Die Honorierung der Mediationsdienstleistungen
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Die Frage der Kosten und der Kostentragung spielt nicht nur in der Mediation eine wichtige Rolle. Beachten Sie deshalb bitte auch:
Finanzierung Kostenerhebung Verfahrenskosten Mediationskosten Honorierung Konfliktkosten
Während sich der Beitrag über die Mediationskosten mit der Frage beschäftigte, wie sich die Kosten in der Mediation zusammensetzen, geht es hier schwerpunktmäßig um die Frage, wie die Honorierung zu veranschlagen und zu berechnen ist. Was für den Einen Kosten sind, ist für den Anderen der Gewinn. Ja, die professionelle Mediation kostet Geld. Sie ist eine bezahlte Dienstleistung mit einer eigenwilligen Kostenlogik. Ihre Grundlage findet sich im Dienstvertrag.
Dienstvertrag
Der Honoraranspruch erwächst aus einem Dienstleistungsvertrag. Er ist im BGB, nicht im Mediationsgesetz geregelt. § 611 BGB besagt:
Was die versprochenen Dienste sind ergibt sich aus dem Mediationsgesetz. Zur Höhe der Vergütung führt § 612 BGB aus:
Gebührensätze
Eine übliche Taxe gibt es (noch) nicht. Manchmal legen Organisationen Gebührensätze für sich fest.1 Die Erfahrung zeigt, dass die Mediatoren sich an den Honorarleistungen ihrer Ursprungsberufe orientieren. Meistens wird nach Stunden bezahlt. Es empfiehlt sich klarzustellen, ob lediglich die Stunden des Gesprächs oder auch die Stundenleistungen im Hintergrund, die vor und nach dem Gespräch erfolgen, abgerechnet werden können. Möglich ist auch eine pauschale Vergütung, die sich am Gegenstandswert orientiert. Gebührensätze gibt es hierzu allerdings nicht. Für den Kunden entscheidet letztlich den Endbetrag. Bei einer stundenweisen Abrechnung also die Frage nach dem Stundenaufkommen. Hierüber sind in der Angebotsphase nur vage Angaben möglich. Nähere Ausführungen dazu lesen Sie im Beitrag über das Mediationsangebot.
Das Angebot ist die Antwort auf den Bedarf
Zuwendungen
Vorsicht ist bei nicht vereinbarten Zuwendungen geboten. Mitunter kommt es vor, dass eine Partei dem Mediator ein wertvolles Geschenk übergibt. Wie der Mediator damit umgeht, hängt von den Gegebenheiten ab.2 Abgesehen davon, dass solche Zuwendungen das Arbeitsbündnis infrage stellen können, sind sie, auch wenn sie kein Honorar sind, gegebenenfalls zu versteuern. In jedem Fall sollte der Mediator die Zuwendung schon wegen §3 Abs.1 Mediationsgesetz der anderen Partei offenlegen.
Abrechnungsphänomene
Anders als die Kosten eines Prozesses werden die Mediationskosten nach dem Leistungsaufwand abgerechnet. Regelmäßig erfolgt die Abrechnung nach Stunden. Andere Vereinbarungen, wie etwa eine Pauschalzahlung, sind möglich. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gilt das Übliche.
Mediatorenmehrheiten
Auf beiden Seiten können mehrere Personen auftreten. Auf der parteilichen Seite ist das zwingend zu erwarten, weil das Mediationsverfahren nur bei sozialen Konflikten einschlägig ist. Wenn nichts anderes vereinbart wird, haften die Parteien dann als Gesamtschuldner. Auf der Mediatorenseite kann es aber auch zu Personenmehrheiten kommen. Das ist bei einer Co- oder Teammediation der Fall. Wenn davon auszugehen ist, dass der Vertrag mit allen Mediatoren geschlossen wird, treten sie als Gesamtgläubiger auf. Möglich ist aber auch, dass die Mediatoren als Angestellte oder Mitarbeiter einer Mediatorengesellschaft auftreten. Dann ist die Mediatorengesellschaft der Auftragnehmer. Die Rechtsbeziehung zu den Mediatoren und die Honorarverpflichtung sollten im Mediationsvertrag konkret angesprochen und geregelt werden. Einzelheiten finden Sie in den Ausführungen zur Co-Mediation und zur Teammediation.
Verfahrenskosten
Natürlich sind die Honorare des Mediators nur ein Teil der Kosten, die bei der Streitbeilegung anfallen. Der Beitrag Mediationskosten weist die Gesamtkosten der Mediation inklusive der Honorare aus. Der Beitrag Verfahrenskostenberechnung vergleicht die Mediationskosten mit den gesamten Kosten der Streitbeilegung.
Mediationskosten Verfahrenskostenberechnung
Fälligkeit
Nachdem die Kostentragungspflicht geklärt ist, kommt es zur Geltendmachung der vereinbarten Kosten. Üblicherweise erfolgt die Rechnungsstellung nach Abschluss der Leistungen. Die Zahlung ist dann sofort fällig. Es ist aber auch möglich, Vorfälligkeiten zu vereinbaren oder Zwischenzahlungen festzulegen. Eine rückwirkende Fälligkeit (die Abrechnungen von Leistungen vor Vertragsunterzeichnung) ist nur möglich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Kostentragung
Die Frage der Kostentragung sollte von dem Mediationsfall getrennt beurteilt werden. Es gibt Fälle (sogenannte Donatormediation), wo die Parteien gar nicht für die Kosten aufkommen müssen. Auch der Fall, dass eine Partei die Kosten der anderen übernimmt ist in der Praxis nicht gerade selten. Daran sollte eine Mediation nicht scheitern. Wichtig ist stets, dass der Mediator seine Unabhängigkeiot herausstellt und nichtz den Eindruck erweckt, dass der Kostenschulnder besser bedient wird als die anderen Parteien. Mehr dazu finden Sie in dem Beitrag über die Mediationskosten.
Honorarstreitigkeiten
Kommt es zu Streitigkeiten über das Honorar ist das Amtsgericht oder - je nach Honorarhöhe - das Landgericht zuständig. Offenbar kommt es zu Streitigkeiten, wie die Rechtsprechungsübersicht belegt. Abgesehen von der Peinlichkeit, dass sich ein Mediator veranlasst sieht, gegen die eigenen Medianden zu klagen, sollte er lieber auf das Motiv der Parteien eingehen, warum sie die Zahlung verweigern. Möglicherweise entsprachen die Leistungen nicht den Erwartungen, was wiederum in die Verantwortung des Mediators fällt. Weil die Mediation ein Dienstvertrag ist, kann die Nichterreichung des Erfolges zumindest kein rechtlicher Grund sein, die Zahlung zu verweigern. Wohl aber liegt ein Grund vor, wenn dem Mediator eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, die zur Haftung führt.
Bedeutung für die Mediation
Eine Leistung soll und muss bezahlt werden. Damit die Parteien wissen, worauf sie sich einlassen und wofür sie zahlen, ust eine maximale Transparenz über die zu erbringenden Leistungen anzuraten. Wer die Kunstregeln beachtet, bewegt sich auf der sicheren Seite. Darüber hinaus sollte auch eine Klarheit bestehen, was genau abgerechnet wird. Wenn sich nach der Mediation z.B. ein Smalltalk anschließt oder wenn der Mediation ein unverbindliches Gespräch vorausgeht, sollte der Mediator ansagen, ab wann oder bis wann die Honoraruhr tickt. Mit einem Feedback nach jedem Gesprächsabschnitt kann er auf die Leistungen und den Fortschritt der Gespräche hinweisen.
Was tun wenn ...
- Partei will nicht zahlen
- Es gibt Streit über die Abrechnung
- Weitere Empfehlungen im Fehlerverzeichnis oder im Ratgeber
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Alias: Bezahlung, Honoraranspruch, Honorarstreit
Siehe auch: Mediationskosten, Mediationsvertrag, Verfahrenskostenberechnung, Finanzierung, Mediationskosten, Kostenlast
Literaturhinweis: Trossen (un-geregelt)
Prüfvermerk: