Konfliktrisiken | Vor der Überladung stehende Spannungen, die zu einem Kurzschluss führen können oder in denen sich ein Konflikt entlädt. |
Konfliktfaktoren | Die Stellschrauben einer Konfliktbearbeitung. Die Konfliktfaktoren beschreiben Merkmale, an denen sich Konfliktrisiken ausmachen lassen. |
Gelegenheitsfenster | Das sogenannte Window of opportunity zeigt den richtigen Moment zum Handeln. Die Mediation verfolgt eine Logik, die den richtigen Moment zum Handeln anzeigt. |
Mediationsvertrag | Dienstleistungsvertrag zur Durchführung einer Mediation. Der Mediationsvertrag wird auch als Mediatorenvertrag bezeichnet, was ungenau ist, weil der Vertrag nicht zwingend mit den handelnden Mediatoren abgeschlossen werden muss. Die zwischen Mediator und Medianden zutreffende Vereinbarung über das Verfahren ist in der hier verwendeten Terminologie die Mediationsdurchführungsvereinbarung. |
Mediationsvereinbarungen | Mediationsvereinbarungen ist der Oberbegriff für die Vereinbarungen, die das Verfahren der Mediation regeln. Also der Mediationsvertrag, die Mediationsdurchführungsvereinbarung und die Mediationsabrede. Sie sind von der Abschlussvereinbarung zu unterscheiden, die zwar in dem Verfahren zustande kommt, nicht aber das Verfahren betrifft. Allerdings wird die Abschlussvereinbarung je nach Schule oft ebenfalls als Mediationsvereinbarung bezeichnet. |
Mediationsvereinbarung | Das Wort Mediationsvereinbarung wird oft synonym mit der Abschlussvereinbarung verwendet. Es ist vom Mediationsvertrag und der Mediationsdurchführungsvereinbarung abzugrenzen. Siehe auch die Überschneidungen mit dem Begriff Mediationsvereinbarungen. |
Verfahrensverbot | Ein rechtlicher Hinderungsgrund zur Durchführung einer Mediation (z.B. gesetzliches Verbot). Das Verbot richtet sich gegen das Verfahren schlechthin (z.B. Sittenwidrigkeit), nicht gegen den eingesetzten Mediator. Deshalb wird zwischen dem Mediatoren- und dem Verfahrensverbot unterschieden. Beides wird in dem Begriff Mediationsverbot zusammengeführt. |
Mediatorenverbot | Ein rechtlicher Hinderungsgrund zur Durchführung einer Mediation (z.B. gesetzliches Verbot). Das Verbot richtet sich gegen den eingesetzten Mediator, nicht gegen die Mediation schlechthin. Deshalb wird zwischen dem Mediatoren- und dem Verfahrensverbot unterschieden. |
Mediationsverbot | Ein rechtlicher Hinderungsgrund zur Durchführung einer Mediation (z.B. gesetzliches Verbot) |
Mediatorenpflichten | Hier wird der Begriff als eine aus Rechtsgründen (wie z.B. der Mediationsvertrag) vorgegebene Handlung oder Unterlassung beschrieben. Die Pflicht des Mediators wird von seinen Aufgaben abgegrenzt, die im Ermessen des Mediators liegen und zur Zweckerreichung erforderlich sind. Die Pflichten des Mediators werden im Pflichtenverzeichnis zusammengefasst. |
Mediatorenvertrag | Entspricht dem Mediationsvertrag (ist aber weniger differenziert) |
Mediationsabrede | Ergänzende, prozessuale Vereinbarungen zur Mediationsdurchführungsvereinbarung. |
Mediationsdurchführungsvereinbarung | Im Gegensatz zum Mediationsvertrag, der das schuldrechtliche Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (also z.B. Mediator und Medianden) regelt, legt die Mediationsdurchführungsvereinbarung die prozessrechtlichen Verhältnisse und Bedingungen fest. |
mediativer Gedankengang | Nach der kognitiven Mediationstherorie handelt es sich bei der Mediation um einen Gedankengang, den die Parteien mit Hilfe des Mediators zu vollziehen haben, damit sie selbst die >Lösung finden können. Die Mediation beschreibt einen untypischen Gedankengang, der die Gedanken aus dem Problem heraus und nicht in das Problem hineinführt. |
Zufriedenheit | Innerliche Ausgeglichenheit, die es erlaubt, nichts anderes zu verlangen, als man hat. Die Zufriedenheit ist das erklärte Ziel, das die Mediation zu erreichen versucht. |
Ausbildungslehrgang | Der Begriff wird mit der Ausbildungsverordnung eingeführt, die zwischen dem Ausbildungslehrgang und der Supervision unterscheidet aber beides zur Ausbildung zählt. |
Güterichter | Richter, der für ein Güterichterverfahren abgestellt ist und in der Sache nicht entscheidungsbefugt ist. Der Güterichter führt eine Güteverhandlung durch und kann dabei die Methode(n) der Mediation verwenden. |
Mediationsverständnis | Das Mediationsverständnis beschreibt die grundlegende Wesenhaftigkeit der Mediation. Siehe das Wesen der Mediation |
Berufsmediator | Der Begriff hat sich (noch) nicht etabliert. Der Berufsmediator wird kurz als Mediator bezeichnet. Ein Berufsmediator übt die Mediation professionell als honorierte Dienstleistung aus. |
Informationsdimensionen | Siehe Dimensionen |