Kosten der Mediation
Das Honorar des Mediators
Der Begriff Honorar kommt aus dem Lateinischen und bedeutet Ehrensold. Heute wird darunter die Bezahlung verstanden, die Angehörige der freien Berufe (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Schriftsteller) für einzelne Leistungen erhalten oder die Vergütung, die jemand für eine Tätigkeit, die er nebenberuflich (z.B. aufgrund eines Werkvertrags) oder als freier Mitarbeiter ausübt, erhält1
Mehr als nur ein Honorar
Wie sich die Kosten zusammensetzen
Inhaltsverzeichnis
Höhe der Mediationskosten
Im Gerichtsverfahren ergibt sich die Höhe der Kosten aus Gebührentabellen2 . Die Bemessungsgrundlage ist der Streit- oder Gegenstandswert. Bei einer Forderung entspricht der Gegenstandswert der Forderungshöhe. Bei einer wiederkehrenden Forderung wird meist der Jahreswert zugrunde gelegt. Die streitwertabhängige Vergütung ist keine direkte Leistungsvergütung. Sie basiert auf einer Mischkalkulation. Bei einem geringen Streitwert kann es sein, dass die zur Rechtsverfolgung notwendigen Leistungen der Anwälte und des Gerichts den Wert der Vergütung übersteigen. Umgekehrt kann es sein, dass bei hohen Streitwerten, die Vergütung weitaus höher ist als der Wert der real erbrachten Leistung.
In der Mediation stellen die Kosten meist eine reale Leistungsvergütung dar. Sie setzen sich im Wesentlichen aus folgenden Positionen zusammen:
- Mediatorenhonorar (Honorar des Mediators)
- evtl. Honorar des Co-Mediators
- evtl. (bei Auswärtsterminen) Fahrtauslagen, Übernachtungskosten
- evtl. (wenn außerhalb) Mietkosten Tagungsraum
- evtl. zusätzliche Beratungskosten
- evtl. zusätzliche Beurkundungskosten (bei Vollstreckbarkeit oder öff. Beglaubigung)3
- MWSt
Aus gutem Grund legen die meisten Mediatoren ihr Honorar nicht offen. Die Faustregel ist, dass sie ihr Honorar an die Tarife ihrer Ursprungsberufe anlehnen. Die Honorare schwanken von 0 bis über 300 € / Stunde4 .
Mediatorenhonorar
Anders als die Kosten eines Prozesses werden die Mediationskosten nach dem Leistungs- oder Stundenaufwand abgerechnet. Regelmäßig erfolgt die Abrechnung nach Stunden. Andere Vereinbarungen, wie etwa eine Pauschalzahlung, sind möglich. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gilt das Übliche.
Nebenkosten
Die Nebenkosten bestehen aus den Auslagen (Fahrtkosten und Spesen). Sie werden separat angesetzt und wenn es so vereinbart wurde, nach Aufwand berechnet. Gegebenenfalls werden externe Raumkosten (Tagungshotel) umgelegt. Auch könnten zusätzliche Beraterkosten bzw. Kosten des Beistandes anfallen.
Gegebenenfalls Kosten für notarielle Beurkundungen (siehe Abschlussvereinbarung)
Rechtsnatur
Im Gerichtsverfahren würde sich die Kostenlast aus Gebührenordnungen ablesen lassen. Die Gerichtskosten können nicht verhandelt werden. Bei den Anwaltskosten gibt es für Handlungsspielräume. In der Mediation ist die Frage der Kosten stets eine Frage der Vereinbarung. Es gibt keine Möglichkeit, die Kosten zu verordnen. Die Rechtsgrundlage für die Kostenzahlung ergibt sich aus dem Mediationsvertrag. Sie sind die vereinbarte Gegenleistung in einem Dienstvertrag. Der Leistungsaustausch ist: Honorar gegen Durchführung einer Mediation.
Kostenpflicht
Ist der Mediator verpflichtet ein Honorar zu nehmen?
Die Anwort lautet: Ja und Nein.
Ein sogenannter Dienstvertrag nach §611 BGB setzt eine Vergütung voraus. Wenn der Mediator nichts vereinbart, gilt die übliche Vergütung. Es muss allerdings klar sein, dass die Leistung vergütet werden soll. Ohne Vergütung ist es ein Auftrag. Es ist also möglich, auf das Honorar zu verzichten, wenn dies im Mediationsvertrag entsprechend deutlich gemacht wurde.
Abzugrenzen ist dann auch von einem Gefälligkeitsverhältnis, wo niemand erwartet, dass weitere Pflichten als bloße Gefälligkeiten eingegangen werden.
Einige Berufe sind verpflichtet ein Honorar zu nehmen. Dies ergibt sich aus dem jeweiligen Berufsrecht. Betroffen sind Anwälte und Notare. Wenn sie eine Mediation ohne Honorierung anbieten, sollte dies als Ausbildungsfall deklariert werden und nicht als eine berufstypische Dienstleistung.
Kostentragung (Übersicht)
- Parteien: Nach Kopfanteilen
- Rechtschutz: telefonische Shuttlemediation, Kostenerstattungspflicht
- Arbeitgeber: z.B. bei Druckkündigung (Siehe LAG-Hamm 16.10.2015 17 Sa 696/15)
Kostenteilung
Im Gerichtsverfahren werden die Kosten nach der Obsiegensquote verteilt. Obsiegt eine Partei zu 100% trägt der unterlegene Gegner alle Kosten. Obsiegt sie zu 70%, muss sie selbst für 30% der Kosten aufkommen. Je nach Rechtsstreit und Ausgang des Verfahrens gibt es auch abweichende Kostenregelungen. Bei einem Vergleich etwa werden die Kosten gegeneinander aufgehoben, was soviel bedeutet, dass jeder seine Kosten selber trägt und die Gerichtskosten hälftig geteilt werden.
In der Mediation sollen die Kosten grundsätzlich nach Kopfanteilen unter den Parteien aufgeteilt werden. Mit dieser Regelung soll der Eindruck vermieden werden, dass die Lösung auf Kosten einer Partei zustande kommt. Anders als im Gericht, wo die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat, geht die Mediation nicht von einem Gewinner - Verlierer Modell aus. Die anteilige Verteilung der Kosten ist deshalb die naheliegende Variante.
Kostenübernahme
Es kommt vor, dass eine oder gar beide Partei in der Lage ist, für die Kosten aufzukommen. Dann sind andere Regelungen denkbar. Zu unterscheiden sind
- Kostenübernahme der leistungsfähigen Partrei
- Kostenübernahme bei Donatormediation
- Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung
- Kostenübernahme durch Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe
In allen Fällen der abweichenden Kostendeckung ist darauf hinzuweisen, dass sich der Mediator unabhängig von der Kostenregelung beiden Medianden verpflichtet fühlt.
Kostenvergleich
Die Mediationskosten sollten nicht isoliert und losgelöst von den (übrigen) Konfliktkosten betrachtet werden. Sie sind gegebenenfalls der Teil oder die Folge eines anderen Verfahrens das in die Verfahrenskostenberechnung einfließt.
Bei einem Kostenvergleich werden oft die Verfahrenskosten des einen Verfahrens mit denen des anderen verglichen. Es wird behauptet, die Mediation sei stets das kostengünstigere Verfahren. Das ist so allerdings nicht ohne Weiteres zutreffend. Eine transformative Mediation beispielsweise dauert lange und kann deshalb teurer sein als ein Gerichtsverfahren migt einem niedrigen Streitwert. Um einen Kostenvergleich zu ermöglichen, sind nicht die reinen Kosten sondern auch der Nutzen und die vermiedenen Kollateralschaden einzukalkulieren. Auch sollten das Verfahrensrisiko und das Eskalationsrisiko bei der Kostenkalkulation berücksichtigt werden. Beispiele für diese Berechnungen finden Sie im Beitrag zur Verfahrenskostenberechnung.
Bedeutung für die Mediation
Die Kostenfrage wird von den Parteien meist zu Beginn der Mediation gestellt. In dem Moment fällt es dem Mediator schwer, den Gesprächsbedarf einzuschätzen. Dazu ist er erst in der Lage, nachdem eine Konfliktanalyse durchgeführt wurde und die zu besprechenden Themen und involvierten Parteien bekannt sind. Eine erste, grobe Einschätzung ist aber bereits mit der Prüfung der Geeignetheit möglich, weil sie eine Konfliktanalyse beinhaltet. Die Einschätzung des Gesprächsverlaufs hängt dabvon ab, welches Mediationsmodell einschlägig ist.
Was tun wenn ...
- Der Mediator kann keine Angaben zu den Kosten machen
- Der Mediator behauptet, die Mediation sei billiger als andere Verfahren
- Die Konfliktkosten werden übersehen
- Weitere Empfehlungen im Fehlerverzeichnis oder im Ratgeber
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Siehe auch: Dienstleistung, Verfahrenskostenberechnung, Kostenberatung
Diskussion (Foren): Siehe Mediationskosten