Lade...
 

Die genauen Inhalte der Mediationsdienstleistung

Wissensmanagement » Diese Seite gehört zur Rubrik Dienstleistung in der Wiki-Abteilung Praxis. Sie befinden sich auf der Seite Mediationsdienstleistung. Es geht um die Präzisierung der Mediationsdienstleistung.. Beachten Sie bitte auch:

Dienstleistung Mediationsdienstleistung Konfliktdienstleistungen Dienstleistungsoptimierung Helfersystem Nachfrage

Worum es geht: Die Mediation ist als ein Verfahren definiert.1 Der Mediator unterstützt die Parteien bei der Lösungssuche. Wenn er sich dafür honorieren lässt, erbringt er eine Dienstleistung. Ohne eine Honorierung würde seine Leistung entweder als eine Gefälligkeit oder als ein Auftrag einzuschätzen sein.2 Hier geht es um die Frage, was die Mediation als eine Dienstleistung ausmacht.

Einführung und Inhalt: Was genau verspricht der Mediator, wenn er eine Mediationsdienstleistung anbietet? Was hat er zu beachten und was sind seine Verpflichtungen? Die für Juristen typische Antwort lautet: Es kommt darauf an. Der Jurist schaut auf das Rechtsverhältnis. Der Betriebswirt auf den Bedarf und die Leistungsfähigkeit. Alles zusammen umschreibt das Dienstverhältnis.

Legitimation

Wenn Sie einen Mediator beauftragen, schließen Sie einen Dienstvertrag. Der Dienstvertrag ist die Rechtsgrundlage für die zu erbringende Dienstleistung. Genauer gesagt schließen Sie einen Mediationsvertrag ab, der aber in die Kategorie der Dienstverträge fällt.3 An welchen Regeln sich die Dienstleistung orientiert, ergeben die Ausführungen zum Mediationsvertrag bzw. die Mediationsdurchführungsvereinbarung. Der Mediationsvertrag stellt die Legitimation zur Durchführung der Mediation her. In ihm finden sich also die Ausführungsbedingungen, die zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbart werden. Die Mediationsdurchführungsvereinbarung konkretisiert das Verfahrensrecht.

Mediationsvertrag Mediationsdurchführungsvereinbarung

Dienstleistungsinhalte

Dienstleistung
Sowohl der Auftraggeber wie der Dienstleister (Auftragnehmer) müssen sich darüber im Klaren sein, dass der Mediator nur dabei behilflich ist, dass die Parteien selbst eine Lösung finden, die eine einvernehmliche Entscheidung über ein zu lösendes Problem oder einen Konflikt ermöglicht. §1 Mediationsgesetz stellt die Hilfestellung des Mediators ausdrücklich heraus. Eine parteiliche Beratung oder eine Vollziehungshilfe sind somit NICHT Teil der geschuldeten Leistung. Die Dienstleistung endet, wenn die Parteien die Beilegung ihres Konfliktes erreicht haben oder wenn sie die Konfliktbeilegung nicht mehr anstreben wollen oder können.


Die originäre Dienstleistung des Mediators ist eine Verfahrensdienstleistung. Sie ist auf die Durchführung einer Mediation beschränkt. Wie bei den anderen triadischen Verfahren auch, sind die Parteien gegebenenfalls auf zusätzliche Dienstleistungen angewiesen. Der Mediator ist zum Beispiel nicht befugt, eine parteiliche Beratung durchzuführen oder die Entscheidung zu vollstrecken. Weil die in der Summe möglichen Diensteistungen entlang der Konfliktbeilegung das Leistungsspektrum der Mediation überschreiten, wired die Mediation auch als eine hinkende oder als eine unvollständige Dienstleistung beschrieben, .

Aspekte der Nachfrage

Leistungsaustausch

Der Leistungsaustausch besteht darin, dass der Mediator eine Mediation mit den Parteien durchführen soll, wofür er ein Honorar erhält. Einfach gesagt verpflichtet er sich, alles zu tun, damit sich die Mediation im konkreten Fall verwirklichen kann. Der Leistungsaustauch besteht aus einer Hauptleistung, aus Nebenleistungen und einer Gegenleistung.

Hauptleistung
Hauptleistung ist die sachkundige Durchführung einer Mediation.4 Die Pflicht zur sachkundigen Durchführung lässt sich außer aus dem Mediationsvertrag aus §5 Abs. 1 Mediationsgesetz herleiten. Es fällt auf, dass das Mediationsgesetz nur das Wort sachkundig und nicht das Wort fachkundig erwähnt. Sachkundig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Mediator zur Durchführung der Mediation über die erforderliche Kenntnis und Erfahrung verfügt. Den Gegensatz bilden Adjektive wie ahnungslos, inkompetent, laienhaft, unerfahren, unkundig oder unqualifiziert. Fachkundig bedeutet hingegen, die Ausstattung mit Fachkenntnissen, Erfahrungen oder Fertigkeiten in einem bestimmten Fach. Die Wortwahl des Gesetzgebers ist insofern konsequent, als die Mediation im Mediationsgesetz nur als ein Verfahren und nicht als ein Fach bezeichnet wird. Andererseits erlaubt sie aber auch die Schlussfolgerung, dass der Mediator in dem Anwendungsfeld, also auf dem Fachgebiet, in dem die Mediation zur Anwendung kommt, kein Fachwissen nachzuweisen hat. Welche Kenntnisse und welches Wissen konkret zur Sachkunde führen soll, lässt sich aus §5 Mediationsgesetz herleiten. Indem der Gesetzeswortlaut einen Bezug zur Ausbildung herstellt, können die theoretischen Kenntnisse mit der Ausbildungsverordnung konkretisiert werden. Eine präzisere Auseinandersetzung mit dem Grundlagenwissen des Mediators entnehmen Sie jedoch bitte den Wissensgrundlagen. Auch wenn das zur Kernkompetenz zählende Wissen des Mediators Hinweise auf die Anforderungen seiner Tätigkeit gibt, beschreibt es noch nicht, worin genau seine Leistung besteht. Auch der Rechtsprechung fällt es nicht leicht, diese Frage zu beantworten.5 Konkrete Anhaltspunkte ergeben sich aus der Orientierungshilfe, dem Verzeichnis der Aufgaben und Pflichten, den Benchmarks und den Ausführungen zur Lehre der Mediation. Es kommt entscheidend darauf an, dass der Mediator die Zusammenhänge erkennt, seiner Rolle treu bleibt und das Wesen der Mediation verwirklicht.
Nebenleistungen
Während sich die Hauptleistungen auf die Durchführung der Mediation konzentrieren, betreffen die Nebenleistungen ihre Sicherstellung, den organisatorischen Aufwand und die individuelle Stärkung der Parteien, damit die Mediation unbeeinträchtigt das vereinbarte Ziel (eine nachhaltige Lösung zu finden, mit der alle zufrieden sind) erreichen kann.

 Merke:
Leitsatz 5318 - Bei der Dienstleistung Mediation geht der Mediator eine rechtliche bindende Verpflichtung ein, die Mediation "nach den Regeln der Kunst" durchzuführen. Dabei geht es nicht darum, die Parteien in irgend eine Lösung zu drängen, sondern darum, ein vollinformiertes Verstehen zu ermöglichen, aus dem heraus die Parteien selbst die Lösung erkennen können!

Die Vielfalt der Mediation erschwert die Einführung von Regeln, die sich auf die Durchführung des Verfahrens beziehen. Einige Verpflichtungen ergeben sich aus den §§ 1-4 Mediationsgesetz. Manche Verbände haben erweiterte Standards eingeführt. Ein Verband hat Benchmarks eingeführt, um eine rechts- und mediationssichere Anwendung zu ermöglichen.6 Die Regeln sind hilfreich, um die Pflichten eines Mediators genau zu beschreiben. Die Kenntnis der Aufgaben und Pflichten ermöglicht die Aufdeckung von Mediationsfehlern und beugt einer Haftung vor.

Die Aufgaben und Pflichten des Mediators Pflichtenverzeichnis

Gegenleistungen
Auch die Parteien müssen etwas dazu beitragen, damit die Mediation gelingt. Immerhin sollen sie eigenverantwortlich eine Lösung finden. Wegen des Grundsatzes der Freiwilligkeit ist diese Leistungspflicht, anders als die Pflicht zur Honorierung, aber rechtlich kaum durchsetzbar. Zu diskutieren wäre die Frage, ob sich aus dem Mediationsvertrag oder der Mediationsdurchführungsvereinbarung eine rechtlich begründete Pflicht zur Rücksichtnahme und Mitwirkung ableiten lässt, wenn sie dort nicht explizit vereinbart wurde.

Die Honorierung der Mediationsdienstleistung

Leistungskontrolle

Der Mediator schuldet keinen Erfolg. Wenn er einen Erfolg schulden würde, wäre die Mediation ein sogenannter Werkvertrag. Er wäre mit dem Wesen der Mediation nicht vereinbar, weil letztlich die Parteien die Lösung finden sollen. Es ist ein Merkmal höherer Dienstleistungen, keinen Erfolg zu schulden. Ein Anwalt oder ein Arzt sind anders als ein Handwerker ebenfalls nicht zum Erfolg verpflichtet. Das befreit sie allerdings nicht davon, alles mögliche zu tun, um das Dienstleistungsziel zu erreichen. Mediatoren können also auch Fehler begehen. Um die Fehlerhaftigkeit festzustellen, sind die unklaren Regelungen ein Fluch und ein Segen zugleich. Sie sind ein Fluch, weil die Grenzen der Verpflichtungen nicht immer klar erkennbar sind. Sie sind ein Segen, weil sie dem Mediator die notwendige, kreative Freiheit bei der Hilfe zur Konfliktbeilegung einräumen.

Bedeutung für die Mediation

Auch wenn die Parteien die Auftragbeber und somit in gewisser Weise die Dienstherren sind, ist der Mediator aus gutem Grund nicht weisungsabhängig von Ihnen. Die gesetzlich geschützte Unabhängigkeit soll ihn in die Lage versetzen, die Mediation unabhängig von den Einflussnahmen der Parteien auf die mögliche Entscheidung durchzuführen. Bei einer Neigung des Mediators, es den Parteien recht zu machen, sollte die Verwirklichung der Mediation stets im Vordergrund stehen. Der Mediator ist die personifizierte Metaebene der Parteien.7 Er verliert seine Rolle, wenn er sich auf die operative Ebene begibt. Darauf zu achten, ist die von ihm geschuldete Dienstleistung und die geschuldete Mediationskompetenz.

Die Kompetenz des Mediators

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten

Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen. Zitiervorgabe im ©-Hinweis.

Bearbeitungsstand: 2024-03-02 19:37 / Version 75.

Alias: Mediationsdienstleistung, Verfahrensdienstleistung
Prüfvermerk:

4 Die Aufgabe wird im Aufgabenverzeichnis erfasst als sachkundige Durchführung der Mediation (Relevanz: Pflicht)
6 Es handelt es sich um den Verband integrierte Mediation e.V..
7 Siehe Systemik


Based on work by Arthur Trossen und Bernard Sfez und anonymous contributor . Last edited by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Dienstag November 5, 2024 08:51:11 CET.

Durchschnittliche Lesedauer: 6 Minuten