| Damit sich die Parteien von der vorgegebenen juristischen Lösung zunächst befreien können, ist es wichtig, dass bei der Lösungsfindung das juristische Denken zunächst außen vor bleibt. Das Recht in der Mediation darf die Lösung prüfen und die rechtliche Lösung gegenüberstellen, aber nicht in die Lösung führen. |
| Das (Anwendungs-)Recht ist ein Weniger zur Mediation und deshalb nur ein Bestandteil der Mediation |
| Das auf den Nutzen ausgerichtete Ziel macht die Mediation zu einem nutzenorientierten Verfahren. |
Gesetzeshierarchie | Das BGB muss heute – wie alle anderen Vorschriften auch – am Maßstab höherrangigen Rechts, vor allem des Grundgesetzes gemessen werden. |
| Das Bild, das sich die Menschen von der Wirklichkeit machen, ist immer durch deren Eindrücke, deren Persönlichkeit und deren Geisteszustand geprägt. |
Ende der Mediation | Das Ende der Mediation kann angenommen werden, wenn keine weiteren Maßnahmen mehr erforderlich oder möglich sind, um ihren Zweck zu verwirklichen. |
Das Ergebnis der Mediation | Das Ergebnis beschreibt das WAS. Die Lösung beschreibt das Wie. Der Nutzen beschreibt das WOZU. |
| Das Gerichtsverfahren beherrscht sowohl die Konfrontation wie die Kooperation. Die reine Mediation gelingt nur mit der Kooperation. Das Güterichterverfahren ist näher an der Schnittstelle zwischen Kooperation und Konfrontation, was den Strategiewechsel gegebenenfalls begünstigt. |
| Das Gesetz verbietet es dem Mediator nicht, Vorschläge zu unterbreiten, solange die Verantwortlichkeit für die Entscheidung bei dem Medianden verbleibt! |
| Das Herausarbeiten einer Lösungsalternative ist, wenn parteiliche Interessen dabei eine Rolle spielen, wieder eine Angelegenheit der Parteiberatung, also dem Mediator verwehrt. |
Trial and Error als Lernprozess in der Mediation | Das in der Mediation anzuwendende Trial and Error Prinzip ist ein Lernprozess, von dem der Mediator und die Parteien profitieren weil Fehlannahmen ausgeschaltet werden.
|
| Das Konzept der Mediation besteht darin, nicht gegen, sondern mit der Dynamik des Konfliktes zu arbeiten. |
Herleitung und Konzept der Mediation | Das Konzept der Mediation entspricht der jeweiligen Herleitung, die sich aus der Mediationstheorie (oder den Theorien im Hintergrund) ableiten lässt. Das Mediationskonzept muss dem Mediationsverständnis entsprechen, so wie seine Herleitung das Verständnis der Mediation präzisiert. Das Konzept beschreibt eine Herangehensweise, die das Wesen der Mediation nachvollziehbar und reproduzierbar verwirklicht. |
Das Leistungsversprechen des Mediators | Das Leistungsversprechen des Mediators im Mediationsvertrag ist die Verpflichtung zur Durchführung einer Mediation i.S.d. Mediationsgesetzes. Seine Leistung besteht aus einer Vermittlung als Basis für eine parteiseitige Lösungsfindung. Der Mediator steht dafür ein, dass sich die Lösungsfindung aus der, den Kunstregeln folgenden Mediation verwirklichen lässt |
| Das Mediationsgesetz gilt für alle Mediatoren in gleicher Weise und ist ein vorrangiges Gesetz (Lex specialis), das auch für Rechtsanwälte gilt. |
| Das Mediationsgesetz setzt lediglich eine Ausbildung, nicht jedoch eine Berufstätigkeit als Mediator voraus. Ein Mediator i.S.d. § 1 Abs. 2 Mediationsgesetz ist also nicht zwingend auch ein Berufsmediator. Unter einem Berufmediator ist ein Streitvermittler zu verstehen, der professionell Mediationen durchführt und über ausreichende interdisziplinäre und interprofessionelle Kenntnisse verfügt, um damit seinen Lebensunterhalt isoliert von anderen Berufen und unabhängig von seinem Ursprungsberuf zu bestreiten. |
| Das mediative Know how kann also als das Wissen beschrieben werden, wie sich die Kompetenz der Verstehensvermittlung in der Logik des Mediierens verwirklicht |
| Das Recht der Mediation ist nur dann einschlägig, wenn das Verfahren unter den Begriff Mediation zu subsummieren ist, wie er im Mediationsgesetz definiert wurde! Aus §5 Mediationsgesetz ergibt sich, dass solche Mediationen nur von einem ausgebildeten Mediator durchgeführt werden können. |
| Das Recht ignoriert den Nutzen. Die Mediation stellt den Nutzen in den Vordergrund. |
Interdisziplinarität | Das Recht in der Mediation muss den psychologischen Anforderungen und denen der Mediation entsprechen. |