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Ausbildungszertifikate

Wissensmanagement » Sie befinden sich auf einer Unterseite zum Thema Ausbildungsqualität im Titel Bildung der Abteilung Akademie.
Die Frage der Ausbildung ist ein komplexes Thema, das sich über mehrere Seiten erstreckt. Bitte lesen Sie deshalb auch folgende Beiträge:

Ausbildungsqualität Ausbildungsinhalte Zertifikate Ausbildungsformate Ausbildungsmediationen Ausbildungsverordnung

Abstract: Es geht um die Frage, welche Zertifikate mit der Ausbildung erworben werden können und welche Ausbildung wie und durch wen zu bescheinigen ist. Mehr noch geht es um die Frage, wofür die Ausbildungszertifikate stehen. Was haben Sie mit einer solchen Bescheinigung erreicht und was können Sie oder die Konsumenten damit anfangen?

Einführung und Inhalt: Die grundlegenden Abschlüsse einer Meditorenausbildung unterscheiden den Master of Mediation, den zertifizierten Mediator und den Mediator. Die Bezeichnungen können für alles mögliche stehen.Theoretisch könnte jemand, der sich einfach nur Mediator nennt, sogar besser ausgebildet sein, als ein Master of Mediation.

Namen sind Schall und Rauch

Nach der aktuellen Rechtslage kann jeder behaupten, dass er Mediator ist, wenn er eine Ausbildung zur Mediation absolviert hat.1 Der zertifizierte Mediator stellt eine Mindestanforderung dar. Ein Mediator könnte also durchaus eine wesentlich aufwändigere Ausbildung absolviert haben als ein zertifizierter Mediator. Er kann sich aber nicht so nennen, wenn er beispielsweise lediglich eine Supervision nicht fristgerecht abgeliefert hat. Der auch an Formalien gebundene Titel ist also nicht unbedingt ein Garant für die Qualifikation und erst recht nicht für die zu erwerbende Kompetenz des Mediators. Unter den verwendeten Bezeichnungen lässt sich lediglich der zertifizierte Mediator mehr oder weniger eindeutig einer Qualifikation zuordnen. Der Grund liegt darin, dass der zertifizierte Mediator auf der allgemein verbindlichen Ausbildungsordnung beruht, wo die zu erwerbende Sachkunde mehr oder weniger genau festgelegt wurde.

Über die Qualifikation des Mediators

Der Ausbildungsmarkt versucht diese Ungenauigkeit auszugleichen und auszunutzen. Der Ausgleich fällt schwer, weil der Titel zertifizierter Mediator den Eindruck hinterlässt, als markiere er ein Endziel der Ausbildung. Tatsächlich ist er jedoch nur der hoheitlich fixierte Einstieg, der die Sachkunde beschreibt, die einen Mediator nach Auffassung der Regierung als Verordnungsgeber mindestens haben sollte. Um der Problematik der kursierenden Ausbildungszertifikate auf den Grund zu gehen, muss nicht nur der Konsument erkennen, was sich hinter den Titeln und Besacheinigungen verbirgt und wofür sie stehen. Auch die Auszubildenden sollten sich im Klaren darüber sein, welchen Titel sie erwerben möchten. Das führt zu der Frage, was ein Zertifikat überhaupt ist und wie es von anderen Abschlüssen zu unterscheiden ist.

Was ist ein Zertifikat?

Der Begriff leitet sich aus dem Lateinischen certus ‚sicher, bestimmt‘ und facere ‚machen‘ her.2 Er steht für eine Bescheinigung und wird als Zeugnis für eine abgelegte Prüfung verstanden.3 Mithin erlaubt die Teilnahme an einer Ausbildung ohne Prüfung lediglich das Ausstellen einer Teilnahmebescheinigung. Sie unterscheidet sich wie folgt von einem Zertifikat:4

Teilnahmebescheinigung
Die Teilnahmebescheinigung bestätigt die Teilnahme an einer Ausbildung oder weist die Anwesenheit nach. Sie ist keine Bescheinigung im Sinne einer Bewertung von Leistungen und wird für Ausbildungen vergeben, die zwar strukturiert sind und vorgegebene Inhalte vermitteln, aber ohne Prüfung/Überprüfung abgeschlossen werden.
Zeugnis
Bei einem Zeugnis handelt es sich um ein Dokument, das eine Leistungsbeurteilung einer Person oder einer Gruppe von Personen ausstellt. Typischerweise werden Zeugnisse ausgestellt, um den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung zu dokumentieren. Ein Zeugnis wird von der Ausbildungseinrichtung erstellt.
Zertifikat
Das Zertifikat ist eine qualifizierte Teilnahmebescheinigung, etwa im Rahmen einer Qualitätssicherung. Sie wird ausgestellt, um einen bestandenen Test zu bestätigen und bescheinigt die Teilnahme an einer Qualifizierung, für eine Mindestanzahl von Unterrichtsstunden mit einer festgelegten Anwesenheitspflicht. Die Zertifizierung erbringt den Nachweis über den Erwerb von genau definierten Lerninhalten. Der Begriff Zertifikat ist nicht geschützt. Jeder kann also für jede erdenkliche Ausbildung ein Zertifikat ausstellen, wenn das Zertifikat für den spezifischen Ausbildungsbereich nicht einzelnen Trägern vorbehalten ist. Ein solcher Vorbehalt gibt es für die Mediationsausbildung nicht. Umso wichtiger ist es, sowohl die Organisation oder Person, die die Ausbildung durchgeführt hat wie auch die Grundlage auf der ein Zertifikat ausgestellt ist, auf der Urkunde zu benennen.5 Das Zertifikat ist vom Titel zu unterscheiden.
Titel
Das DWDS definiert den Begriff Titel als einen ehrenvollen, den Rang, den Stand oder die Würde seines Trägers kennzeichnenden, erworbenen oder verliehenen Zusatz zum Namen, der dem Namen vorangestellt wird.6 Hinsichtlich der Ausbildung sind akademische Titel von nichtakademischen Titel zu unterscheiden. Akademische Titel sind Abschlussbezeichnung einer Hochschule. Nichtakademische Titel sind staatliche Bezeichnungen, die außerhalb von Hochschulen vergeben werden. Es gibt noch weitere Titel. Ein Ehrentitel beispielsweise würdigt Personen, Orte, Gruppen oder anderes.7 Die Bezeichnung Mediator ist somit KEIN Titel. Nach §1 Abs. 2 Mediationsgesetz ist sie eine Funktionsbezeichnung, die aber auch als Berufsbezeichnung verwendet wird. Mithin stellt lediglich der Master of Mediation einen Titel dar.

Was ist eine Zertifizierung?

Auch wenn jede Ausbildungseinrichtung ein Zertifikat ausstellen kann, bedeutet das nicht, dass sich der Empfänger als zertifiziert bezeichnen darf. Das ergibt sich spätestens aus der Entscheidung des BGH im Urteil vom vom 9. Juni 2011.8 Es kommt darauf an, was der Verbraucher darunter versteht. Die BGH Entscheidung geht davon aus, dass die Verwendung des Begriffs zertifiziert beim Verbraucher den Eindruck erweckt, dass die zertifizierte Person die Tätigkeit für die sie zertifiziert wurde regelmäßig durchführe und dass sie zudem noch einer besonderen Prüfung mit positivem Ergebnis unterzogen worden sei. Im Referentenentwurf zur 2. Änderung der Ausbildungsverordnung, der auf diese BGH-Entscheidung Bezug nimmt, wird die Zertifizierung als ein Verfahren bezeichnet, mit dessen Hilfe die Einhaltung bestimmter Anforderungen an Produkte oder Dienstleistungen und deren Herstellung nachgewiesen werden kann.9 Damit können nur die Anforderungen an die Ausbildung gemeint sein. Verbindliche Qualitätsstandards für die Ausübung der Mediation selbst gibt es abgesehen von Standards und einigen Regelungen im Mediationsgesetz noch gar nicht.10 Nach der Ausbildungsverordnung erfordert die Zertifizierung des Mediators lediglich den Nachweis, dass die Anforderungen der Ausbildungsverordnung erfüllt wurden. Für diesen Nachweis wurden Vorkehrungen in der Ausbildungsverordnung getroffen.

Anforderungen an die Zertifizierung

Abschlussformate

Master of Mediation
Der Master of Mediation ist eine universitäre Graduierung die nach einem Hochschulstudium verliehen wird.
Mediator
Der Mediator ist eine Berufs- und/oder eine Funktionsbezeichnung,11 die nicht verliehen werden kann. Sie wird erworben. Korrekt ist es also, die erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung zum Mediator oder einer Ausbildung zur Mediation zu bescheinigen.
zertifizierter Mediator
Das Gleiche gilt für den zertifizierten Mediator. Das ist zwar ein gesetzlich geschützter Titel. Er wird aber nicht verliehen, weil er auf einer an Bedingungen geknüpfte Selbsternennung beruht12 .
Mediator mit Zertifikat
Damit sich die Ausbildungen unterscheiden können, ermächtigen die Ausbilder die Absolventen, die Schule als Zusatz in Ihrem Titel oder der Berufsbezeichnung zu führen. Auf dem Briefkopf des ausgebildeten Mediators steht dann: Mediator (XY).13 Viele Verbände möchten mit dem Zusatz ein Qualitätsmerkmal etablieren. Manche machen daraus auch ein Markenzeichen14 In beiden Fällen wird die Ausbildung nach vorgegebenen Standards oder Qualitätsrichtlinien bescheinigt.

 Merke:
Leitsatz 4352 - Bescheinigt werden kann lediglich die erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung zum Mediator, nach den Qualitätsmerkmalen eines Trägers oder zum zertifizierten Mediator! Wer einen Ausbildungszusatz in die Berufsbezeichnung mit aufnimmt (z.B. "Mediator (XY)"), riskiert, dass damit die Standards des zur Zertifizierung berechtigenden Verbandes Vertragsbestandteil seiner Mediationen werden.

Verbindlichkeit

Die Ausbildung wird als Garant für die Qualität des Mediators gesehen. Ob sie diesen Zweck erfüllt, ist zu hinterfragen.15 Wenn überhaupt kann sie eine Aussage über die Qualität der Ausbildung treffen und keinesfalls über die Qualität der Dienstleistung. Sie gibt aber einen Anhaltspunkt. Deshalb besteht im Interesse der Förderung der Mediation ein allgemeines Bedürfnis, die Ausbildungsgrade allgemeinverbindlich zu fixieren. Die darauf abzielenden Bemühungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Gütesiegel

Um dem Wildwuchs an Ausbildungen entgegenzuwirken hat der Gesetzgeber in §5 Abs. 2 Mediationsgesetz den Begriff zertifizierter Mediator eingeführt. Der Titel wird als ein Gütesiegel beschrieben. Der Begriff ist irreführend. Ein Gütesiegel ist eine Produktkennzeichnung, die sich an Qualitätsmerkmalen messen lässt. Meist werden die Gütesiegel nach Standards von Verbänden errichtet, wobei sich der Verwender vertraglich zur Einhaltung verpflichtet.16 Die Aussagekraft der in der Mediationslandschaft vewendeten Standards und Gütesiegel wird im Kapitel Qualifikation erörtert. Die Aussagekraft des Gütesiegels zertifizierter Mediator wird im Kapitel Ausbildungsinhalte herausgestellt. Ohne auf die Frage einzugehen, wie sich die Qualität überhaupt messen lässt, ist hervorzuheben, dass die sogenannten Gütesiegel lediglich die Ausbildung betreffen können und nicht etwa die Tätigkeit des Mediators. Sie stellen deshalb in keinem Fall eine Produktkennzeichnung der Mediation dar.

 Merke:
Leitsatz 4353 - Der zertifizierte Mediator ist KEINE Produktkennzeichnung für die Mediation!

Anders formuliert: Der Begriff zertifizierter Mediator mag eine Produktkennzeichnung für die Ausbildung sein, nicht jedoch für die Tätigkeit des Mediators.

Selbstzertifizierung

Zumindest für den zertifizierten Mediator wird das vermeintliche Gütesiegel als ein Selbstzertifikat bezeichnet. Bei genauer Betrachtung ist diese Einschätzung jedoch nicht ganz korrekt. Zumindest nicht, wenn damit gemeint ist, dass sich der Mediator selbst zertifizieren kann. Die kritisierte Selbstzertifizierung wird als Argument für die Notwendigkeit eines staatlichen Zertifikates oder einer offiziell kontrollierten Titelvergabe genutzt. Auch der BGH geht in seiner Entscheidung vom 11. Juli 2022 - NotZ(Brfg) 6/2117 davon aus, dass der Titel zertifizierter Mediator keine Berufsbezeichnung darstellt, die in einem rechtsförmlichen Verfahren verliehen wird.

Vom Wortlaut her gesehen, ist ein Selbstzertifikat ist ein Zertifikat, das sich der Absolvent selbst ausstellen kann. Richtig ist, dass der Mediator selbst entscheidet, ob er sich zertifiziert nennt oder nicht. Seine Selbstbenennung setzt jedoch eine Bescheinigung nach §2 Abs. 6 ZMediatAusbV voraus, die belegt, dass er auch die Voraussetzungen zur Benennung erfüllt. Würde nicht der Titel der Vorschrift "§ 2 Ausbildung zum zertifizierten Mediator" heißen, gäbe es keinen Anhaltspunkt, in dieser Bescheinigung ein höherwertiges Zertifikat zu erkennen. Die Bescheinigung des Ausbildungsinstitues, kann sich der Mediator keinesfalls selbst ausstellen. Sie belegt lediglich, dass der gesamte Ausbildungslehrgang und die Supervision18 durchgeführt wurde.

Das Eigenschaftswort erfolgreich lässt vermuten, dass es sich nicht lediglich um eine Bescheinigung, sondern tatsächlich um ein Zertifikat handelt. Dem widerspricht jedoch der Wortlaut der Ausbildungsverordnung. Sie ergibt keinen Hinweis, ob und wie die Erfolgskontrolle stattzufinden hat. Erst den Materialien zur Verordnung ist zu entnehmen, dass die von der Ausbildungseinrichtung auszustellende Bescheinigung lediglich eine Teilnahmebestätigung und keine Leistungs- oder Lernkontrolle beinhaltet.19 Von einem Zertifikat im zuvor definierten Verständnis kann also keine Rede sein. Wenn der Verordnungsgeber in der Ausbildungsverordnung also nur eine Bescheinigung und kein Zertifikat erwähnt, ist die Formulierung ernst zu nehmen. Wenn die von der Ausbildungseinrichtung auszustellende Bescheinigung mit der zuvor aus den Materialien entnommenen Definition des Begriffs der Zertifizierung verglichen wird, fragt es sich durchaus, wie mit einer Teilnahmebescheinigung die Einhaltung bestimmter Anforderungen an Produkte oder Dienstleistungen sichergestellt werden kann. Nichtsdestotrotz unterscheidet sich das so genannte Selbstzertifikat von einer Titelverleihung nur darin, dass die Ausbildungsbescheinigung den Titel nicht benennt oder vergibt. Sie bestätigt allerings, dass die Voraussetzung zur Benennung vorliegt. Sie ist deshalb, was Umfang und Qualität anbelangt, mit einer Titelvergabe identisch.

Regierungsseitig wird von einem faktischen Selbstzertifizierungsregime gesprochen.20 Der politische Hintergedanke ist das durchaus im Verständnis der Mediation nachvollziehbare Interesse des Gesetzgebers, sich mit Regulierungen zurückzuhalten. Er wollte es der privaten Wirtschaft überlassen, zunächst selbst ein Qualifizierungssystem zu entwickeln. Die Evaluierung des Mediationsgesetzes bestätigt diese Strategie. Auch die Begründung zur 2. Änderung der Ausbildungsverordnung setzt sich mit der Problematik der Zertifizierung auseinander. Sie führt wörtlich aus, dass es bei der Zertifizierung durch die Ausbildungsinstitute bleiben soll. Damit wird deutlich, dass mit der Selbstzertifizierung nicht die Zertifizierung durch den Mediator als Person, sondern durch das Ausbildungsinstitut gemeint ist.21 Aber auch in dem Fall wäre es unzutreffend von einer Selbstzertifizierung zu sprechen, wenn definitionsgemäß gar keine Zertifizierung stattfindet. Es wäre zutreffender von einer Nichtzertifizierung zu sprechen.

Staatliche Ausbildung

Eine staatliche Ausbildung gibt es (noch) nicht und ist bisher auch nicht vorgesehen. Die Begründung zum Entwurf der ZMediatAusbV-E22 führt aus, dass aus Kostengründen und Gründen der Entbürokratisierung auf keine unmittelbare oder mittelbare staatliche Stelle zurückgegriffen werden sollte, die die Einhaltung der Ausbildungsinhalte für den „zertifizierten Mediator“ kontrolliert. Es soll den interessierten Kreisen freistehen, sich aus eigener Initiative auf ein privatrechtliches „Gütesiegel“ für solche Ausbildungen zu einigen, die den festgelegten Anforderungen entsprechen.23

Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollen die maßgeblichen Mediatoren- und Berufsverbände, die berufsständischen Kammern, die Industrie- und Handelskammern sowie andere gesellschaftliche Gruppen die Möglichkeit erhalten, sich innerhalb eines Übergangszeitraums von mehr als einem Jahr nach Erlass der Rechtsverordnung auf freiwilliger Basis privatrechtlich auf eine Vorgehensweise zu verständigen. In § 10 dieses Entwurfes ist von interessierten Mediatoren- und Berufsverbänden, berufsständischen Kammern und die Industrie- und Handelskammern sowie anderen interessierten gesellschaftliche Gruppen die Rede. Leider hat der Gesetzgeber nicht definiert, was ein "maßgeblicher Mediatorenverband" ist. Unter den Verbänden besteht darüber bis heute keine Einigkeit, sodass das auf Konsens basierende Experiment des Gesetzgebers schon aus diesem Grund auf fragliche Füße gestellt wurde. Die B- und D-Verbände bezeichnen sich selbst gerne sowohl als groß und maßgeblich. Dass andere Verbände beide Merkmale auch für sich beanspruchen, hat noch keinen Weg in die Verhandlungen gefunden. Dass andere Institutionen und Kammern auch mitzureden haben, wurde ebenfalls ignoriert.

Anerkennung

Manche Verbände haben sich in der Vergangenheit wechselseitig anerkannt, um die Gleichwertigkeit der Ausbildung anzuzeigen. Diese Anerkennung darf nicht mit einer Akkreditierung verwechselt werden. Sie ist weder behördlich legitimiert oder bestätigt noch ist sie eine Zulassungsvoraussetzung. Die Anerkennung ist rechtlich bedeutungslos und besagt lediglich, dass die anerkennenden Verbände sich als Mediatorenverband nicht in Frage stellen. Bisher ist es nicht gelungen, eine generelle Anerkennung aller Verbände zu erreichen. Manche Verbände sehen darin ein Wettbewerbsverhalten, das sie als nicht zur Mediation passend ablehnen. Es gibt Bemühungen, die Zusammernarbeit der Mediatorenverbände zu verbessern, und eine unabhängige Zertifizierungsstelle für Mediatoren einzurichten. Diese Bemühungen sind bis heute jedoch gescheitert.

Akkreditierung

Ein weiterer Versuch, eine allgemeingültige Qualifizierung zu erreichen, betrifft die Frage der Akkreditierung. Sie wird diskutiert, weil das Ausbildungsinstitut ein nicht unmittelbar überwachtes Zertifikat ausstellen kann. Aktuell ist eine Überwachung nur durch eine wettbewerbsrechtliche Kontrolle möglich. Das Mediationsgesetz sieht keine Akkreditierung vor. § 5 Abs. 2 Mediationsgesetz geht von der zuvor bereits erwähnten Selbstzertifizieung aus.

Tatsächlich gibt es bereits akkreditierte Ausbildungen in der Mediation. Wenn die Ausbildung an einer Hochschule angesiedelt ist, kann ihre Akkreditierung unterstellt werden. Auch die den Verbänden angeschlossenen Institute sind (je nach Verbandsstandards) vom standardgebenden Verband akkreditiert. Offen mag in diesem Fall lediglich sein, inwieweit die Akkreditierungen von kompatiblen Qualitätsmaßstäben ausgehen, soweit die Mediation betroffen ist.

Institutionalisierung

Es ist fraglich, ob die Versuche, die Ausbildungsinstitute statt von einer staatlichen Stelle einheitlich von einer privaten Einrichtung zu akkreditieren, erfolgversprechend sein können. Mit der Gründung einer Stiftung, die unter dem Arbeitsnamen GAMA (gemeinsame Akkreditierungsstelle) angetreten war, wollten die B- und D-Verbände eine einheitliche Akkreditierung über die Ausbildung zum zertifizierten Mediator unter ihrem Einfluss sicherstellen. Die Verhandlungen sind gescheitert, nachdem es nicht gelungen war, einen Konsens mit den Kammern und den bis dato nicht beteiligten Mediatorenverbänden herzustellen.

Am 11.11.2022 wurde die Qualitätsverbund Mediation GmbH ins Leben gerufen. Gesellschafter sind dei Verbände BAFM, BMWA, DGM und DFfM. Der BM hat seine Beteiligung zurückgezogen. Der QVM bietet Mediatoren die Gelegenheit, sich neben dem Zertifikat des Ausbildungsinstitutes sich durch eine unabhängige Stelle zertifizieren zu lassen. Das QVM-Zertifikat kann allerdings kein Ersatz für die Bescheinigung i.S.d. Ausbildungsverordnung sein, weil sie nicht von der Ausbildungseinrichtung ausgesetllt wurde. Das Zertifikat ist rechtlich also völlig unbedeutend,

In dem Interesse, die Ausbildung mit einem Zertifikat zu bescheinigung, das den Namen auch verdient, gibt es auch andere Verbände und Institutionen, die sich der Ausbildung annehmen. Von einer einheitlichen Institutionalisierung der Mediationsausbildung kann jedoch keine Rede sein. Somit wäre die korrekte Bezeichnung zur Kennzeichnung der Ausbildungsqualifikation in der Mediationslandschaft die Privatisierung.

Privatisierung

Die Haltung des Gesetzgebers und der Regierung sind eindeutig und kommen der Idee der Mediation duchaus entgegen. Mediatoren und Ausbildungseinrichtungen erhalten eine Gelegenheit, ihre Eigenverantwortlichkeit unter Beweis zu stellen. Der bereits zitierte Referentenentwurf zur 2. Änderung der Ausbildungsverordnung unterstreicht, dass die Kontrolle über die Ausbildung den Ausbildungsinstituten überlassen bleiben soll. Er vertraut den Instituten offenbar mehr, als einige Mediatorenverbände. Ihnen soll deshalb nicht nur die Überwachung der Supervisionen, sondern auch der Fortbildung anvertraut werden. Bei der Titulierung kommt es darauf an, dass es sich bei einem zertifizierten Mediator tatsächlich um einen Dienstleister handelt, dessen besondere Qualifikation und Praxiserfahrung überprüft und bescheinigt wurde. Wie die Überprüfung der besonderen Qualifikation erfolgt, ist im Wesentlichen den Ausbildungsinstituten überlassen. Es obliegt den Ausbildungsinstituten, die Überprüfung der besonderen Qualifikation in ihren Ausbildungsrichtlinien offenzulegen.

Lösungsansatz

Es ist fraglich, ob es ohne einen staatlichen Eingriff jemals eine einheitliche Akkreditierung unter der Kontrolle der Verbände geben wird. Den Verbänden. ist es jedenfalls bis heute nicht gelungen, sich auf ein Ausbildungskonzept zu verständigen. Ob es eines gesetzgeberischen Eingreifens bedarf, ist dennoch fraglich und nach der Mediationsgesetz-Evaluierung auch nicht geboten. Es gibt viele offene Fragen, die zunächst geklärt werden müssten24 . Die bisherigen Überlegungen jedenfalls setzen sich nicht mit der Frage auseinander, warum eine Hochschule sich einer verbandskontrollierten Akkreditierungsstelle unterwerfen sollte. Auch die Kammern dürften eigene Interessen haben, die Ausbildung eigenen Kontrollen zu unterstellen. Unklar ist auch die Frage, wie eine Ausbildung zur professionellen Anwendung der Mediation beitragen kann, wenn es noch keine allgemeinverbindlichen Produktstandards für die Tätigkeit des Mediators gibt.25

Bei dem Versuch, eine gemeinsame Akkreditierung zu errichten, wären folgende Rahmenbedingungen zu beachten26 :

  • Viele Berufsgruppen haben die Mediation bereits als Bestandteil ihres Berufes annektiert. Es gibt sogar gesetzliche Unterschiede, je nachdem aus welchem Grundberuf die Mediation ausgeführt wird27 .
  • Der zertifizierte Mediator ist ein Mindestanspruch. Es besteht deshalb ein Bedarf nach höherwertigen Qualifizierungen, die unterschiedliche Akkreditierungen erfordert.
  • Die Akkreditierung des Ausbilders, bzw. des Ausbildungsinstitutes für zertifizierte Mediatoren führt nicht zu einer Verbesserung der Mediatorendienstleistung.
 Merke:
Leitsatz 4354 - Auch wenn der Ausbilder akkreditiert ist, besagt das nichts über die Leistung des Mediators im Einzelfall und auch nichts darüber aus, ob er sich an das hält, was er gelernt hat.

Ein Konzept, das die Regierung von ihren unterstellten Überwachungspflichten entbindet, würde im mediativen Denken zunächst den Sinn eines solchen Konzeptes hinterfragen. Der erklärte Zweck ist:

Errichtung eines Gütesiegels für die Ausbildung
Es geht um einen verlässlichen Qualitätsmaßstab für die Ausbildung. Man muss sich im Klaren darüber sein, dass es noch keine abgestimmten Überlegungen zur Qualität des Produktes (der Dienstleistung) gibt. Wie kann es dann einen Maßstab für die Ausbildung zur Ausübung eines noch nicht hintreiochend qualifizierten Produktes geben? Die Benchmarks sind ein Vorschlag. Wird er angenommen, ergeben sich direkte Auswirkungen auf die Ausbildungsinhalte.
Verbesserung der Leistungsqualität der Mediatoren
Es wird erwartet, dass die Ausbildungsqualität auf die Leistungsqualität der Mediatoren durchschlägt. Wenn es aber darum geht, die Leistungsqualität der Mediatoren zu verbessern, gestaltet sich die ZMediatAusbV wie eine Bremse. Achten Sie darauf, welche Inhalte sich etwa über die Beziehungsdynamik bei Familienkonflikten oder den Einfluss von Familiensysytemen befasst. Oder welcher Inhalt sich mit der Gruppendynamik und die daraus resultierende Konfliktträchtigkeit im Unternehmen auseinandersetzt. Benschmarks würden helfen, die Qualität der gewünschten Leistung zu bestimmen. Sie sind eine Voraussetzung bevor es zu irgendwelchen administrativen Fragen kommt.
Einsparung von Verwaltungsaufwand
Man sollte sich im Klaren darüber sein, was der einzusparende Verwaltungsaufwand ist. Die Akkreditierung einer Ausbildung kann - wenn überhaupt - nur einen Teil des unterstellten Kontrollbedarfs abdecken. Wie gelingt die Überwachung der Fortbildung? Wie gelingt die Überwachung der Berufstätigkeit der Mediatoren? Eine Kammer für Mediatoren könnte ein Ansatz sein. Jedoch ist kaum zu erwarten dass die Kammern, die die Mediation bereits aus gutem Grund adaptiert haben, davon wieder abrücken werden. Es gibt zu viele Kollisionen mit den Grundberufen, dass eine Berufskammer das Thema uas der Hand geben könnte.


Alle Konstrukte der privaten Wirtschaft sind nicht hoheitlich mit den Rechten beliehen, die eine staatlich anerkannte Ausbildung oder eine Berufsvertretung haben müsste, um sowohl die Ausbildung wie die Berufstätigkeit überwachen zu können. Voraussetzung dafür wäre, den Mediator als einen regulierten Beruf zu etablieren.

 Merke:
Leitsatz 4355 - Solange der Gesetzgeber dazu keine Regelung trifft, steht es den Instituten frei, ob sie sich überhaupt von irgend jemandem akkreditieren lassen wollen oder nicht.

Ein zur Mediation passendes Konzept bildet den besten Lösungsansatz.

Es stellt die Kompetenz der Tätigkeit in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt, dass sich der Verbraucherschutz nicht in dem Nachweis einer Ausbildung verwirklicht. Es geht von einer maximalen Transparenz aus, mit denen Qualitätsmerkmale sowohl für den Ausbilder wie für den Mediator begründet werden. Die Verwendung von sogenannten Gütesiegeln könnte dieser Transparenz entgegenwirken, indem sich der Verbraucher an vermeintlichen Siegeln, statt an Kriterien orientiert.

Sinnvoll ist auch die Unterscheidung zwischen einem Ausbildungszertifikat und einem Berufszertifikat. Hilfreich wäre es, die Qualitätsmaßstäbe in beiden Zertifikaten auszuweisen. Für die Wahl einer qualifizierten Ausbildung in Mediation bietet Wiki to Yes eine Entscheidungshilfe an.

Entscheidungshilfe-Ausbildung Berufszertifikat 

Die Wiki to Yes Community ist aufgefordert, daran mitzuwirken, dass sich dieser oder ein vergleichbarer Maßstab als eine allgemeine Orientierung herstellen kann.

Hinweise und Fußnoten

Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen. Zitiervorgabe im ©-Hinweis.

Bearbeitungsstand: 2023-07-24 17:50 / Version 41.

Aliase: Akkreditierung, Zertifikat, Zertifikate, Selbstzertifikat, Selbstzertifizierung, Ausbildungszertifikat
Diskussion: Teilen Sie Ihre Auffassung im Forumsbeitrag Wettbewerbskontrolle und im Ausbildungsforum

4 Kriterien übernommen von IHK zu Dortmund - Die Weiterbildung
5 Siehe die Ausführungen der DGQ (Deutsche Gesellschaft für Qualität) unter https://www.dgq.de/aktuelles//
10 Siehe Benchmarks und Qualität
13 z.B. Mediator (BM) für den Bundesverband Mediation, usw.
14 z.B. Sternemediatoren der Integrierten Mediation.
16 Siehe Gütesiegel und was dahinter steckt auf https://www.in-form.de/wissen/guetesiegel-und-was-dahinter-steckt/
18 Mit Inkrafttreten der 2. Änderung zur Ausbildungsverordnung insgesamt 5 Supervisionen.
19 Siehe z.B. 2. Änderung der ZMediatAusbV, Seite 19
25 Ausnahme dazu siehe Benchmarks und Qualität bei Wiki to Yes
26 Die Thesen ergeben sich aus der Umfrage umfrage-gütesiegel


Based on work by anonymous contributor und Bernard Sfez . Last edited by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Freitag November 1, 2024 10:09:09 CET.

Durchschnittliche Lesedauer: 17 Minuten