Der Leitsatz der Entscheidung lautet:
Durch die Verwendung der Bezeichnung "Mediator" gleichwertig neben der Amtsbezeichnung "Notar" kann beim rechtsuchenden Publikum, dem die Tätigkeiten des Notars außerhalb der Beurkundung von Rechtsvorgängen regelmäßig wenig geläufig sind, der falsche Eindruck hervorgerufen werden, der die Bezeichnung "Notar & Mediator" Führende übe neben seinem Amt einen weiteren Beruf
aus, der über das reguläre Tätigkeitsspektrum eines Notars hinausgehe.
b) Die Verwendung der Berufsbezeichnung "Notar & Mediator" in der Öffentlichkeit (z.B. auf Briefbögen oder im Internetauftritt) unterliegt daher als irreführende Selbstdarstellung des Notars dem Verbot berufswidriger Werbung gemäß § 29 Abs. 1 BNotO.
Die Entscheidung erging durch Beschluss vom 11. Juli 2022 - NotZ(Brfg) 6/21 mit dem der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. August 2021 zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung kann hier im vollen Wortlaut nachgelesen werden:
BGH Beschluss vom 11. Juli 2022 - NotZ(Brfg) 6/21
Die Begründung führt aus:
Mediation ist Teil der notariellen Amtstätigkeit nach § 24 BNotO (Arndt/ Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Aufl., § 29 Rn. 16). Sie kann von jedem Notar durchgeführt werden. Demgemäß bestimmt § 126 Abs. 1 Satz 1 GNotKG, dass für die Tätigkeit des Notars als Mediator durch öffentlich-rechtlicen Vertrag eine Gegenleistung in Geld zu vereinbaren ist. Es ist deshalb bereits verfehlt, wenn der Kläger geltend macht, die meisten Notare seien lediglich "Hobbymediatoren mit allen Risiken für die Verbraucher" (OLGU 14 Abs. 1). In diesem Zusammenhang muss allerdings auch berücksichtigt werden, dass es dem rechtsuchenden Publikum häufig nicht bekannt sein dürfte, dass jeder Notar bereits im Rahmen seiner Amtstätigkeit zur Mediation berufen ist.
Vor diesem Hintergrund kann durch die Verwendung der Bezeichnung "Mediator" gleichwertig neben der Amtsbezeichnung "Notar" beim rechtsuchenden Publikum, dem die Tätigkeiten des Notars außerhalb der Beurkundung von Rechtsvorgängen regelmäßig wenig geläufig sind, der falsche Eindruck hervorgerufen werden, der die Bezeichnung "Notar & Mediator" Führende übe neben seinem Amt einen weiteren Beruf aus, der über das reguläre Tätigkeitsspektrum eines Notars hinausgehe, so dass der Titelführende jenseits der notariellen Tätigkeit ein Mehr an Leistungen im Bereich der Rechtspflege erbringe. Die schlichte Angabe "Notar & Mediator" wird in der Laiensphäre nicht als bloßer Hinweis auf die jedem Notar mögliche Mediationstätigkeit beziehungsweise auf eine Ausbildung des Notars zum zertifizierten Mediator verstanden. Vielmehr besteht die Gefahr, dass die Bezeichnung "Mediator" in dieser Weise mit einer in einem rechtsförmlichen Verfahren verliehenen Berufsbezeichnung ähnlich der Fachanwaltsbezeichnung im anwaltlichen Berufsrecht verwechselt werden kann (Rundschreiben der Bundesnotarkammer 22/2000 Nr. II 1). Die Verwendung der gleichwertigen Berufsbezeichnung "Notar & Mediator" in der Öffentlichkeit (z.B. auf Briefbögen oder im Internetauftritt) unterliegt daher als irreführende Selbstdarstellung des Notars dem Verbot berufswidriger Werbung gemäß § 29 Abs. 1 BNotO.