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§ 278 Zivilprozessordnung

Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1577)

§ 253 Zivilprozessordnung

Inhalt der Klageschrift mit Angaben zur Mediation
Geändert aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1577)

Die obligatorische Streitschlichtung in der Praxis

Autor: Arthur Trossen - Veröffentlicht 05.02.2012 06:46 - (790 Zugriffe)

Wiki to Yes Forschungsbeiträge

Klaus F. Röhl und Matthias Weiß legen eine empirische Forschung zur obligatorischen Streitschlichtung nach §15 a EGZPO vor, die auf die Reaktionen und die Herangehensweise in der Praxis eingeht. Die Untersuchung aus dem Jahre 2004 ist als Buch erschienen. Die ausführliche Zusammenfassung kann aber im Internet nachgelesen werden. Einige Erkenntnisse sind auch heute noch für die Frage relevant, wie die alternative Streitbeilegung einzuschätzen ist.

Mediationsgesetz (Referentenentwurf)

Bearbeitungsstand: 04.08.2010 8:07 Uhr
Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz
Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung

UN-Konvention Kinderrechte

Der Text der UN-Konvention über die Rechte des Kindes im Wortlaut in der amtlichen Übersetzung vom 20. November 1989 am 26. Januar 1990 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet (Zustimmung von Bundestag und Bundesrat durch Gesetz vom 17. Februar 1992 - BGB1. II S.121) am 6. März 1992. Die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erfolgte beim Generalsekretär der Vereinten Nationen, der zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt wurde. Die Konvention ist am 5. April 1992 für Deutschland in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 10. Juli 1992 - BGBl. II S. 990)


https://www.kinderrechte.de/kinderrechte/un-kinderrechtskonvention-im-wortlaut/

OLG Rostock, 5.1.2007, 8 W 67/06

Autor: Arthur Trossen - Veröffentlicht 05.01.2009 11:54 - (10274 Zugriffe)

Ein Beitrag zur Wiki to Yes Rechtsprechungsübersicht


Anwaltsgebühr bei Mediation

1. Im gerichtlichen oder gerichtsnahen Mediationsverfahren fällt im Falle des Scheiterns der Mediation keine gesonderte Anwaltsgebühr an (Anschluss an OLG Rostock 8. Zivilsenat, Beschluss vom 12.10.2006, Az.: 8 W 27/06).
2. Auch ein Anspruch auf eine gesonderte Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen besteht nicht.
3. Der Anwalt kann jedoch seine Fahrtkosten sowie das Tage- und Abwesenheitsgeld für den wahrgenommenen Mediationstermin erstattet verlangen.