmung bei Beteiligung Dritter einholen gem. §2 Abs.4 Mediationsgesetz
  6. Einverständnis für Eimnzelgespräche einholen gem. §2 Abs.3 Mediationsgesetz
Abschluss
  1. Inhaltskontrolle (Prüfung der Formbedürftigkeit der Vereinbarung und der Umsetzbarkeit der gefundenen Lösung)

Informations- und Offenbarungspflichten

Es genügt nicht, wenn der Mediator auf Eigenschaften und Prinzipien der Mediation hinzuweist, ohne die korrespondierenden Konsequenzen herauszustellen, die sich für die Medianden außerhalb des Verfahrens ergeben. Somit unterscheiden wir zwischen gebotenen Hinweisen sowie zwischen direkten und indirekten Informations- und Offenbarungspflichten15 .

Hinweise (empfohlen)
  1. Fristenüberwachung
  2. Außerprozessuales Verhalten
  3. Vertraulichkeitslücken.
  4. Realitätscheck
Indirekte Informationspflichten
  1. § 2 Abs. 1 Mediationsgesetz: Möglichkeit zur freien Mediatorwahl.
  2. § 2 Abs. 2 Mediationsgesetz: Grundzüge und Ablauf des Verfahrens
  3. § 2 Abs. 2 Mediationsgesetz: Freiwilligkeit sowie nach § 2 Abs. 5 die Möglichkeit der jederzeitigen Beendigung des Verfahrens.
  4. § 2 Abs. 3 Mediationsgesetz: Möglichkeit und Zustimmungsbedarf für Einzelgespräche.
  5. § 2 Abs. 4 Mediationsgesetz: Möglichkeit und Zustimmungsbedarf bei Beteiligung Dritter.
  6. § 2 Abs. 6 Mediationsgesetz: Hinweis auf Dokumentation
Direkte Informationspflichten
  1. §§ 2 Abs. 6 Mediationsgesetz: Hinweis auf Beratungsbedarf durch externe Berater.
  2. § 4 Mediationsgesetz: Auskunftspflicht über den Umfang der Vertraulichkeit /Verschwiegenheitspflicht.
  3. DL-InfoV: Informationspflichten über die Dienstleistung16 .
Offenbarungspflichten

Offenbaren bedeutet die Eröffnung von etwas Ver-borgenem . Der Begriff der Offenbarungspflicht wird mit der Titulierung des § 3 vom Gesetzgeber selbst einge-führt. Es handelt sich um eine Informationspflicht, die gegebenenfalls unaufgefordert abzuliefern ist. Die so be-zeichneten Offenbarungspflichten sind:

  1. § 3 Abs. 1 Mediationsgesetz verlangt die Offenbarung über Tatsachen, falls die Neutralität und Unabhängigkeit in Frage gestellt werden könnte.
  2. § 3 Abs. 5 Mediationsgesetz verpflichtet (nur auf Verlangen) zur Auskunft über die Qualifikation.

Nebenpflichten

Es zählt zu den Aufgaben des Mediators, die Medianden bei der Konfliktbeilegung zu schützen. Zu diesem Zweck hat er bei Fragen über das Verfahren, seine Reichweite und Effizienz in Abgrenzung zu Verfahrensalternativen, zu Kostenfragen, Fragen der Vollstreckbarkeit, der Fristenkontrolle usw. zu beraten. Fraglich ist, wie weit die Fürsorgepflicht gegenüber den Parteien reicht und ob es eine Haupt- oder Nebenpflicht ist.

Berufspflichten

Explizite Berufspflichten gibt es (noch) nicht, mit folgender Ausnahme:

  1. Pflicht zur Aus- und Fortbildung:
    a) §5 Abs. 1 Mediationsgesetz besagt, dass der Mediator in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicherzustellen hat, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können.
    b) §5 Abs. 3 Mediationsgesetz verweist für die Aus- und Fortbildungsverpflichtung auf die Verordnung.
  2. Siehe die berufsspezifischen Pflichten unter der Einteilung nach Berufsgruppen.

Einteilung nach Berufsgruppen

Leider werden für manche Berufe spezifische Regelungen zur Mediation herangezogen, die wiederum berufsspezifische Pflichten nach sich ziehen. § 18 BORA ist dafür ein Beispiel. Die berufsständische Satzung besagt: "Wird der Rechtsanwalt als ... Mediator tätig, so unterliegt er den Regeln des anwaltlichen Berufsrechts". Der BGH hat daraus hergeleitet, dass ein Anwaltsmediator rechtliche Lösungsvorschläge als zulässige Rechtsdienstleistung entwickeln kann.17

Einteilung nach Einsatzzeiten

Die Pflichten gelten nicht zwingend nur während der Laufzeit des Vertrages. Davon ausgehend, dass der Mediator eine grundsätzliche Verpflichtung hat, eine fehlerfreie Mediation durchzuführen, muss er auch verpflichtet sein Fehler, die im Vorfeld der Vertragsunterzeichnung stattgefunden haben zu korrigieren. Eine Ausstrahlungswirkung ergibt sich beispielsweise hinsichtlich der Vertraulichkeit über das Ende der Vertragsbeziehung hinaus. Schließlich kann sich aus der sogenannten Schutzwirkung zugunsten Dritter eine Verpflichtung für Personen ergeben, die nicht auf den Mediationsvertrag direkt berechtigt oder verpflichtet werden.

Einteilung nach Aufgaben

Die Aufgaben sind von den Pflichten zu unterscheiden. Grundsätzlich ergegen sich die Aufgaben aus dem Phasenauftrag. Wiki to Yes setzt sich mit der Frage auseinander, welche Aufgaben der Mediator konkret zu erfüllen hat. Die Aufgaben werden aus den fall- und themenbezogenen Darstellungen abgeleitet. Jeder Beitrag, der auf spezifische Aufgaben hinweist erhält eine Markierung, die in einem Verzeichnis der Aufgaben zusammengestellt werden. Die Aufgaben sind nicht mit den (einklagbaren) Pflichten zu verwechseln. Die Aufgaben werden im Aufgabenverzeichnis zusammengestellt.


Aufgaben- und Pflichtenverzeichnis Die Regeln der Kunst in der Mediation Der Mediationsvertrag Die Mediationsdurchführungsvereinbarung

Einforderung und Geltendmachung

Die Mediation ist ein kommunikativer Prozess. Der Mediator sollte die Parteien deshalb ermutigen, jede Kritik an wem auch immer sofort einzubringen. Es entspricht dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit, dies zu tun. Der Mediator muss den Parteien diese Verantwortung nicht abnehmen. Er hat lediglich dafür zu sorgen, dass die Parteien sie wahrnehmen können. Der Grundsatz der Freiwilligkeit schützt die Parteien davor, dass sie im Falle einer Verletzung der Grundsätze schaden nehmen oder einem Ergebnis zustimmen müssen, das für sie nicht akzeptabel ist. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass der Mediator die Parteien über die Grundsätze des Verfahrens ausreichend informiert hat.18 im laufenden Verfahren kann die Partei also immer wegen des Grundsatzes der Freiwilligkeit eine Rechtsverletzung verhindern. Sollte es trotzdem zu einer Rechtsverletzung kommen hat sie möglicherweise einen Rechtsbehelf und einen Schadensersatzanspruch. Informieren Sie sich darüber bitte in dem Beiträgen über die Beschwerde und die Haftung

Beschwerden und Rechtsbehelfe der Mediation Zur Frage der Haftung Pflichten des Mediators

Bedeutung für die Mediation

Was es im Einzelfall bedeutet, eine Mediation nach den Regeln der Kunst durchzuführen und welche Verpflichtung ein Mediator konkret eingeht, wenn er eine sachgerechte Durchführung der Mediation verspricht, scheint auch der Rechtsprechung nicht klar zu sein. Anderenfalls hätte der BGH in seiner Entscheidung vom 21.9.201719 nicht auf anwaltliches Berufsrecht zurückgreifen müssen, um das pflichtwidrige Verhalten eines Mediators zu identifizieren. Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, Klarheit über das Leistungsversprechen des Mediators zu finden. Wiki to Yes bietet dafür eine Hilfestellung, indem alle Daten zusammengetragen werden, aus denen sich die Aufgaben, die Regeln der Kunst, Benchmarks und nicht zuletzt die Pflichtenverzeichnis herleiten lassen. Bitte beachten Sie, dass die zuvor genannten Verzeichnisse zur korrekten Ausführung der Mediation beitragen sollen. Ob damit eine Pflichtverletzung im Rechtssinne einhergeht, hängt ausschließlich davon ab, wie die rechtliche Leistungsbestimmung formuliert ist.

Was tun wenn?

Hinweise und Fußnoten
Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen
Bearbeitungsstand: 2024-10-04 03:05 / Version 147.

Alias: Pflicht, Mediationspflichten, Mediationspflicht
Siehe auch: Check-Qualität, Kommentierung zum Mediationsgesetz, Benchmarks
Verzeichnisse: Aufgabenverzeichnis, Pflichtenverzeichnis, Kunstregeln, Fehlerverzeichnis, Benchmarks
Literaturhinweis: Trossen (un-geregelt)
Prüfvermerk: -

2 wenn er das Konstrukt "Mediation" korrekt in die Rechtssprache übersetzen will
3 Die Aufgabe wird im Aufgabenverzeichnis erfasst als Identifikation der Parteien (Relevanz: Pflicht)
4 Trossen (un)geregelt), Rdnr. 318ff und 410ff
5 Siehe: Kunstfehler
6 Mediation wird oft mit dem Zen-Bogenschießen verglichen, wo Bogen, Schütze und Ziel sich in der korrekt ausgeführten sinnlichen Bewegung zu einer Wirklichkeit des Moments vereinigen.
7 Mehr dazu unter Standards
12 Siehe {trackerautoritem trackerId="16" fieldId="103" fieldId2="622" itemId="5820"}. Genau: https://de.wikipedia.org/wiki/Lege_artis
15 Trossen (un-geregelt) Rdnr. 790 ff.
18 Die Aufgabe wird im Aufgabenverzeichnis erfasst als Vergewisserung über Ablauf und Grundsätze (Relevanz: Pflicht)


Based on work by Arthur Trossen und Bernard Sfez und anonymous contributor . Last edited by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Freitag November 15, 2024 11:33:51 CET.

Durchschnittliche Lesedauer: 11 Minuten