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Kündigung der Mediation

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Es geht um die Frage, wie die Mediation beendet wird und wann der Mediationsabbruch als Vertragsbeendigung gesehern wird.

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Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Im Rechtsverkehr wird zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung unterschieden. Die ordentliche Kündigung ist an eine Frist gebunden und nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die außerordentliche Kündigung ist an keine Frist gebunden und nur bei dem Vorliegen eines wichitigen Grundes zulässig, der die Fortsetzung der Vertragsbeziehung unzumutbar macht. Der wichtige Grund ist nachzuweisen. Auch insoweit ist die Mediation anders!




Ich breche ab!
Womit und wozu?


Es gibt ein Recht zur Kündigung und keine Pflicht!

Das Recht der Kündigung in der Mediation

Die Kündigung wird gem. § 2 Abs. 5 Mediationsgesetz im Rahmen der Freiwilligkeit als die Möglichkeit zur jederzeitigen Beendigung der Mediation durch die Parteien hervorgehoben. Das Kündigungsrecht garantiert die Freiwilligkeit, so wie die Freiwilligkeit die jederzeitige Beendigung der Mediation erlaubt. Juristisch entspricht die Beendigung der Mediation einer fristlosen Kündigung für die eine Angabe von Kündigungsgründen oder eine Form nicht vorgeschrieben ist.

 Merke:
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Auf die unterschiedlichen Vertragsbeziehungen eingehend, ist zwischen der Kündigung des Mediationsvertrages und der Mediationsdurchführungsvereinbarung zu unterscheiden.

Kündigung des Mediationsvertrages

Folgende Fälle sind zu unterscheiden:

  1. Wenn die Vertragsparteien nicht identisch sind mit den Medianden, greift der Grundsatz der Freiwilligkeit nicht ein, denn er beschützt nur die Medianden. Weil die Ausübung der Freiwilligkeit unter den Medianden trotzdem gewährleistet sein muss, fragt es sich nach dem Sinn, wenn die Vertragsparteien des Mediationsvertrages an dem Vertrag dennoch festgehalten werden.
  2. Wenn die Vertragsparteien mit den Medianden identisch sind, ist die Kündigung des Mediationsvertrages ohne Einschränkung möglich.

Kündigung der Mediationsdurchführungsvereinbarung

Folgende Fälle sind zu unterscheiden:

  1. Ein Mediand von vielen verlässt die Mediation (kündigt die MDV). Die Kündigung ist in seiner Rechtsbeziehung wirksam. Mit den verbliebenen Medianden ist zu klären, ob es Sinn macht, die Mediation fortzusetzen.
  2. Ein Mediand von zweien verlässt die Mediation (kündigt die MDV). Die Kündigung ist wirksam und beendet die Mediation.
  3. Die Medianden sind zugleich die Vertragsparteien des Mediationsvertrages. Die Kündigung der Mediationsdurchführungsvereinbarung beendet auch den Mediationsvertrag.

Es muss sich aus dem Mediationsvertrag ergeben, ob die Mediation insgesamt als beendet anzusehen ist, wenn eine (von vielen) Parteien Mediationsdurchführungsvereinbarung aufkündigt und die Mediation verlässt. Ob die Mediation in einem solchen Fall noch Sinn macht, hängt von der Konfliktanalyse ab.

Abbruch der Mediation

Ein Verlassen der Mediation ist nicht zwingend ihr Abbruch.
Der Abbruch eines Termins ist nicht zwingend der Abbruch einer Mediation.

Verlässt eine Partei die Mediation, sollte der Mediator klären, was das Verlassen bedeutet. Es kommt vor, dass eine Partei die Mediation verlässt, weil sie emotional sehr aufgerührt ist. Wenn sie Gelegenheit hat, Ihr Handeln zu überdenken, entscheidet sie sich oft, die Mediation fortzusetzen. Der Abbruch kann auch durch die Theorie-Konflikteskalation bedingt sein. Merken die Parteien, dass sich der Mediator NICHT an ihrem Konfrontationsspiel beteiligt, suchen sie nach anderen Wegen, wo dieses Spiel fortgesetzt werden kann. Der Mediator hat auch nach dem Verlassen noch Gelegenheit (oder sollte sie abwarten), die Frage zu klären, was das Verlassen der Mediation bedeutet1 . Er sollte bei der Gelegenheit auch klären, ob das Verlassen der Mediation zugleich ein Abbruch aller Verhandlungen bedeutet. Wenn das Verlassen den Abbruch der Mediation bedeuten soll, ist es als eine Kündigung zu verstehen und dementsprechend zu behandeln.

Verlassen beide Parteien die Mediation oder erscheinen sie nicht zu einem vereinbarten Termin, ist ebenfalls die Bedeutung dieser Vorgehensweise zu klären. Wenn die Mediation nicht fortgesetzt werden soll, ist die Entscheidung wie eine Kündigung zu behandeln. Probleme, die im Zusammenhang mit dem Ablauf der Mediation vorkommen, werden im Praxisteil unter Ablaufstörungen näher besprochen.

Ablaufstörungen

Kündigung des Mediators

Die Dienstvertragsvorschriften gelten natürlich für beide Vertragsseiten, somit auch für den Mediator. § 2 Abs. 5 Mediationsgesetz weicht vom § 627 Abs. 2 BGB ab. Nach § 627 BGB darf der Mediator nur in der Art kündigen, wenn sich der Mediand die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, ein wichtiger Grund veranlasst die unzeitige Kündigung. Das Mediationsgesetz engt die Kündigungsmöglichkeiten ein, indem es dem Mediator nur ein in der Person der Medianden begründetes Kündigungsrecht zugesteht.

Bei der Team- oder Co-Mediation gelten die gleichen Grundsätze für jeden Mediator. Besonderheiten bestehen hinsichtlich der Verfahrenswirkungen, wenn der Co-Mediator nicht kündigt.

Rechtsfolgen der Kündigung und des Abbruchs

Weil die Mediation auf einem Dienstvertrag beruht, bleiben die Honoraransprüche sowohl bei ihrem Abbruch wie bei der Kündigung erhalten. Das Wesen des Dienstvertrages ist die gegen Honorar geschuldete Leistung, nicht der Erfolg. Rechtliche Gründe gegen die Honorarzahlung können nur aus haftungsrechtlichen Gesichtspunkten bei Pflichtverletzungen hergeleitet werden.

Bedeutung für die Mediation

Das Verhalten der Partei drückt aus, wie sie sich in der Mediation bewegt. Folgt sie dem Gedankengang, kann sie sich auf die Erkenntnisgewinne einlassen sind Fragen, die der Mediator sich und den Parteien stellen sollte. Für den Erfolg der Mediation kommt es darauf an, dass sich die Erkenntnisschritte der Mediation verwirklichen. Die Kündigung ist Ausdruck des Grundsatzes der Freiwilligkeit. Sie korresponidert mit der Eigenverantwortlichkeit. Wenn die Kündigung eine ansonsten fehlerhafte Entscheidung verhindert, ist sie zu begrüßen. Zu hinterfgragen ist jedoch ob es dazu wirklich einer Kündigung bedarf und ob es wierklich keine Chance für eine Verhandlung auf gleicher Augenhöhe gibt. Auch sollte die Kündigung der Mediation nicht automatisch mit der Aufkündigung jeglicher Verhandlungen gleichgesetzt werden. Schließlich sollte die Kündfigung nicht mit dem Vorwurf gleichgesetzt werden, die eine oder andere Partei hätte die einvernehmlichen Verhandlungen (mutwillig) verhindert.

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten

Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen

Bearbeitungsstand: 2023-05-13 07:42 / Version 32.

Alias: Kündigungserklärung, Abbruch
Siehe auch: Abschluss, Ablaufprobleme, Startprobleme
Prüfvermerk:

1 Siehe auch Deeskalation


Based on work by Bernard Sfez and anonymous contributor . Last edited by Arthur Trossen
Page last modified on Thursday June 8, 2023 09:50:46 CEST.