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Rechtsbehelfe bei Mediationsfehlern

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Es geht um die Frage, was zu tun ist, wenn die Mediation nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt hat.

Beruf Berufsaufsicht Beschwerden Berufsethik Mediationsfehler Haftung Schadenersatz Fehlermanagement

Abstract: Nicht immer läuft alles so wie es sollte. Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Mediation mehr geschadet als genutzt hat oder dass der Mediator sich in Ihrem Fall sogar falsch verhalten und Ihnen Schaden zugefügt hat, sollten Sie eine Klärung herbeiführen. In diesem Beitrag werden die Möglichkeiten aufgezeigt, wie sich die Situation gegenenefalls bereinigen lässt.

Einführung und Inhalt: Es kann natürlich immer einmal vorkommen, dass die Mediation nicht so läuft wie erhofft. Meistens wird die gegnerische Partei dafür verantwortlich gemacht. Die Partei selbst fühlt sich in ihrem Eindruck bestätigt und belehrt den Mediator: "Sehen Sie, ich habe Ihnen schon zu Beginn gesagt, dass eine Verhandlung mit diesem Menschen keinen Sinn macht!". Zum Glück sind die Fälle, in denen die Mediation zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis kommt, außerordentlich selten. Dass es gar zu einem ungewollten Ergebnis kommt, ist in einer korrekt durchgeführten Mediation schon konzeptionell ausgeschlossen. Was aber, wenn die Mediation nicht korrekt durchgeführt wurde und wenn das Ergebnis fehlerhaft ist?

Wer ist wofür verantwortlich?

Bevor Sie irgendwelche Schritte unternehmen, sollten Sie sich überlegen, was aus Ihrer Sicht hätte anders laufen müssen und wem Sie vorwerfen können, dass es nicht wie gewünscht abgelaufen ist. Es gibt viele Möglichkeiten, auf die unten noch eingegangen wird. Die Frage ist nach einem Fehlverhalten ist auch nicht immer leicht zu beantworten, Dehalb widmet der Thinktank Mediation dieser Frage eine große Aufmerksamkeit. Sie können dort Mediationsfehler ausfindig machen. In keinem Fall sollte es aber der Partei überlassen bleiben, diese Frage zu beantworten. Im Vordergrund steht die Kritik eines unzufriedenen Kunden. Rechts- und Fachfragen sind dann von zweitranginger Bedeutung. Die Zufriedenheit der Partei sollte im Zentrum der Aufmerksamkeit stehen. Sie können unterstellen, dass daran auch der Mediator interessiert ist. Deshalb lautet die erste Empfehlung, Fragen und Bedenken gegen die Art und Weise der Durchführung der Mediation und eventuelle Kritik dem Mediator gegenüber vorzutragen. Das ist stets Ihre erste Anlaufstelle.

Mögliche Rechtsbehelfe

Nur wenn der Versuch scheitert lohnt es sich, über mögliche Rechtsbehelfe nachzudenken. Um die rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen, muss zunächst unterschieden werden, wann der Fehler aufgefallen war. Tritt er während der Mediation auf, kann er abgestellt werden. Wegen des Grundsatzes der Freiwilligkeit kann die Mediation auch jederzeit, sogar ohne Begründung, beendet werden. Der Fehler wird sich also nicht auf das Ergebnis auswirken. Jetzt ist zu fragen, warum von der Option kein Gebrauich gemacht wurde.

Ist eine Abschlussvereinbarung zustande gekommen, wird die Frage aufkommen, ob die Vereinbarung fehlerhaft war und worin der Fehler besteht. Weil die Abschlussvereinbarung zwischen den Parteien geschlossen wird, kann sie, anders als ein gerichtliches Urteil, wegen eines Verfahrensfehlers nicht kassiert werden. Wenn sich aus der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien also keine Ansprüche ergeben, die Abschlussvereinbarung anzufechten oder aus sonstigen Gründen für unwirksam zu erklären, bleibt sie ohne ein Einvernehmen zur Abänderung mit der anderen Vertragspartei bestehen. Der Mediator könnte gegebenenfalls versuchen, die Gegenseite zum Einlenken zu bewegen.

Nur wenn die Abschlussvereinbarung nicht aus der Welt geschafft werden kann, kommt es zur Frage, welche Verantwortung der Mediator an dem Zustandekommen der fehlerhaften Abschlussvereinbarung zu übernehmen hat. Solte sie durch ein kausales, fehlerhaftes Verhalten des Mediators zustande gekommen sein, kann der Mediator allenfalls auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Ob er für den Schaden einzustehen hat, ist eine Frage, die im Beitrag über die Haftung ausführlich besprochen wird. Voraussetzung ist der Nachweis einer Pflichtverletzung.

Sonstige Beschwerdemöglichkeiten

Wenn es nicht um einen Rechtsbehelf geht, sondern um eine Maßregelung durch die Aufsichtsbehörde, dann kommt eine Beschwerde in Betracht. Die Beschwerde im engeren Sinne ist zwar ein juristischer Terminus, der ebenfalls unter die Kategorie der Rechtsbehelfe fällt. Ein Rechtsbehelf bezeichnet die Möglichkeit für eine Partei, gegen eine (hoheitliche) Entscheidung vorzugehen. Diese Möglichkeit scheidet schon deshalb aus, weil der Mediator keine Entscheidung trifft. Deshalb wird der Begriff hier weiter gefasst und im volkstümlichen Sinn als Äußerung über ein Fehlverhalten verstanden.

Bevor es zu einer Anzeige kommt,1 sollte der Beschwerdeanlass zunächst dem Mediator selbst vergetragen werden. Eine Beschwerde über ihn ist also immer erst der zweite Schritt. Der Mediator sollte in der Lage sein, sein Verhalten zu erläutern und ein eventuelles Fehlverhalten zu beurteilen. Von ihm kann auch erwartet werden, dass er sein Verhalten selbstkritisch hinterfragt, um es gegebenenfalls zu erklären und dafür die Verantwortung zu übernehmen. Das wäre zumindest ein berufsethisches Verhalten, das zu dem Berufsbild des Mediators passt.2 Ob ein Fehlverhalten im Einzelfall vorliegt, kann auch über das Wiki geklärt werden. Wenn Sie dort keine Antwort auf Ihre Frage finden, können Sie den Fall oder das Problem im Forum Erfahrungen eintragen. Sie werden dort eine sachverständige Antwort erhalten.

Alternativ wäre eine Meldung an die Kammer oder den Mediationsverband angebracht, dem der Mediator angehört. Diese Adresse betrifft die Berufsaufsicht. Der Mediator ist zur Angabe der Kammer- oder Verbandszugehörigkeit verpflichtet.3 Weil es jedoch keine explizite Berufskammer für Mediatoren gibt, würde die Beschwerde an die Adresse einer aus der Sicht der Mediation berufsfremden Kammer4 möglicherweise jedoch nur die Prüfung von Verstößen gegen das Berufsrecht des Originalberufs ermöglichen. Das kann von den Anforderungen der Mediation abweichen. Deshalb ist eine an den Mediationsverband gerichtete Beschwerde möglicherweise besser geeignet, um ein Fehlverhalten zu beurteilen. Manche Verbände und Vermittlungsstellen haben eigene Beschwerdeverfahren eingerichtet, um solchen Fragen nachgehen zu können. Eine Beschwerde an den Mediationsverband bleibt nicht ohne Wirkung. Denn die Verbände haben ein Interesse daran, dass sich die ihnen angeschlossenen Mediatoren im Sinne ihres Mediationsverständnisses bewegen. Es kann also erwartet werden, dass die Verbände intervenieren und die Problematik mit dem Mediator klären oder gar schlichten. Die Verbände haben allerdings keine Hoheitsrechte wie die Kammern. Trotzdem verfügen manche Verbände über die Möglichkeit von Restriktionen, bis hin zum Ausschluss des Mitglieds oder seiner Streichung von Empfehlungsleisten. Deshalb hat auch der Mediator ein Interesse sich an die Standards der Verbände zu halten.

Wenn der Mediator keinem Verband angehört, gibt es keine Beschwerdestelle. Jetzt wäre zu prüfen, ob das Verhalten des Mediators jenseits einer Pflichtverletzung mit seiner Werbung übereinstimmt und ob er über die angegebene Ausbildung verfügt. Diesen Weg eröffnet das Wettbewerbsrecht. Er führt aber lediglich dazu, dass der Mediator in Zukunft seine Werbung anzupassen hat. In Betracht käme unter Umständen auch eine Verbraucherschlichtung.

Die Verbraucherschlichtung

Die Schlichtung wäre auch eine Möglichkeit. Der Mediator ist Unternehmer und Sie sind Verbraucher i.S.d. VSBG. Wenn der Mediator sich als Unternehmer mit einer Schlichtung einverstanden erklärt hat, ist er daran gbeunden. Die Verpflichtung ergibt sich aus dem VSBG.

Bedeutung für die Mediation

Es ist im Interesse der Mediation, ein Fehlverhalten zu verhindern. Sowohl die Mediatoren wie die Parteien sind darauf angewiesen, dass die Mediation als vorbildlich wahrgenommen wird. Der Mediator sollte sich nicht auf einen Streit einlassen. Wer mit Kunden streitet, zieht immer den Kürzeren, weil er im Zweifel nicht nur den Kunden verliert, sondern auch eine Negativpropaganda provoziert. Außerdem verlässt der Mediator die Metaebene (also seine Rolle) wenn er sich uf den Streit einlässt. Das gilt zumindest wenn die Kritik während des Verfahrens geäußert wird. Aber auch im Nachgang des Verfahrens sollte er sich mit der Kritik auseinandersetzen und die Konsequenz ziehen, falls der Vorwurf berechtigt ist. Wie wäre es mit einer Mediation?

Beratung

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten
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Bearbeitungsstand: 2023-09-10 16:29 / Version 36.
1 Siehe dazu auch Beschwerdefall Mediation
2 Siehe Berufsethik
4 wie z.B. die Rechtsanwaltskammer bei einem Anwaltsmediator


Based on work by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Montag Dezember 2, 2024 00:31:17 CET.

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