Verschwiegenheit in und der Mediation
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Grundsätze VerschwiegenheitVertraulichkeit Recht Suche
Laut Duden bedeutet Verschwiegenheit Verschwiegensein, Schweigen oder Diskretion.1 Ist es nicht genau das Gegenteil von dem, was die Mediation von den Parteien erwartet? Erwartet wird die Gesprächsoffenheit. Nur in einem offenen Gespräch lassen sich Probleme bewältigen. Um offen sprechen zu können, müssen die Parteien aber darauf vertrauen können, dass ihre Offenheit nicht bestraft wird. Die Verschwiegenheit soll sie davor schützen. Die Verschwiegenheitspflicht besteht also außerhalb der Mediation, nicht innerhalb der Mediation. Sie ist eine Ausprägung der Vertraulichkeit, die wiederum eine Bedingung der Offenheit ist. Die Verschwiegenheit ist wichtig genug, um sie in § 4 Mediationsgesetz verbindlich festzulegen. §4 Abs. 1 Mediationsgesetz besagt:
Umfang der Schweigepflicht
Die Verschwiegenheit wird oft wie eine Maulschelle behandelt.
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Wenn der Zweck der Verschwiegenheit bekannt ist, erschließt sich auch ihr Umfang. Die Belehrung des Mediators im vorstehenden Beispiel ist in zweierlei Hinsicht fehlerhaft. Erstens, weil die Parteien (von Haus aus) nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und zweitens, weil die Verschwiegenheit keine Maulschelle ist. Die Parteien sollen am Ende der Mediation Entscheidungen treffen, hinter denen sie stehen können. Sie müssen sich also mit Beratern und gegebenenfalls mit Freunden oder Angehörigen austauschen können, um sich über die zu treffende Entscheidung sicher zu sein. Das setzt voraus, dass sie auch darüber sprechen können.
Schutzfunktion der Schweigepflicht
Ein totales Sprechverbot würde die Parteien nicht schützen. Das Gegenteil ist der Fall. Es würde verhindern, dass sich die Parteien eine Meinung bilden können. Die Verschwiegenheit ist deshalb kein Selbstzweck. Der Schuitz soll bewirken, dass die Offenheit nicht zum Streit missbraucht werden kann. Informationen dürfen also nicht nach außen gelangen, wenn sie die Partei diffamieren, oder benachteiligen. Das ist letzlich eine Frage der Strategie. Es soll verhindert werden, dass die kooperierende Partei (also die, die ihre Geheimnisse offenbart) strategisch in einer Konfrontation nicht in einen Nachteil gegenüber der Partei gerät, die Informationen vorenthält.
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Genau vor der im Beipiel genannten Gefahr sollen die Parteien geschützt werden. Im Grunde schützt die Mediation sich selbst. Es soll verhindert werden, dass sie zu Beweisermittlung oder ähnlichen Konfrontationszwecken missbraucht wird.
Vertrauen als Grundlage
Die Verschwiegenheitspflicht soll eine Aussprache ermöglichen. Die Bereitschaft zur Aussprache soll das Vertrauen in das Gespräch und seine Ernsthaftigkeit sicherstellen. Die Mediation soll sich wie ein geschützter Gesprächsraum anbieten, wo über alles offen (und gefahrlos) gesprochen werden kann. Dazu gehört es auch, die Grenzen des Schutzes offenzulegen. Er versagt beispielweise bei strafbaren Handlungen.
Der geschützte Raum Vertraulichkeit
Der schweigepflichtige Personenkreis
§4 Mediationsgesetz legt den Personenkreis, der zur Verschwiegenheit verpflichtet wird genau fest. Danach sind (lediglich) der Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen (also beispielweise das Personal) zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht wird nicht auf die Parteien erstreckt. Um den Verschwiegenheitsschutz zu gewährleisten, kann es angebracht sein, die Verschwiegenheitspflichten zu erweitern.
Erweiterung der Schweigepflicht
Um die Pflicht zur Verschwiegenheit auf die Parteien oder sonstige Beteiligte an der Mediation auszudehnen, bedarf es einer Vereinbarung. Die entsprechenden Klauseln sind üblicherweise in der Mediationsdurchführungsvereinbarung enthaten. Es kann jedoch Fälle oder Personen geben, wo die Verpflichtungserklärung isoliert zu erklären ist. Hier ist ein Muster, wie sie formuliert werden könnte.
Verpflichtung zur Verschwiegenheit
Betreff: Mediation in der XY-Sache mit folgenden Personen
1. Name, Anschrift Mediand 1
2. Name, Anschrift Mediand 2
3. Name, Anschrift Rechtanwalt / Beistand
4. ...
Um die Mediation zu schützen, sollen alle Beweismittel aus der Mediation in streitigen Verfahren unverwertbar sein. Deshalb verpflichte ich mich zur Verschwiegenheit, soweit ich Informationen, die ich über die Parteien, den Sachverhalt oder das Verfahren der oben bezeichneten Mediation erlangt habe, nicht zum Streiten außerhalb der Mediation oder in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren benutze. Insbesondere verzichte ich darauf, einen der Beteiligten einschließlich der Mediatoren als Zeugin oder als Zeugen in einem gerichtlichen oder in einem behördlichen Verfahren einzuführen oder Unterlagen, die ich in der Mediation angefertigt oder erhalten habe in einem solchen Verfahren zu verwenden und zu verwerten.
Name, Vorname: Name des Medianden
ggfalls: Anschrift
Ort ....., den .... Unterschrift
Begrenzung der Schweigepflicht
Ebenfalls aus dem Schutzbedürfnis der Parteien heraus ist die Verschwiegenheit des Mediators eingegrenzt. §4 Mediationsgesetz öffnet die Verschwiegenheitspflicht des Mediators u.a., wenn die Offenlegung aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) geboten ist, insbesondere um eine Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden.
Wirkung der Schweigepflicht
Die Verschwiegenheitspflicht des Mediators führt zu einem Zeugnisverweigerungsrecht in Zivilsachen. Es besteht kein Zeugnisverweigerungsrecht in Strafsachen. Für Anwaltsmediatoren ist diese Rechtsfrage nicht eindeutig geregelt. Nach Trossen können sie sich nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, wenn sie als Mediator tätig waren. Die Gegenmeinung beruft sich auf die Formulierung in der StPO.
- Was geschieht, wenn der Mediator gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstößt?
- Der Mediator ist kein geheimnisgeschützter Beruf wie der Anwalt oder der Arzt. Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung führt deshalb nicht zu einer Strafverfolgung. §203 StGB führt nicht den Beruf des Mediators. Wohl aber den des Anwaltes auf.
- Was geschieht, wenn die Partei gegen ihre Verschwiegenheitspflicht verstößt?
- Auch die Partei macht sich nicht strafbar. Wenn Informationen an das Gericht weitergeleitet werden, könnten Beweisverbote in Kraft treten. Es ist auch möglich, Vorkehrungen in der Verschwiegenheitsvereinbarung zu treffen. Es könnte eine Vertragsstrafe vereinbart werden. Ohne eine solche Vereinbarung müsste der Verstoß gegen die Verschwiegenheitsvdereinbarung zu einem nachweisbaren Schaden geführt haben.
- Was geschieht, wenn der Anwalt (als Dritter) gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstößt?
- Der Anwalt läuft Gefahr, dass er nicht als reiner Mediator sondern noch immer als Anwalt gesehen wird, der dann der Strafvorschrift des §203 StGB unterfällt. Nach §18 BORA soll der Anwalt ja dem Berufsrecht unterliegen, wenn er als Mediator oder Schlichter tätig wird.
Prüfung der Schweigepflicht
Die Verantwortung, ob die Verschwiegenheit beachtet wird oder nicht, obliegt dem Mediator oder der Mediatorin selbst. Sollten sie also als Zeuge vorgeladen werden, müssen sie entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Aussage vorliegen. Das ist nicht immer einfach. In jedem Fall sollten sich der Mediator oder die Mediatorin absichern. Denn wenn sie unberechtigter Weise als Zeugen aussagen, wird nicht der Richter, sondern der Mediator in die Verantwortung genommen. Deshalb finden Sie hier einige Hinweise, worauf zu achten ist.
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Die Beispiele zeigen, dass man genau hinschauen und prüfen muss, ob die Vorausssetzungen für eine zeugenschaftlioche Einvernahme überhaupt gegeben sind.
Entbindung von der Schweigepflicht
Umgekehrt gibt es Fälle, wo es Sinn macht, wenn der Mediator sich mit dem Anwalt oder dem Therapeuten der einen oder anderen Partei persönlich austauscht, um die Dienstleistungen aufeinander abzustimmen. Er ist dazu nur berechtigt, wenn die Partei ihn von der Schweigepflicht entbindet und zur Rücksprache mit der außenstehenden Person beauftragt. Zur Sicherheit im Rechtsverkehr und zur Absicherung des Mediators empfiehlt es sich, die Entbindung von der Verwschwiegenheitspflicht schriftlich vorzulegen.
Erklärung
über die Entbindung von der Schweigepflicht als Mediator/in
Betreff: Mediation mit folgenden Personen
1. Name, Anschrift Mediand 1
2. Name, Anschrift Mediand 2
3. Name, Anschrift Mediand 3
Hiermit entbinde ich Name des Mediators/der Mediatorin, Anschrift von der Schwei-gepflicht gegenüber Insitution/Person. Die Schweigepflichtentbindung gilt auch für Insitution/Person gegenüber Herrn/Frau/Firma Name des Mediators/der Mediatorin.
Ich erkläre mich damit einverstanden, dass alle zur Informationen und Auskünfte erteilt werden, die im Zusammenhang mit der Mediation stehen, und dass von Schreiben und – soweit erforderlich – von allen Berichten, Auskünften und Gutach-ten Herrn/Frau/Firma Name des Mediators/der Mediatorin Abschriften zur Verfü-gung gestellt werden und er Abschriften zur Verfügung stellt.
Name, Vorname: Name des Medianden
Anschrift: Straße und Hausnummer
Plz Ort
....., den .... Unterschrift
Bedeutung für die Mediation
Der Mediator hat die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass die Verschwiegenheit bedarfsgerecht sichergestellt wird.2
Was tun wenn ...
- Die Partei sagt, sie könne nicht offen reden
- Die Partei verweigert die Verschwiegenheitszusage
- Die Partei verweigert die Vorlage von Beweisen wegen mangelnder Vertraulichkeit
- Der Mediator verpflichtet die Partei nicht zur Vertraulichkeit
- Weitere Empfehlungen im Fehlerverzeichnis oder im Ratgeber
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Alias: Verschwiegenheitspflicht
Siehe auch: Vertraulichkeit, GeschützterRaum
Included: Muster-Vertraulichkeitsabrede, Schweigepflichtentbindungsformular
Prüfvermerk: -