Lade...
 

Die Honorierung der Mediationsdienstleistungen

Wissensmanagement » Der Wiki to Yes Thinktank kombiniert Datenbanken und Inhalte.
Die Frage der Kosten und der Kostentragung spielt nicht nur in der Mediation eine wichtige Rolle. Beachten Sie deshalb bitte auch:

Finanzierung Kostenerhebung Verfahrenskosten Mediationskosten Honorierung Konfliktkosten

Während sich der Beitrag über die Mediationskosten mit der Frage beschäftigte, wie sich die Kosten in der Mediation zusammensetzen, geht es hier schwerpunktmäßig um die Frage, wie die Honorierung zu veranschlagen und zu berechnen ist. Was für den Einen Kosten sind, ist für den Anderen der Gewinn. Ja, die professionelle Mediation kostet Geld. Sie ist eine bezahlte Dienstleistung mit einer eigenwilligen Kostenlogik. Ihre Grundlage findet sich im Dienstvertrag.

Dienstvertrag

Der Honoraranspruch erwächst aus einem Dienstleistungsvertrag. Er ist im BGB, nicht im Mediationsgesetz geregelt. § 611 BGB besagt:

Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.


Was die versprochenen Dienste sind ergibt sich aus dem Mediationsgesetz. Zur Höhe der Vergütung führt § 612 BGB aus:

Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

Gebührensätze

Eine übliche Taxe gibt es (noch) nicht. Manchmal legen Organisationen Gebührensätze für sich fest.1 Die Erfahrung zeigt, dass die Mediatoren sich an den Honorarleistungen ihrer Ursprungsberufe orientieren. Meistens wird nach Stunden bezahlt. Es empfiehlt sich klarzustellen, ob lediglich die Stunden des Gesprächs oder auch die Stundenleistungen im Hintergrund, die vor und nach dem Gespräch erfolgen, abgerechnet werden können. Möglich ist auch eine pauschale Vergütung, die sich am Gegenstandswert orientiert. Gebührensätze gibt es hierzu allerdings nicht. Für den Kunden entscheidet letztlich den Endbetrag. Bei einer stundenweisen Abrechnung also die Frage nach dem Stundenaufkommen. Hierüber sind in der Angebotsphase nur vage Angaben möglich. Nähere Ausführungen dazu lesen Sie im Beitrag über das Mediationsangebot.

Das Angebot ist die Antwort auf den Bedarf

Zuwendungen

Vorsicht ist bei nicht vereinbarten Zuwendungen geboten. Mitunter kommt es vor, dass eine Partei dem Mediator ein wertvolles Geschenk übergibt. Wie der Mediator damit umgeht, hängt von den Gegebenheiten ab.2 Abgesehen davon, dass solche Zuwendungen das Arbeitsbündnis infrage stellen können, sind sie, auch wenn sie kein Honorar sind, gegebenenfalls zu versteuern. In jedem Fall sollte der Mediator die Zuwendung schon wegen §3 Abs.1 Mediationsgesetz der anderen Partei offenlegen.

Abrechnungsphänomene

Anders als die Kosten eines Prozesses werden die Mediationskosten nach dem Leistungsaufwand abgerechnet. Regelmäßig erfolgt die Abrechnung nach Stunden. Andere Vereinbarungen, wie etwa eine Pauschalzahlung, sind möglich. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gilt das Übliche.

Erfolgshonorar
Ein Erfolgeshonorar ist grundsätzlich möglich. Der Ansatz eines Erfolgshonorars ist nicht verboten aber bedenklich, wenn er den Charakter der Mediation und den der Dienstleistung in Frage stellt. Damit die Rolle des Mediators dadurch aber nicht in Frage gestellt werden kann, muss mit den Parteien geklärt werden für welchen und vor allem wessen Erfolg ein zusätzliches Honorar geleistet wird. Wenn die Parteien die Lösung finden, ist es deren Erfolg, für den sie ein Zusatzhonorar zahlen. Wenn der Mediator also ein Erfolgshonorar vereinbart, muss er klarstellen, was der Erfolg ist, für den gezahlt werden soll. Besonders herausfordernd ist es, wenn er sich „seinen” Erfolg bezahlen lässt. Eine solche Vereinbarung wirft die Frage auf, ob der Mediator selbst den Sinn und Zweck der Mediation verstanden hat.
Beratungshonorar
Die separate Ausweisung eines Beraterhonorars irritiert die Zulässigkeit der Beratung. Die Mediation beinhaltet eine mediationskonforme Beratung. Es gibt also keinen Anlass, Beratungshonorare separat auszuweisen und dadurch den Eindruck zu erwekcen, als würden parallele Dienste geleistet. Wenn der Mediator neben der in der Mediation geschuldeten Beratung separat Beratungsleistungen - etwa für eine Rechtsberatung - abrechnet, kann darin eine unzulässige Vor- oder Nachbefassung iSd § 3 Mediationsgesetz gesehen werden.
Pauschalhonorar
Der Ansatz einer Pauschalen darf nicht dazu führen, dass die Parteien sich zur Teilnahme verpflichtet fühlen. Dann würde die Pauschale mit dem Grundsatz der Freiwiligkeit kollidieren. In dem Rahmen ist ein Pauschalhonorar zulässig. Es kann sich auch am Streitwert orientieren. Zu klären ist, ob die Pauschale auch dann voll zu zahlen ist, wenn die Partei (auf den Freiwilligkeitsgrundsatz gestützt) die Mediation abbricht. Auch ist darauf zu achten, dass die Pauschalierung keine Anwesenheit erzwingt.
Stundenhonorar
Üblich sind Stundenhonorare. Hier ist darauf zu achten, wie mit den seltenen Leistungen außerhalb der Präsenzen der Parteien umzugehen ist (also ob vor- oder nachbereitende Arbeiten abgerechnet werden können).
Kombinationen
Es wurde schon beobachtet, dass beispielsweise ein Anwalt, der als Mediator tätig war, sowohl die Mediationsdienstleistung mit einem Stundenhonorar als auch die inkludierte Rechtsberatung mit dem sich aus der Gebührenordnung ergebenden Honorart angesetzt hat. Das klingt verwirrend, weil die Mediation ja keine Rechtsberatung ist. Sie kann aber eine Rechtsberatung inkludieren, wenn die Grenzen der Mediation beachtet werden. Daran ist nach der Lösungsfindung zu denken, wenn die Beratung neutral ist. In derartigen Fällen ist strikt darauf zu achten, dass das Rollenbild des Mediators nicht verwischt wird.1

Mediatorenmehrheiten

Auf beiden Seiten können mehrere Personen auftreten. Auf der parteilichen Seite ist das zwingend zu erwarten, weil das Mediationsverfahren nur bei sozialen Konflikten einschlägig ist. Wenn nichts anderes vereinbart wird, haften die Parteien dann als Gesamtschuldner. Auf der Mediatorenseite kann es aber auch zu Personenmehrheiten kommen. Das ist bei einer Co- oder Teammediation der Fall. Wenn davon auszugehen ist, dass der Vertrag mit allen Mediatoren geschlossen wird, treten sie als Gesamtgläubiger auf. Möglich ist aber auch, dass die Mediatoren als Angestellte oder Mitarbeiter einer Mediatorengesellschaft auftreten. Dann ist die Mediatorengesellschaft der Auftragnehmer. Die Rechtsbeziehung zu den Mediatoren und die Honorarverpflichtung sollten im Mediationsvertrag konkret angesprochen und geregelt werden. Einzelheiten finden Sie in den Ausführungen zur Co-Mediation und zur Teammediation.

Co-Mediation Teammediation

Verfahrenskosten

Natürlich sind die Honorare des Mediators nur ein Teil der Kosten, die bei der Streitbeilegung anfallen. Der Beitrag Mediationskosten weist die Gesamtkosten der Mediation inklusive der Honorare aus. Der Beitrag Verfahrenskostenberechnung vergleicht die Mediationskosten mit den gesamten Kosten der Streitbeilegung.

Mediationskosten Verfahrenskostenberechnung

Fälligkeit

Nachdem die Kostentragungspflicht geklärt ist, kommt es zur Geltendmachung der vereinbarten Kosten. Üblicherweise erfolgt die Rechnungsstellung nach Abschluss der Leistungen. Die Zahlung ist dann sofort fällig. Es ist aber auch möglich, Vorfälligkeiten zu vereinbaren oder Zwischenzahlungen festzulegen. Eine rückwirkende Fälligkeit (die Abrechnungen von Leistungen vor Vertragsunterzeichnung) ist nur möglich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Kostentragung

Die Frage der Kostentragung sollte von dem Mediationsfall getrennt beurteilt werden. Es gibt Fälle (sogenannte Donatormediation), wo die Parteien gar nicht für die Kosten aufkommen müssen. Auch der Fall, dass eine Partei die Kosten der anderen übernimmt ist in der Praxis nicht gerade selten. Daran sollte eine Mediation nicht scheitern. Wichtig ist stets, dass der Mediator seine Unabhängigkeiot herausstellt und nichtz den Eindruck erweckt, dass der Kostenschulnder besser bedient wird als die anderen Parteien. Mehr dazu finden Sie in dem Beitrag über die Mediationskosten.

Mediationskosten

Honorarstreitigkeiten

Kommt es zu Streitigkeiten über das Honorar ist das Amtsgericht oder - je nach Honorarhöhe - das Landgericht zuständig. Offenbar kommt es zu Streitigkeiten, wie die Rechtsprechungsübersicht belegt. Abgesehen von der Peinlichkeit, dass sich ein Mediator veranlasst sieht, gegen die eigenen Medianden zu klagen, sollte er lieber auf das Motiv der Parteien eingehen, warum sie die Zahlung verweigern. Möglicherweise entsprachen die Leistungen nicht den Erwartungen, was wiederum in die Verantwortung des Mediators fällt. Weil die Mediation ein Dienstvertrag ist, kann die Nichterreichung des Erfolges zumindest kein rechtlicher Grund sein, die Zahlung zu verweigern. Wohl aber liegt ein Grund vor, wenn dem Mediator eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, die zur Haftung führt.

Haftung

Bedeutung für die Mediation

Eine Leistung soll und muss bezahlt werden. Damit die Parteien wissen, worauf sie sich einlassen und wofür sie zahlen, ust eine maximale Transparenz über die zu erbringenden Leistungen anzuraten. Wer die Kunstregeln beachtet, bewegt sich auf der sicheren Seite. Darüber hinaus sollte auch eine Klarheit bestehen, was genau abgerechnet wird. Wenn sich nach der Mediation z.B. ein Smalltalk anschließt oder wenn der Mediation ein unverbindliches Gespräch vorausgeht, sollte der Mediator ansagen, ab wann oder bis wann die Honoraruhr tickt. Mit einem Feedback nach jedem Gesprächsabschnitt kann er auf die Leistungen und den Fortschritt der Gespräche hinweisen.

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten

Bitte beachten Sie die Zitier - und Lizenzbestimmungen. Zitiervorgabe im ©-Hinweis.

Bearbeitungsstand: 2023-06-06 11:38 / Version 44.

Alias: Bezahlung, Honoraranspruch, Honorarstreit
Siehe auch: Mediationskosten, Mediationsvertrag, Verfahrenskostenberechnung, Finanzierung, Mediationskosten, Kostenlast
Literaturhinweis: Trossen (un-geregelt)
Prüfvermerk:


Based on work by Bernard Sfez und anonymous contributor . Last edited by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Samstag November 9, 2024 10:04:46 CET.

Durchschnittliche Lesedauer: 5 Minuten