§ 278 Zivilprozessordnung
Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1577)
Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1577)
Inhalt der Klageschrift mit Angaben zur Mediation
Geändert aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1577)
Wiki to Yes Forschungsbeiträge
Klaus F. Röhl und Matthias Weiß legen eine empirische Forschung zur obligatorischen Streitschlichtung nach §15 a EGZPO vor, die auf die Reaktionen und die Herangehensweise in der Praxis eingeht. Die Untersuchung aus dem Jahre 2004 ist als Buch erschienen. Die ausführliche Zusammenfassung kann aber im Internet nachgelesen werden. Einige Erkenntnisse sind auch heute noch für die Frage relevant, wie die alternative Streitbeilegung einzuschätzen ist.
Sicherung der Qualität der Aus- und Weiterbildung von Mediatoren
DFfM-Zertifizierungsstandards für Mediatorinnen und Mediatoren
(Einstimmig beschlossen vom Deutschen Mediationsrat am 15. Februar 2011 in Frankfurt am Main)
Bearbeitungsstand: 04.08.2010 8:07 Uhr
Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz
Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
RICHTLINIE 2008/52/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen. Originalquelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32008L0052. Alle Sprachen: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32008L0052.
Zertifizierungsstandards für Mediatorinnen und Mediatoren
Über DFfM mit den Verbänden abgestimmt
Der Text der UN-Konvention über die Rechte des Kindes im Wortlaut in der amtlichen Übersetzung vom 20. November 1989 am 26. Januar 1990 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet (Zustimmung von Bundestag und Bundesrat durch Gesetz vom 17. Februar 1992 - BGB1. II S.121) am 6. März 1992. Die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erfolgte beim Generalsekretär der Vereinten Nationen, der zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt wurde. Die Konvention ist am 5. April 1992 für Deutschland in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 10. Juli 1992 - BGBl. II S. 990)
https://www.kinderrechte.de/kinderrechte/un-kinderrechtskonvention-im-wortlaut/
Ein Beitrag zur Wiki to Yes Rechtsprechungsübersicht
Anwaltsgebühr bei Mediation
1. Im gerichtlichen oder gerichtsnahen Mediationsverfahren fällt im Falle des Scheiterns der Mediation keine gesonderte Anwaltsgebühr an (Anschluss an OLG Rostock 8. Zivilsenat, Beschluss vom 12.10.2006, Az.: 8 W 27/06).
2. Auch ein Anspruch auf eine gesonderte Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen besteht nicht.
3. Der Anwalt kann jedoch seine Fahrtkosten sowie das Tage- und Abwesenheitsgeld für den wahrgenommenen Mediationstermin erstattet verlangen.