Verschwiegenheitspflicht
- ID
- 16245
- Bezeichnung
- Verschwiegenheitspflicht
- Beschreibung
- §4 Mediationsgesetz legt Mediatoren eine Verschwiegenheitspflicht auf. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. Die Parteien sind von dieser Pflicht nicht betroffen. Wenn sie zur Verschwiegenheit verpflichtet werden sollen, bedarf es einer Vereinbarung.
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- Verfahrenstyp