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Die Vollstreckung der Abschlussvereinbarung

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Absicherung Abgrenzung Protokolle Mediationsklauseln Wirksamkeit Fristen Vollstreckung

Worum es geht: Stimmt es Sie nicht nachdenklich, wenn Parteien auf der Vollstreckbarkeit der Abschlussvereinbarung bestehen? Hat die Mediation nicht dazu geführt, dass die Parteien einander vertrauen und dass sie sich in der Abschlussvereinbarung weiderfinden? Die Vollstreckbarkeit kann trotzdem sinnvoll sein. Es lohnt sich also genauer hinzuschauen.

Ich trtau dem kein bisschen

Ich wll sicher sein, dass die Leistung erbracht wird.

Inhalt Themen Weiterlesen

Einführung und Inhalt: Noch der Entwurf zum Mediationsgesetz1 sah die Vollstreckbarkeit der Abschlussvereinbarung vor. Die Formulierung lautete: Eine in einer Mediation geschlossene Vereinbarung wird auf schriftlichen Antrag aller Parteien oder auf Antrag einer Partei mit ausdrücklicher Zustimmung der anderen Partei für vollstreckbar erklärt. Die Endfassung des Mediationsgesetzes sah die Vollstreckbarkeit allerdings nicht mehr vor. Die Mediationsgesetz-Evaluierung bestätigt die mangelnde Notwendigkeit ebenso wie die Erfahrungen der Praxis.

Vollstreckbarkeit

Die Vollstreckbarkeit ist in den §§ 794 ff ZPO geregelt. Bei Entscheidungen (Dokumenten), die für vollstreckbar erklärt sind, können die Vollstreckungsbehörden die Vollziehung erzwingen. Das bedeutet:

 Merke:
Leitsatz 11473 - Vor einem Mediator kann eine vollstreckbare Vereinbarung nicht erzeugt werden. Sie kann aber über einen Notar für vollstreckbar erklärt werden oder die Rechtsgrundlage für einen Vollstreckungstitel darstellen.

Vollstreckbarmachung

Nach § 794 ff. ZPO findet die Vollstreckung aus folgenden Titeln statt:

  1. gerichtlich protokollierter Vergleich
  2. gerichtliches Urteil
  3. Anwaltsvergleich
  4. notarielle Beurkundung
  5. Vergleiche vor einer Gütestelle (Siehe §797a ZPO)
  6. siehe im Übrigen §§ 794 ff ZPO

Sollten die Streitparteien Wert darauf legen, dass die Abschlussvereinbarung vollstreckbar werden soll, müssen sie (mit Hilfe des Mediators) dafür sorgen, dass sie in einen gerichtlichen Vergleich überführt wird oder in einen Vergleich vor der Alt-obligatorischeStreitschlichtung, einen Anwaltsvergleich oder in eine notarielle Beurkundung. Oft ergeben sich solche Möglichkeiten entlang der Mediation (etwa weil ein Gerichtsverfahren für eine Mediation unterbrochen wurde). Der Mediator wird die Parteien über die kostengünstigste Möglichkeit beraten2 .

Die Abschlussvereinbarung in der Mediation wirkt - wenn keine der vorgenannten Fälle zutrifft - wie ein gewöhnlicher Vertrag3 . Er ist rechtlich bindend, aber aus sich heraus nicht vollstreckbar. Die Vollstreckung muss durch eine Klage vor Gericht herbeigeführt werden, die sich auf die in der Abschlussvereinbarung begründeten Rechts (Ansprüche) stützt. Mithin sollte der Mediator mit darauf achten, dass der Vertrag möglichst reibungsfrei in einem späteren Prozess als Rechtsgrundlage für eine Vollstreckung verwendet werden kann, ohne dass darüber erneut Streit entsteht. Um das zu verhindern, mag er für die Abfassung der Abschlussvereinbarung folgende Fausregel beachten:

 Merke:
Leitsatz 11474 - Eine Vereinbarung muss so konkret formuliert sein, dass ein unbeteilgter Dritter genau weiß, was gemeint ist und wie sie zu vollziehen ist, ohne dass er dafür jemanden (die Parteien) befragen oder recherchieren muss.

Vollstreckungshilfe

Der Mediator ist an Maßnahmen zur Vollstreckung grundsätzlich nicht beteiligt (zu beteiligen). Seine Tätigkeit endet, weil die Vollstreckung ein Fall der Parteivertretung ist.

Es gibt allerdings Möglichkeiten für den Mediator, bei der Vollstreckung zu helfen. Zu diesem Zweck hat das Gesetz in § 4 Ziff. 1 Mediationsgesetz die Verschwiegenheit aufgehoben. Die Regelung wurde aus Art. 7 der EU-Direktive übernommen. Sie erlaubt dem Mediator die Offenlegung des Inhalts und der Bedeutung der Vereinbarung, nicht allerdings die Offenlegung von Tatsachen, die innerhalb der Mediation erhoben wurden. Es ist kaum vorstellbar, in welchem Fall der Mediator hier als Zeuge wofür in Betracht kommen könnte. Allerdings kann diese Vorschrift als eine Empfehlung verstanden werden, die Abschlussvereinbarung nach dem zuvor genannten Grundsatz zu verfassen und zu dokumentieren (schriftlich festhalten).

Verschwiegenheit 

Bedeutung für die Mediation

Es zählt zu den Aufgaben des Mediators, die Medianden bei den Fragen zur Abwicklung der Abschlussvereinbarung in den kostengünstigsten und rechtlich zuverlässigsten Weg zu beraten. Er genügt dieser Pflicht, wenn er die Parteien auf die Unterschiede hinweist und auffordert, auch die dabei anfallenden Kosten zu hinterfragen.

Pflichten des Mediators 

Grundsätzlich hat der Mediator - auch wenn er juristischer Laie ist - darauf zu achten, dass die Abschlussvereinbarung für die Parteien umsetzbar ist.

Abschlussvereinbarung 

Ein Mediator sollte misstrausich werden, wenn die Parteien auf der Vollstreckbarkeit bestehen. Nicht, indem er das Sicherheitsinteresse in Frage stellt. Wohl aber, indem er das Misstrauen hinterfragt, dass sich nach der Vorstellung der Partei der Gegner nicht an die Vereinbarung gebunbden fühlen könnte. Das Misstrauen könnte ein Indiz dafür sein, dass die Mediation nicht den gewünschten Erfolg herbeigeführt hat. Der Mediator sollte der Frage nachgehen, ohne der Partei das Bedürfnis nach Vollstreckbarkeit auszurfeden. Hier ist er gehalten, die Parteien über die Möglichkeiten der Vollstreckung zu beraten und zu informieren.

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten
Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen
Bearbeitungsstand: 2024-03-25 08:26 / Version 20.

Alias: Vollziehung, Vollstreckbarkeit
Siehe auch: Singapur Übereinkommen (internationale Vollstreckbarkeit)
Prüfvermerk: -


Based on work by Bernard Sfez und Arthur Trossen und anonymous contributor . Last edited by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Donnerstag November 14, 2024 03:30:28 CET.

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