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Zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten

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Zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten

2007-08-01: Dem Anwalt wird vorgeworfen, gegen das Verbot der bewußten Verbreitung von Unwahrheiten, verstoßen zu haben, indem er Einzelheiten aus dem Mediationsverfahren in dem nachfolgendem streitigen Gerichtsverfahren offenbart habe, obwohl am Anfang der Mediation zwischen den Beteiligten vereinbart worden sei, über ihren Inhalt Vertraulichkeit zu wahren. Der Anwaltsgerichthof Rostock hat entschieden, dass dadurch keine strafrechtliche Verfolgung wegen Geheimnisverrats erfolgen kann. Zur Begründung wird angeführt, dass § 43 a Abs. 2 BRAO nur zur Verschwiegenheit gegenüber dem Mandanten verpflichtet. Auch § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB schützt kein sogenanntes Drittgeheimnis. AGH Rostock, Beschluss vom 01.08.2007 - I AG 6/07


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