1. Neutralität wiederherstellen
2. Mangelnde Neutralität wird von allen Parteien akzeptiert (§3 Abs. 1 MediationsG)
3. In jedem Fall hat der Mediator die Tatsachen aufzudecken, die seine Neutralität in Frage stellen und die dadurch bedingten Einschränkungen mit den Parteien zu verhandeln. Unterlässt der Mediator Hinweise auf die mangelnde Neutralität oder Unabhängigkeit musste sich einen Mediationsfehler vorwerfen lassen.