| Die Vertraulichkeit unterstreicht die strategische Funktion der Mediation, die einen geschützten Gesprächsraum schaffen will, in dem eine Kooperation möglich ist. |
| Es geht darum, den Parteien einen Gesprächsraum zur Verfügung zu stellen, in dem es ihnen erlaubt ist, ihre Motive offen zu legen, ohne dass sie sich um Konsequenzen sorgen müssen, so dass ihre Gedanken freien Raum gewinnen können. |
| Damit die Mediation grundsätzlich nicht zu einem Instrument der Konfrontation missbraucht werden kann, muss sie den offenen Gesprächsraum so weit wie möglich schützen. |
| Der Umfang der Vertraulichkeit kann und muss vom Mediator und den Medianden und gegebenenfalls den Vertragsparteien genau festgelegt und, falls erforderlich, vertraglich abgesichert werden. |
| In der Mediation bedarf es keiner Beweisaufnahme, weil es nicht darum geht, Positionen zu erhärten oder gegnerische Positionen zu schwächen. Es geht nicht darum, zu gewinnen. Es geht lediglich darum, die auf einem gemeinsamen Verständnis der Sachlage basierenden, entscheidungsrelevanten Unklarheiten zu beseitigen.
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| Der geeignete Zeitpunkt für eine Faktenklärung in der Mediation ist gekommen, wenn sich eine Lösung abzeichnet und die Fakten herausgearbeitet werden, die zur Entscheidungsfindung zu klären sind. Das ist in der vierten Phase nach den Lösungsoptionen und der Bewertung der Lösungsoptionen der Fall. |
| Die Implementierung der Mediation muss sich selbst an den Grundsätzen der Mediation messen lassen. |
| Die Prüfung der Geeignetheit in der Mediation umfasst stets ein Clearing mit der Notwendigkeit, die Mediation von anderen Dienstleistungen und Verfahren abzugrenzen. Die Medianden müssen sich darüber im klaren sein, welchen Nutzen sie von der Mediation oder anderen Verfahren für ihre Konfliktbeilegung erwarten können. |
| Die Mediationsfähigkeit betrifft die Farge, ob und inwieweit die Partei in der Lage ist, den Gedankengängen der Mediation zu folgen, ihre Interessen zu offenbaren und daraus eine für sie nützliche Lösung zu entwickeln. |
| Wer Verträge abschließt, muss geschäftsfähig sein! Das betrifft den Mediationsvertrag ebenso wie die Abschlussvereinbarung. |
| Es ist unbedingt erforderlich, die Eigenschaften von den Prinzipien zu unterscheiden. Die Eigenschaften definieren den Charakter der Mediation, die Grundsätze sollen die Eigenschaften verwirklichen! |
| Die Prinzipien erfüllen keinen Selbstzweck. Sie müssen sich an den Eigenschaften orientieren, für deren Verwirklichung sie einstehen. |
| Die Prinzipien müssen sich an den Eigenschaften orientieren, für deren Verwirklichung sie einstehen. |
| Anders als die Prinzipien (Bedingungen) sind die zum Wesen der Mediation gehörenden Eigenschaftsmerkmale nicht verhandelbar. Prinzipien sind verhandelbar, solange sie dem Wesen der Mediation nicht entgegenstehen. |
| Grundsätzlich umfasst die Vorbereitung alles das was zur Anfertigung einer Konfliktanalyse und zur Prüfung der Voraussetzungen einer Mediation erforderlich ist und im Vorfeld der Mediation erledigt werden kann. |
| Das Gesetz verbietet es dem Mediator nicht, Vorschläge zu unterbreiten, solange die Verantwortlichkeit für die Entscheidung bei dem Medianden verbleibt! |
| Je weiter die Verantwortung für das Verfahren und für das Ergebnis auseinanderfallen, desto geringer ist die Bereitschaft, für das Ergebnis einstehen zu wollen. |
| Die Freiwilligkeit ist keinesfalls das Motiv für die Mediation. Sie ist ihre Bedingung und ihre Konsequenz! |
| Anders als in jedem anderen Verfahren hat jede Partei jederzeit das Recht, die Mediation aufzukündigen. Sie kann das Recht ausüben, ohne dass sie einem Grund anführen muss und ohne Einhaltung einer Frist. |
| Jede Partei muss sich so benehmen, dass die gegnerische Partei die Mediation nicht abzubrechen hat |