Das Sühneverfahren vor der Vergleichsbehörde
Es gibt eine Parallele zur obligatorischen Streitschlichtung. Anders als diese wird das Sühneverfahren einer Privatklage im Strafrecht vorgeschaltet. §380 StPO besagt:
Opfer einer der vorgenannten Straftaten können, wenn die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Strafverfolgungsintersse ablehnt, selbst im Rahmen der sogenannten Privatklage zum Ankläger werden. Die Strafverhandlung findet dann vor dem Amtsgericht statt. Vorsaussetzung ist jedoch ein gescheiterter Sühneversuch. Dafür ist die sogenannte Vergleichsbehörde zuständig.
Abgrenzung Täter-Opfer-Ausgleich
Väth stellt heraus, dass im klassischen Verfahren der Schiedspersonen das Opfer als Antragsteller auftritt. Mit dem Täter-Opfer-Ausgleich werde versucht, auch dem Täter, also dem Beschuldigten im Sinne des §46 a StGB die Initiative für eine Einigung mit dem Opfer zu überlassen und strafrechtlich zu belohnen.1 Die Verfahren sind also mehr oder weniger identisch.
Zuständigkeit
Zuständig für Sühneverfahren sind die Schiedsstellan. Über den Täter-Opfer-Ausgleich erweitert sich ihre Zuständigkeit auch auf die Straftaten Nötigung, Diebstahl, Unterschlagung, Betrug und den unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs.2
Bedeutung für die Mediation
XXX
Was tun wenn ...
- xxx
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Aliase: Vergleichsbehörde
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Literaturhinweise:
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