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§ 3 Mediationsgesetz

Wissensmanagement » Sie befinden sich auf einer Seite der Rubrik Kommentare in der Abteilung Werkzeuge, die Teil des Onlinekommentars zum Mediationsgesetzes ist. Hier finden Sie Hinweise und Auslegungshilfen zum §3 des Gesetzes.

Mediationsgesetz Wortlaut §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 §9 Pflichten des Mediators

§ 3 Offenbarungspflichten; Tätigkeitsbeschränkungen
(1) Der Mediator hat den Parteien alle Umstände offenzulegen, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können. Er darf bei Vorliegen solcher Umstände nur als Mediator tätig werden, wenn die Parteien dem ausdrücklich zustimmen.
(2) Als Mediator darf nicht tätig werden, wer vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Der Mediator darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden.
(3) Eine Person darf nicht als Mediator tätig werden, wenn eine mit ihr in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft verbundene andere Person vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Eine solche andere Person darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden.
(4) Die Beschränkungen des Absatzes 3 gelten nicht, wenn sich die betroffenen Parteien im Einzelfall nach umfassender Information damit einverstanden erklärt haben und Belange der Rechtspflege dem nicht entgegenstehen.
(5) Der Mediator ist verpflichtet, die Parteien auf deren Verlangen über seinen fachlichen Hintergrund, seine Ausbildung und seine Erfahrung auf dem Gebiet der Mediation zu informieren.

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Der Mediator wird verpflichtet, alle Informationen aufzudecken, die eine Mediation verbieten, verhindern oder erschweren könnten.

  • Er muss Umstände ansprechen, die seine Unabhängigkeit oder Neutralität in Frage stellen. Dazu zählen vorangegangene Kontakte zu den Parteien1 oder Auftragsverhältnisse wie bei der Donatormediation oder wenn der Mediator von Dritter Seite gezahlt wird.
  • Er muss natürlich auch darauf hinweisen, wenn der Gegenstand sittenwidrig ist oder ein sonstiges Mediationsverbot besteht.2
  • Selbstverständlich muss er auch Bedenken wegen der subjektiven Geeignetheit vorbringen.

Bedeutung für die Mediation

Die Frage der Unabhängigkeit und Neutralität ist nicht nur aus der Sicht des Mediators, sondern auch aus der Sicht der Parteien zu beurteilen. Der Mediator hat also Umstände auch dann offen zu legen, wenn eine Beeinträchtigung der Neutralität und Unabhängigkeit für ihn nicht in Betracht kommt. Ein Anwendungsbeispiel ist die Beauftragung des Mediators durch die Rechtsschutzversicherung. Die Tatsache, dass ein Dritter Auftraggeber ist, der ein eigenes Interesse am Ausgang der Mediation hat, ist ganz sicher ein Umstand, der die Unabhängigkeit infrage stellen kann3 . Sowohl die Neutralität wie die Unabhängigkeit sind disponibel,4 solange sie nicht das Wesen beeinträchtigen.

Die sogenannte Vorbefassung führt zu einem echten Mediationsverbot. Eine Mediation ist nur unter den Voraussetzungen des Abs. 3 iVm Abs. 4 zulässig.

§ 3 Abs. 1

§ 3 Abs. 1 betrifft Zweifel an der Unabhängigkeit und Neutralität des Mediators. Fehlen die Unabhängigkeit oder die Neutralität, ist die Mediation nicht durchzuführen, wenigstens nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der Medianden.5 Weder die Unabhängigkeit noch die Neutralität stehen zur alleinigen Disposition des Mediators. Eine Disposition ist aber im Einvernehmen möglich, solange das Wesen der Mediation dadurch nicht in Frage gestellt wird. § 3 Abs. 1 begründet eine Offenbarungspflicht.

§ 3 Abs. 2

Dieselbe Sache
Schon die Vorstellung, dass bei einer Mediation von einer Sache gesprochen wird, bringt eine Nähe zum juristischen Denken, das in der Mediation mehr als problematisch ist. Für die Juristen ergibt sich die Sache aus dem Streitgegenstand. Erst der Streitgegenstand macht die Angelegenheit zu einer identifizierbaren Sache. Die Auseinandersetzung mit der Frage, was eine Sache in der Mediation ist, wird (erst und nur) für die Auslegung des § 3 Mediationsgesetz von ausschlaggebender Bedeutung. um die Abgrenzung zur Sache zu verdeutlichen, wird in der Mediation auch nicht vom Streitgegenstand, sondern vom Mediationsgegenstand gesprochen. Diese Unterscheidung lässt sich begründen, weil die Mediation auf mehr achtet als nur die Sache.

Für die Frage der Vor- und Nachbefassung sollte der engere juristische Begriff zugrunde gelegt werden. Demnach ist von „derselben Sache“ auszugehen, wenn der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt.

Vor- und Nachbefassung
Das Gesetz unterstellt, dass einem Mediator, der vor der Mediation in derselben Sache für einen Medianden tätig war, eine neutrale Durchführung der Mediation nicht mehr möglich sei.6 Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Mediator selbst dann nicht mehr als neutral wahrgenommen werden kann, wenn die Vorbefassung darauf beschränkt war, im Auftrag der Partei Möglichkeiten einer gütlichen Einigung auszuloten. Hinsichtlich der Nachbefassung führt die Begründung aus, dass der Mediand einem Mediator die für die Lösung des Konfliktes notwendige Offenheit nicht entgegenbringen wird, wenn er befürchten muss, dass der Mediator auch nach einem etwaigen Scheitern der Mediation die Interessen der Gegenpartei vertritt und dabei das in der Mediation erlangte Wissen zu ihrem Nachteil nutzt.

Das Tätigkeitsverbot des § 3 Abs. 2 ist ein absolutes Verbot. Eine Vor- oder Nachbefassung ist deshalb entgegen einer Zustimmung der Parteien selbst dann verboten, wenn die Medianden die Neutralität noch für gegeben halten. Das Tätigkeitsverbot setzt eine Tätigkeit für eine Partei in derselben Sache voraus.

§ 3 Abs. 3 und 4

Das Verbot der Vor- und Nachbefassung gilt auch für Kollegen derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft. Hier können die Medianden allerdings zustimmen.

§ 3 Abs. 5

Inhaltlich erweitert die Offenbarungspflicht des MediationsG die sich aus der Dienstleistungs-Informations-pflichten-Verordnung (DL-InfoV) bereits ergebenden Pflichten. Neben den allgemeinen Angaben zur Identifikation zählen dazu auch die Angaben zur Haftpflichtversicherung (§ 2 Abs.1 Nr. 11 DL-InfoV), Verhaltenskodizes (Standards) gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 DL-InfoV. Falls eine Erweiterung dieser Verordnung gemeint sein soll, hat sich der Gesetzgeber sehr unklar ausgedrückt. Der Wortlaut des § 3 Abs. 5 gibt diese Auslegung jedenfalls nicht her. Die DL-InfoV richtet sich im § 1 an „Personen, die Dienstleistungen erbringen“. Das MediationsG wendet sich an „den Mediator“ und „die Parteien“, mithin an Personen, die bereits in das Verfahren eingebunden sind. Ein weiterer Unterschied ist der Informationsanlass. Der Mediator ist anders als der Anbieter in der DL-InfoV nicht generell, sondern nur auf „Verlangen“ zur Auskunft verpflichtet.

Was tun wenn?

Hinweise und Fußnoten
Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen.
Bearbeitungsstand: 2023-09-17 10:19 / Version 43.

Alias: Nachbefassung, Vorbefassung
Siehe auch: Prüfungsschema, Streitgegenstand, Sache
Diskussion: Erfahrungen mit dem Mediationsgesetz
Bemerkung: Aktionshinweis
Literaturhinweise: Trossen (un-geregelt)
Prüfvermerk: -

1 Nach Auffassung der integrierten Mediation auch die Akquisegespräche
2 Etwa bei der Vorbefassung. Siehe auch Mediationsverbot.
4 siehe essentielle und typische Tatbestandsmerkmale und präziser die Unterscheidung von Eigenschaften und Grundsätzen.
6 Trossen (un-geregelt) - 2019-05-13, Rdnr. 870


Based on work by anonymous contributor und Bernard Sfez . Last edited by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Samstag November 16, 2024 23:04:22 CET.

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