Abschlussvereinbarung
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Es geht darum, die unterschiedlichen Vereinbarungen in der Mediation genau kennenzulernen. Bitte beachten Sie auch folgende Beiträge:
Vereinbarungen Mediationsvertrag Durchführungsvereinbarung Mediationsabrede Abschlussvereinbarung 5. Phase
Abstract: Die Abschlussvereinbarung wird mit den Initialen AV abgekürzt. Sie ist eine der Vereinbarungen in der Mediation, die von dem Mediationsvertrag (MV), der Mediationsdurchführungsvereinbarung (MDV) und der Mediationsabrede (MA) abzugrenzen ist:
Das Ziel der Mediation ist erreicht, wenn die Lösung gefunden wurde. Die Abschlussvereinbarung ist also nicht das Ziel. Sie ist ein Ergebnis, das die gefundene Lösung manifestiert und sichert. Sie findet in der 5.Phase statt, wo ihr die erfolderliche Aufmerksamkeit gewidmet wird. Dieser Beitrag erläutert, was Sie über die Abschlussvereinbarung wissen sollten.
Übersicht
- Inhalt einer Abschlussvereinbarung
- Bestandteile der Abschlussvereinbarung
- Charakter der Abschlussvereinbarung
- Zustandekommen der Abschlussvereinbarung
- Form des Rechtsgeschäfts
- Form der Abschlussvereinbarung
- Überprüfung der Abschlussvereinbarung
- Verwirklichung der Abschlussvereinbarung
- Bedeutung für die Mediation
- Was tun wenn ...
Einführung und Inhalt: Es kursieren die Bezeichnungen Abschlussvereinbarung, Mediationsabschlussvereinbarung und Mediationsergebnisvereinbarung.1 Das Gesetz verwendet den Begriff Abschlussvereinbarung, sodass im Interesse der termoinologischen Klarheit empfohlen wird, den gesetzlichen Terminus zu verwenden.
Inhalt einer Abschlussvereinbarung
Wie der Name sagt geht es um eine die Mediation abschließende Vereinbarung. Ob die Vereinbarung auch den Konflikt abschließt, ist eine Frage ihres Inhaltes, des Auftrages und des über den Konflikt gewonnenen Bewusstseins. Eine Abschlussvereinbarung sollte nicht mit der gefundenen Lösung gleichgesetzt und mit dem Ziel der Mediation verwechselt werden. Die Gefahr ist ist zu groß, dass die Einigung über das Ziel hinausschießt oder dahinter zurückbleibt. oder dem Ziel der ist nicht zwingend ein aufwändiger Vertrag. Es gibt auch erfolgreiche Mediationen, die zu einer Lösung führen, ohne dass es vieler Worte bedarf.
Bestandteile der Abschlussvereinbarung
Je nach der gefundenen Lösung kann die Abschlussvereinbarung auch sehr umfangreich werden. Grundsätzlich sollte die Abschlussvereinbarung die folgenden Bestandteile beinhalten:
- die Grundlage ihres Zustandekommens (Anlass und Zweck),
- das Ergebnis (die gefundene Lösung),
- die Umsetzung (Modalitäten der Verwirklichung der Lösung)
- und die sich daraus ergebende Zukunft (Sicherung der Nachhaltigkeit und Vermeidung von Störungen)
Die Grundlage
Jeder Vertrag basiert auf einer Grundlage. Die Juristen sprechen von der Geschäftsgrundlage. Damit sind die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsabschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien gemeint. Laut Wikipedia zählen dazu2 "die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut".
Im angelsächsischen Recht wird die Geschäftsgrundlage im Vertrag aufgenommmen. Doch beginnen viele Vereinbarungen mit der Floskel: Where as, was mit während übersetzt werden könnte. Es empfiehlt sich, diese Praxis auch bei der Abschlussvereinbarung anzuwenden und den eigentlichen Regelungen eine Art Präambel, also ein Vorwort, voranzustellen. So können Anlass, Motive und Zecke der Mediation und die Bedeutung der abschließenden Vereinbarung herausgestellt werden.
Aus psychologischer Sicht bildet das Vorwort eine Art Anker, sodass die Parteien an den Konflikt und ihre Bemühungen zur Lösungsfindung erinnert werden. Aus juristischer Sicht hilft die Festlegung der Geschäftsgrundlage bei der gegebenenfalls notwendig werdenen Auslegung oder zur Anpassung der ein oder anderen Regelung.
Das Ergebnis
Die Unterscheidung zwischen dem Ziel und dem Ergebnis ist hilfreich, um die Bedeutung der Abschlussvereinbarung zu verstehen. Das Ziel des Suchweges Mediation ist erreicht, wenn die Lösung gefunden wurde. Die Vereinbarung darüber liegt also bereits hinter dem Ziel und ist der erste Schritt in seine Umsetzung. Für die Mediation ist sie ein mögliches Ergebnis.
Natürlich muss die Abschlussvereinbarung die gefundene Lösung festhalten. Inhaltlich sollten die Tatsache und der Umfang, mit dem die Mediation abgeschlossen wurde, hervorgehoben sein. Immerhin ist eine Abschlussvereinbarung auch mit dem Inhalt möglich, dass der Konflikt zwar beigelegt ist, aber eine weitere Regelung für nicht erforderlich gehalten wird.
Eine Abschlussvereinbarung kann auch eine Teilvereinbarung sein oder sich nur mit Teilen der Mediation befassen. Bei komplexen Mediationen ist es angebracht, einzelne Themen über Teilvereinbarungen zu erledigen. Der Mediator muss bedenken, dass diese Teilvereinbarungen mit der Schlussvereinbarung noch einer Anpassung bedürfen. Er sollte also derartige Teilvereinbarungen nicht als abschließend behandeln und keinesfalls ohne eine Abänderungsmöglichkeit zum Ende der Mediation zulassen.
Wenn die finale Abschlussvereinbarung nur einige der in Phase zwei aufgearbeiteten Themen erfasst, sollte klargestellt werden, was mit den offenen Punkten geschehen soll und ob die getroffene Vereinbarung überhaupt ein Eigenleben haben kann.
Die Umsetzung
Natürlich befasst sich die Abschlussvereinbarung auch mit allen Fragen ihrer Umsetzung. Dazu gehören die Fragen der Wirksamkeit (evtl. nachzuholende Formerfordernisse, Gesetzeskonformität) und die Schritte, die zu ihrer Realisierung und zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit erforderlich sind, soweit die Zukunftsplanung dies ermöglicht.
Die Zukunft
Die Mediation will Lösungen finden, die nachhaltig und umsetzbar sind und dazu beitragen, eine bessere Zukunft zu ermöglichen. Wie kann das geschehen und wie muss die Abschlussvereinbarung gestaltet werden, wenn die Zukunft gar nicht planbar ist? Die Behauptung, die Mediation regele die Zukunft, bedarf deshalb der Präzision. Genau betrachtet bietet die Mediation eine Lösung an, auf deren Grundlage sich die Zukunft neu oder anders gestalten lässt. Damit das möglich ist, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Die Grundlage (das Verständnis) auf das die Zukunft aufgesetzt werden soll, muss abgestimmt sein, damit alle Parteien vom gleichen Ausgangspunkt ausgehen. Das gleiche Verständnis ist ein Ergebnis der Verstehensvermittlung.
- Das Ziel, das sich in dem zu erreichenden Nutzen ausdrücken soll, muss abgestimmt sein, damit alle Parteien in die gleiche Richtung gehen können und wissen, worauf es ankommt.
- Der Rahmen (also der Weg) in dem sich die Parteien bewegen können / sollen muss ebenfalls abgestimmt sein.
- Schließlich müssen die Meilensteine (Kontrollmarken, Kriterien) festgelegt werden, anhand derer die Parteien erkennen / überprüfen können, ob sie sich noch auf demselben Weg befinden und das Ziel im Blick haben.
Die Mediation regelt also nicht die Zukunft. Sie regelt aber die Bedingungen (Anfangsbedingung), den Weg und das Ziel, damit eine vorgestellte Zukunft möglich wird. Im Idealfall3 nimmt die Abschlussvereinbarung diese Eckdaten in sich auf.
Muster einer Abschlussvereinbarung
Charakter der Abschlussvereinbarung
Das Gesetz spricht in §2 Abs. 6 Mediationsgesetz von der in einer Abschlussvereinbarung festgehaltenen Einigung. In der Evaluierung ist von der Mediationsergebnisvereinbarung die Rede.4 Es soll sich um eine Vereinbarung handeln, die den Streit beendet und die Lösung zusammenfasst. Bei der sogenannten Gestaltungsmediation handelt es sich um eine Vereinbarung mit der die Zukunft neu gestaltet wird. Es wird also kein Streit beendet, sondern vermieden.5
Zwischen Lösung und Vergleich
Juristisch wird die Vereinbarung, die einen Streit beendet, als Vergleich bezeichnet. Der Vergleich wird in §779 BGB geregelt. Die Vorschrift definiert den Vergleich als einen Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Diese Merkmale treffen auf die Abschlussvereinbarung der Mediation nur bedingt zu. § 779 BGB beschreibt dem Wesen nach einen Kompromiss. Die Mediation strebt jedoch einen Konsens an. Auch muss die Lösung nicht zwingend ein Rechtsverhältnis betreffen. Es kann sich auch um die völlig unjuristische Gestaltung einer Beziehung handeln. Juristisch sollte die Abschlussvereinbarung als eine Vereinbarung sui generis betrachtet werden, die ganz spezifische Besonderheiten aufweist.
Vor dem Inkrafttreten des Mediationsgesetzes wurde die Abschlussvereinbarung als Memorandum bezeichnet. Hintergrund war eine Entscheidung des OLG Rostock, dass die Beteiligung des Mediators an der Vertragsgestaltung eine Rechtsdienstleistung sei. Der Mediator hat also Wert darauf gelegt, lediglich an den Grundlagen zur Errichtung eines Vertrages mitzuwirken, nicht jedoch an der Vertragsgestaltung selbst. Mit der Einführung des §2 Abs. 3 Ziff 4 Rechtsdienstleistungsgesetz wurde klargestellt, dass die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung keine Rechtsdienstleistung darstellt, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift. Das bedeutet, dass auch der nicht anwaltliche Mediator an der Gestaltung der Abschlussvereinbarung mitwirken kann solange diese keine Rechtsberatung erfordert. Trotzdem kann es zur Klarstellung sinnvoll sein zu unterscheiden ob die Einigung lediglich die Zusammenfassung eines Verhandlungsergebnisses darstellt oder eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung (also die Bekundung von Rechten und Pflichten) beinhaltet.
Die Manifestation der Lösung
Weil die Mediation eher in die Zukunft schaut, steht die Lösung im Vordergrund und nicht der Streit. Vor dem Inkrafttreten des Mediationsgesetzes bestand eine nicht unerhebliche Unsicherheit, ob ein Nichtanwalt überhaupt berechtigt sein kann an einer solchen Vereinbarung mitzuwirken. Das OLG Rostock hatte jedenfalls in einer irritierenden Entscheidung vom 20.6.2001 unter dem Aktenzeichen 2 U 58/00 festgelegt, dass die rechtsgestaltende Mitwirkung an der Abschlussvereinbarung eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Rechtsdienstleistung sei. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung war es notwendig, die Abschlussvereinbarung als eine Lösungsskizze von der rechtswirksamen Vereinbarung, also dem streitbeendenden Vergleich zu unterscheiden.
Die aus rechtlichen Gründen vorzunhemende Unterscheidung macht deutlich, dass die Bedeutung der Abschlussvereinbarung in erster Linie darin besteht, die Lösung festzuschreiben und den Blick auf die konfliktfreie Zukunft zu richten. Die juristische Umsetzung blieb dem Vertrag vorbehalten.
Mit dem Inkrafttreten des Mediationsgesetzes und vor allen Dingen mit dem zuvorigen Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG), insbesondere §2 Abs. 3 Ziff 4 RDG ist die Abgrenzung immer noch nicht eindeutig. Es wird aber deutlich, dass die Abschussvereinbarung durchaus eine Vereinbarung mit rechtlicher Qualität sein darf, auch wenn ein Nichtanwalt daran mitgewirkt hat. §2 RDG besagt: "Rechtsdienstleistung ist nicht: ... Die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift."
Die Qualität der Lösung
Bei der Manifestation der Lösung geht es nicht nur darum, die Lösung festuhalten. Es geht auch darum, die Lösung auf ihre Beständigkeit hin zu überprüfen, damit die Abschlussvereinbarung gegebenenfalls Vorkehrungen treffen kann. Der Mediator wird jetzt zum Kritiker der Lösung. Er fragt, was passiert, wenn die Lösung nicht umgesetzt wird, wenn andere Ideen aufkommen oder wenn sich niemand an die Vereinbarung hält. Mehr darüber lesen Sie im Beitrag über die Nachhaltigkeit.
Die Eigenständigkeit der Vereinbarung
Rechtlich betrachtet ist die Abschlussvereinbarung unabhängig von dem Verfahren zu bewerten. Das bedeutet, dass das Schicksal der Abschlussvereinbarung nicht vom Verfahren beeinflusst wird.
Verfahrensfehler schlagen nicht auf die Wirksamkeit der abschließenden Vereinbarung durch. Die Abschlussvereinbarung ist also in jedem Fall wirksam, so wie sie auch wegen eines Verfahrensfehlers nicht unwirksam werden kann. Fehler seitens des Mediators können also nur im Rahmen seiner Haftung geahndet werden.
Haftung des Mediators bei fehlerhaften Abschlussvereinbarungen
Zustandekommen der Abschlussvereinbarung
Wenn die Abschlussvereinbarung die gefundene Lösung manifestiert, kommt sie erst zustande, nachdem sich die Parteien für eine Lösung entschieden haben. Die Abschlussvereinbarung verfolgt deshalb den Zweck, die Lösung und ihre Umsetzung sicherzustellen.
Rechtlich handelt es sich um einen Vertrag, sodass das allgemeine Vertragsrecht6 zur Anwendung kommt. Das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Abschlussvereinbarung richten sich nach dem allgemeinem Recht. Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande.
Wenn der Vertrag zwischen den Parteien abgeschlossen wurde spielt es keine Rolle wir zustande gekommen ist. Verfahrensfehler in der Mediation haben deshalb auf die Wirksamkeit der Abschlussvereinbarung keine Auswirkungen. Eine Vertragsanfechtung oder Aufhebung kann sich nur aus dem allgemeinen Recht (Anwendungsrecht) ergeben. Ausführliche Informationen dazu finden Sie im Skript Rechtskunde-BGB.
Grundlagen
Der Mediator ist an dem Zustandekommen der Abschlussvereinbarung nicht unbeteiligt. Er trägt eine Mitverantwortung. Er muss zwar die Entscheidung über den Vertragsabschluss den Parteien überlassen. Allerdings hat er darauf zu achten, dass die Parteien übereinstimmende (sich deckende) Willenserklärungen abgeben und dass sie verstanden haben was sie vereinbaren. Schließlich muss er darauf achten, dass die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage erfolgt. Diese Verantwortung ist dem Mediator in §2 Abs. 6 Mediationsgesetz auferlegt worden. Sie entspricht im wesentlichen dem Grundsatz der Informiertheit.
Grundlage für die Abschlussvereinbarung (bzw. für die gefundene Lösung) sind die in Phase drei erarbeiteten Kriterien des Nutzens. Sie beschreiben den von den Parteien erwarteten Nutzen. Es obliegt dem Mediator zusammen mit den Parteien zu überprüfen, ob und inwieweit die Abschlussvereinbarung an diesen Kriterien gemessen werden kann.7 Der Erfolg stellt sich ein, wenn die Kriterien erfüllt und der Nutzen realisiert werden kann.
Form des Rechtsgeschäfts
Die rechtlichen Anforderungen für die Abschlusvereinbarung ergeben sich wieder aus dem Gesetz und betreffen das Anwendungsrecht. Betrifft die Vereinbarung der Parteien ein Rechtsgeschäft, das einer Form bedarf, muss diese Form eingehalten werden, damit die Abschlussvereinbarung wirksam werden kann.
Grundsätzlich sind Verträge formfrei möglich, können also mündlich oder gar konkludent (durch schlüssiges Verhalten) geschlossen werden. Sofern Formzwang besteht soll er bewirken:
- Warnfunktion (Übereilungsschutz) bei folgenreichen Rechtsgeschäften (Grundstückskauf, Bürgschaft, Schenkung)
- Klarstellungs- und Beweisfunktion
- Beratungsfunktion
Der Formzwang soll den Rechtsverkehr nicht beschränken aber darauf hinweisen, dass es um rechtlich sensible Geschäfte geht, die nicht leichtfertig geschlossen werden sollten. Die Formerfordernisse sind graduell wie folgt zu unterscheiden:.
Textform
In einigen Fällen schgreibt das Gesetz eine Textform vor. Hier einige Beispiele:
- Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB)
- Widerrufsbelehrung bei Wohnrechteverträgen nach § 482a BGB
- Ratenlieferungsvertrag nach § 510 Abs. 2 BGB
- eine Mieterhöhung nach § 558a BGB,
- usw.8
§126b BGB besagt, dass die Textform eine lesbare Erklärung sein muss, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und dass sie geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
Schriftform
In folgenden Fällen ist eine Schriftform erforderlich
- Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (§12 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz),
- Schuldanerkenntnis (§781 BGB; Aber: Formfreiheit gem. §782 BGB, wenn das Schuldanerkenntnis im Rahmen eines Vergleichs erklärt wird)
- Verbraucherdarlehens- und Ratenlieferungsverträge sowie Fernunterrichtsverträge (§§492, 510 BGB, §3 Fernunterrichtsgesetz).
- Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§57 VwVfG)
- Miet- und Pachtverträge (§550 BGB. Ein formfreier Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen)
- Kündigungen (z.B.: Arbeits- oder Mietverhältnissen, Landpacht-, Kleingartenpachtvertrag vgl. §§ 568, 594f, 623 BGB, §7 BKleingG).
- Bürgschaft (§766 BGB)
- Vollmachten (wenn das Hauptgeschäft formbedürftig ist)
§126 BGB besagt, wie die Schriftform rechtswirksam zu vollziehen ist. Die Urkunde muss von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
Notarielle Beurkundung
In folgenden Fällen ist eine notarielle Beurkundung erforderlich
- Schenkungsversprechen (§518 BGB. Das Formerfordernis erübrigt sich bei der "Handschenkung")
- Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass (§ 311b BGB)
- Eheverträge (§ 1410 BGB)
- Vereinbarung über nachehelichen Unterhalt vor Rechtskraft der Scheidung (§1585c BGB)
- Vereinbarung über den Zugewinnausgleich während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist (§1378 BGB)
- Vereinbarung über den Versorgungsausgleich nach §§ 6 - 8 VersAusglG. Er unterliegt aber der Inhaltskontrolle durch das Gericht und bedarf der notariellen Beurkundung.
- Erbverträge und Rücktritt vom Erbvertrag (§§2276, 2296 BGB)
- Vollmachten (wenn das Hauptgeschäft formbedürftig ist)
- Sorgeerklärung (§1626d Abs. 1 BGB auch vor dem Jugendamt möglich)
§128 BGB regelt die notarielle Beurkundung. Danach genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.
Form der Abschlussvereinbarung
Die Form der Abschlussvereinbarung folgt dem Inhalt des Rechtsgeschäftes. Wenn die Abschlussvereinbarung also aus einer vertraglichen Regelung besteht, die die Parteien unter sich vereinbaren, ergeben sich die Formanforderungen aus den Vorschriften über das Rechtsgeschäft, das die Parteien mit der Abschlussvereinbarung eingehen. Wenn das Rechtsgeschäft beispielsweise eine notarielle Beurkundung erfordert, kann die Abschlussvereinbarung vor dem Mediator nicht wirksam abgeschlossen werden. Selbst die vorvertragliche Verpflichtung, eine notarielle Beurkundung einzuholen, wäre nur wirksam, wenn sie notariell beurkundet ist. Die Abschlussvereinbarung vor dem Mediator ist in diesem Fall also nicht mehr als ein Memorandum und eine Vorlage, anhand der ein Notar die Beurkundung ausrichten kann.9
Unabhängig davon, ob die Abschlussvereinbarung als ein parteiseitiger Vertrag oder als ein die Lösung skizzierendes Memorandum abgefasst wird, darf die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung nach §2 Abs. 6 Mediationsgesetz nur mit Zustimmung der Parteien dokumentiert werden. Damit kommt die Frage auf, ob die Dokumentation ihrerseits Formerfordernisse erfüllen muss.
Dokumentation
Das Gesetz besagt weder, dass es sich dabei um eine vertragliche (also eine rechtsgeschäftliche) Einigung handeln muss, noch wie die Dokumentation über die Einigung zu erfolgen hat oder ob sie von den Parteien zu unterzeichnen ist.
Die Dokumentation kann also durchaus in Form einer Niederschrift oder eines Protokolls erfolgen. Die dokumentierte (mündliche) Vereinbarung zwischen den Parteien ist wirksam, wenn sie keinem Formerfordernis unterliegt. Der Mediator muss die Parteien auf Formerfordernisse hinweisen.10
Es empfiehlt sich die Form der Abschlussvereinbarung mit den Parteien abzustimmen. Oft legen die Parteien wird auf eine Verschriftlichung und eine Urkunde, die sie auch unterzeichnen wollen. Falls der Mediator auch unterzeichnet, sollte er sicherstellen, dass er nicht Teil der Vereinbarung ist. Seine Unterschrift sollte also mit dem Zusatz versehen sein, dass die Unterschriften der Parteien in Gegenwart des Mediators vollzogen wurden.
Formmängel
Rechtsfolge der Nichteinhaltung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form ist gemäß § 125 S.1 BGB i.d.R. die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Beim Mangel der gewillkürten, d.h. der von den Parteien vereinbarten, Schriftform tritt dagegen die Nichtigkeit nach § 125 S.2 BGB nur im Zweifel ein. Die Auslegung muß also ergeben, daß die Form nach dem Parteiwillen Gültigkeitsvoraussetzung sein sollte. Eine Ausnahme vom Grundsatz des § 125 S.1 BGB ergibt sich auch bei Grundstücksmietverträgen mit einer Dauer von mehr als einem Jahr aus § 566 S.2 BGB.
Teilabschlüsse sind möglich
Die Abschlussvereinbarung muss nicht den gesamten Gegenstand der Mediation betreffen und auch nicht zwingend zum Abschluss der Mediation führen oder gar den Konflikt vollständig beilegen. Der Begriff wird deshalb gewählt, weil die Abschlussvereinbarung meist am Ende der Mediation steht und diese oder Teile davon wie einzelne Kapitel abschließt. Wenn es zu Teilabschlüssen kommt, sollte geklärt werden, wie sich die Teilabschlussvereinbarung zum Rest der vorgegebenen Themen verhält. Auch macht es Sinn, festzulegen, ob und inwieweit die Mediation durch die Vereinbarung oder deren Fehlen abgeschlossen ist.
Überprüfung der Abschlussvereinbarung
Die Formel, der Mediator sei für das Verfahren verantwortlich die Parteien für das Ergebnis, wurde als ein falscher Mythos zurückgewiesen. Spätestens §2 Abs. 6 Mediationsgesetz verdeutlicht die Mitverantwortung des Mediators. Er hat darauf zu achten, dass die Abschlussvereinbarung vollständig ist und alle relevanten Fakten beachtet. Wegen der versprochenen Nachhaltigkeit, sollte der Mediator auch darauf achten, dass die Abschlussvereinbarung zwischen den Parteien vollziehbar ist.
Festigkeit und Nachhaltigkeit
Mit der Festigkeit soll ermittelt werden, wie stabil die Parteien hinter der getroffenen Vereinbarung stehen. Der Mediator wird zum advocatus diaboli, indem er zirkulär Ereignisse anführt, die die Vollziehung der Vereinbarung gefährden könnten. Auch sollte er auf diesem Wege hinterfragen, was die Parteien zu tun gedenken, wenn sich eine der Parteien nicht an die Vereinbarungen hält. Ergibt sich auf diesem Wege ein Punkt, an den die Parteien noch nicht gedacht haben, ist er zu ergänzen.
Klauseln sind möglich und sinnvoll
Vorformulierte Klauseln können helfen, die Abschlussvereinbarung zu vervollständigen. Sie vereinfachen den Abschluss und verhindern, dass etwas vergessen wird. Folgende Klauseln sind üblich oder zu empfehlen:
- Typische Regelungen zur Sicherstellung einer Abschlussvereinbarung sind sogenannte salvatorische Klauseln. Der von dem Lateinischen salvatorius abgeleitete Begriff bedeutet soviel wie bewahren. Die salvatorische Klausel legt fest, dass die Vereinbarung auch dann gültig bleiben soll, wenn ein Teil davon unwirksam ist. Ohne eine solche Vereinbarung würde der in einem solchen Fall gesamte Vertrag nach § 139 BGB als unwirksam gelten.
- Eine Mediationsklausel bestimmt, dass im Falle des Streites über die Vereinbarung eine Mediation durchzuführen ist, ehe der Weg zum Gericht eröffnet sein soll.
- Ein Vorbehalt betrifft die Wirksamkeit, die auf eine Bedingung bezogen wird. Sie ist sinnvoll bei Teilvereinbarungen, die unter dem Vorbehalt stehen, dass es zur Abschlussvereinbarung kommt.
- Die Vollstreckungsklausel betrifft die Vollstreckbarkeit. Sie kann nur von einem Notar aufgesetzt werden.
Zielerreichung bewerten und absichern
Es gibt Meinungen, die eine (externe) SWOT-analyse vorsehen wollen, um die Zielerreichung und die Effizienz der Abschlussvereinbarung zu prüfen. Bei einer korrekt durchgeführten Mediation erübrigt sich dieser Schritt, weil sich die Einschätzung aus den in der 3.Phase erarbeiteten Kriterien ergibt. Eine Untersuchung der Chancen und Risiken kann bei der Prüfung der Nachhaltigkeit eine Rolle spielen.
Verwirklichung der Abschlussvereinbarung
Die Verwirklichung der Abschlussvereinbarung betrifft die Fragen der Dokumentation, der Vollziehung und der Vollstreckung.
Rechtsberatungsbedarf
Eine rechtliche Beratung über die Ausgestaltung der Abschlussvereinbarung ist wegen des Rechtsdienstleistungsgesetzes nur Anwälten erlaubt. Falls Sie rechtsberatend tätig werden dürfen Sie dies nur aus einer neutralen Position heraus und nur kautelarjuristisch wie ein Notar. Im Gegensatz zur WATNA/BATNA-Phase konzentriert sich die rechtliche Überprüfung jetzt lediglich auf die Formulierung der Abschlussvereinbarung. Eine rechtliche Kontrolle der Lösung sollte mit der WATNA/BATNA-Phase bereits stattgefunden haben.
Auch wenn der Mediator oder die Mediatorin keine Anwälte sind, müssen sie bei der Abschlussvereinbarung mit darauf achten, dass sie umsetzbar und nachhaltig ist. Hier hilft der gesunde Menschenverstand. Als Faustregel mag gelten:
Zwischen Dokumentation und Vereinbarung
Wichtig ist, dass die Abschlussvereinbarung ein Vertrag zwischen den Parteien darstellt. Ob die Abschlussvereinbarung bereits die Qiualität eines Vertrages hat, hängt vom Einzelfall ab. Die formlose oder schriftliche Vereinbarung über Gegenstände, die der notariellen Beurkundung unterliegen, wäre z.B. gar nicht möglich. Aus dem Grund ist die Abschlussvereinbarung manchmal nicht mehr als ein Memorandum, das nur die Lösung zusammenfasst und als Vorlage für eine noch formgerecht zu treffende Vereinbarung genutzt wird. Das Memoraqndum ist dann also bur die Lösungsskizze, die noch formaljuristisch umzusetzen ist. Der Mediator sollte Wert darauf legen, den Status der Abschlussvereinbarung offenzulegen. Der Status kann sein:
- Verhandlungsnotiz: Eine Verhandlungsnotiz ist eine Zusammenfassung des Ergebnisses von Gesprächen oder Verhandlungen zwischen den Parteien. Sie enthält noch keine verbindlichen Zusagen oder Vereinbarungen und hat daher keine rechtliche Wirkung. Eine Verhandlungsnotiz kann jedoch später als Vorlage für weritere Verhandlungen oder Entscheidungen dienen. Zur Problematik von Notizen siehe die Ausführungen zur Protokollierung.
- Memorandum: Ein Memorandum ist eine schriftliche Zusammenfassung von Vereinbarungen oder Verhandlungen zwischen Parteien. Anders als eine Verhandlungsnotiz kann ein Memorandum verbindliche Zusagen oder Vereinbarungen enthalten. Ein Memorandum kann als Vorstufe zu einem Vertrag dienen oder auch als eigenständiges rechtliches Dokument verwendet werden.
- Vorvertrag: Ein Vorvertrag ist eine verbindliche Vereinbarung zwischen Parteien, die vorsieht, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein weiterer Vertrag geschlossen werden soll. Der Vorvertrag regelt die wichtigsten Punkte des späteren Vertrags und kann bestimmte Verpflichtungen für die Parteien vorsehen. Der Vorvertrag selbst ist jedoch kein endgültiger Vertrag und folgt den Formerfordernissen des Hauptgeschäfts.
- Letter of Intent: Ein Letter of Intent (LOI) ist eine Absichtserklärung, die von einer Partei an eine andere Partei gerichtet wird, um ihr Interesse an einer Geschäftsbeziehung oder einem Vertrag zum Ausdruck zu bringen. Er kann auch wechselseitig erklärt werden und eine gemeinsame Absicht ausdrücken. Die Absichtserklärung bekräftigt, eine bestimmte Handlung oder einen bestimmten Vertrag abzuschließen zu wollen. Eine Absichtserklärung kann verbindliche oder unverbindliche Elemente enthalten und dient in der Regel dazu, eine Basis für weitere Verhandlungen zu schaffen.
- Vereinbarung: Eine Vereinbarung ist ein verbindlicher Vertrag zwischen Parteien, der bestimmte Rechte und Pflichten regelt. Eine Vereinbarung kann in verschiedenen Formen vorliegen, wie z.B. als Vertrag, Abkommen oder Protokoll. Eine Vereinbarung ist rechtlich verbindlich und kann durchgesetzt werden.
Die Dokumentation bescheinigt lediglich das Ergebnis der Verhandlungen in einem der zuvor erwähnten Formate. Ob und inwieweit die Abschlussvereinbarung dokumentiert wird, ist eine Frage, die mit den Parteien abzusteimmen ist. §2 Abs. 6 Mediationsgesetz besagt, dass die Abschlussvereinbarung mit Zustimmung der Parteien dokumentiert werden kann. Obwohl die Dokumentation einer Protokollierung nahe kommt, verwendet der Gesetzgeber nicht den Begriff protokollieren, sondern dokumentieren. Die Wortwahl hebt hervor, dass es nicht darauf ankommt das Zustandekommen, sondern den Inhalt festzuhalten. Nähere Ausführungen und Abgrenzungen zur Protokollierung enthält der Beitrag Protokolle.
Dokumentation und Protokollierung
Form der Dokumentation
Auch die Form der Dokumentation ist freigestellt. Sie kann förmlich mit Briefkopf wie ein Vertrag abgefasst werden oder informell, mit und ohne Unterschrift, je nachdem was das Rechtsgeschäft oder das Format der Abschlussvereinbarung erfordert. Interessanter Weise unterschriebt der Mediator im Ausland die Vereinbarung wie ein Beurkundungsvermerk. In Deutschland ist die Unterschrift des Mediators unter die Abschlussvereinbarung unüblich. Es fällt auf, dass die Parteien auch bei rechtlich wenig bedeutsamen Abschlüssen gerne ein Dokument mit nach Hause nehmen. Es ist ja schließlich ein Dokument, das die Beednigung des Streites und gegebnenenfalls einen Neuanfang festlegt. Die Dokumentation kann und sollte dann zur Ritualisierung genutzt werden. Immerhin haben die Parteien eine wertvolle Leistung erbracht, auf die sie stolz sein können und oft auch sind.
Vollziehung und Vollstreckung
Die Vollziehung der Abschlussvereinbarung ist nicht mehr Aufgabe des Mediators. Weil es sich um einen ganz normalen Vertrag handelt, ist sie auch nicht vollstreckbar. Sie wäre aber Grundlage dafür, dass die Partei die in der Abschlussvereinbarung übernommenen Verpflichtungen der Gegenpartei vor Gericht einklagt. Wenn die Abschlussvereinbarung vollstreckungsfähig sein soll, bedarf es der notariellen Beurkundung. Ihr gleichgestellt wäre eine gerichtliche Protokollierung innerhalb eines Gerichtsverfahrens.
Vollstreckung der Abschlussvereinbarung
Wenn die Parteien auf der Vollstreckbarkeit der Abschlusvereinbarung bestehen, sollte dessen Mediator sich für das Misstrauen interessieren. Möglicherweise ist es ein Indiz dafür, dass die Abschlussvereinbarung nicht auf dem Vertrauen beruht, dass die Mediation zwischen den Parteien herstellen wollte.
Absicherung
Wenn die Mediation zu einer nachhaltigen Lösung führen soll, muss der Mediator auch darauf achten, dass die Lösung nicht nur umsetzbar ist, sondern auch dauerhaft Bestand haben kann. Davon ausgehend, dass sich die Zukunft nicht planen lässt, muss er den Parteien helfen, daran zu denken was sie wie tun können, wenn sich Veränderungen der Geschäftsgrundlage, der Bedingungen oder bei der Vertragstreue ergeben. Der Mediator sollte beispielsweise wissen, dass Wiedervereinigungen bei Beziehungskonflikten einer Rückfallgefahr unterliegen. Auch sollte er im Blick haben, dass es bei Dauerschuldverhältnissen zur Änderung der Ausgangsbedingungen kommen kann. Mit der Abschlussvereinbarung können Vorkehrungen getroffen werden, die es den Parteien ermöglichen, sich auf die Veränderungen einzulassen.
- Die Einführung einer Mediationsklausel, soll die Parteien verpflichten, über Veränderungen, Unstimmigkeiten gegebenenfalls mit professioneller Hilfe neu zu verhandeln
- Die Vollstreckbarkeit sollte erörtert werden. Wenn die Vereinbarung selbst nicht vollstreckbar ist, sollte sie so gestaltet sein, dass die Volltreckung im Rahmen eines Urkundsprozesses möglich wird.
- Der Mediator kann sich anbieten (verpflichten), die Einhaltung der Vereinbarung zu überwachen
Bedeutung für die Mediation
Oft wird das Zustandekommen der Abschlussvereinbarung als das Erfolgskriterium für die Mediation beschrieben. Der Erfolg einer Mediation ergibt sich jedoch nicht aus dem Zustandekommen der Abschlussvereinbarung. Er liegt vielmehr darin begründet, dass die Parteien eine Lösung gefunden haben, die den zuvor erarbeiteten Nutzenkriterien entspricht. Die Abschlussvereinbarung ist lediglich die Manifestation der gefundenen Lösung. Es gibt viele Fälle einer erfolgreichen Mediation, wo sich eine Abschlussvereinbarung erübrigt. Die Abschlussvereinbarung ist bestenfalls ein Indiz für eine gelungene Mediation, aber nicht ihr Kriterium. Das Kriterium, an dem sich die Abschlussvereinbarung messen lassen muss, sind die in Phase drei erarbeiteten Motive (Nutzenkriterien).
Was tun wenn ...
- Die Partei besteht darauf dass die Abschlussvereinbarung vollstreckbar ist
- Die Partei hadert (zögert) mit der Abschlussvereinbarung
- Die Partei kann sich nicht entscheiden
- Der Mediator weist nicht auf den Formbedarf der Abschlussvereinbarung hin
- Die Abschlussvereinbarung entspricht nicht den Motiven
- Die Parteien halten sich nicht an die Abschlussvereinbarung
- Weitere Empfehlungen im Fehlerverzeichnis oder im Interventionenfinder
Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen
Aliase: AV, Mediationsergebnisvereinbarung, Mediationsabschlussvereinbarung, Geschäftsgrundlage
Siehe auch: Protokolle, Dokumentation, Abschluss, Chaos
Geprüft: