Streitinstanz | Die Verfahren zur Konflikt- oder Streitbeilegung lassen sich nach dem Rang der beteiligten Helfersysteme einteilen. Der Rang des Verfahrens wird dann analog zur Konflikteskalation in Streitinstanzen eingeteilt. Zu unterscheiden sind die monadische, die dyadische und die triadische Instanz. |
Meinungsmacht | Der Schlichter soll Lösungen herbeiführen. Damit das gelingt, macht er sich Gedanken über die Lösung und bildet dazu eine möglichst überzeugende Meinung. Die Parteien sollen sich nicht nur an der Meinung orientieren. Sie werden auch versuchen, die Meinung zu ihren Gunsten zu beeinflussen. In der Schlichtung spielt die Einschätzung des Schlichters eine wichtige Rolle zur Meinungsbildung. Sein Einfluss als Meinungsmacht bezeichnet. |
Information | Die Information bildet den kleinsten Baustein in der Mediation, aus dem sich die zur Lösung führenden Gedanken herleiten und bilden lassen. Wie die Informationen in Gedanken zusammenzuführen sind, ergibt sich aus der Mediationslogik. |
Container | Der Begriff wird synonym für das Verfahren genutzt. Siehe Containertheorie. |
Techniken | Techniken sind die Werkzeuge zur Umsetzung der Methoden. Siehe auch mediative Techniken. |
führender Mediator | Ein persönlicher Mediationsstil |
Muscle Mediator | Ein persönlicher Mediationsstil |
direktiver Mediator | Ein persönlicher Mediationsstil |
aktiver Mediator | Ein persönlicher Mediationsstil |
Konfliktrisiken | Vor der Überladung stehende Spannungen, die zu einem Kurzschluss führen können oder in denen sich ein Konflikt entlädt. |
Konfliktfaktoren | Die Stellschrauben einer Konfliktbearbeitung. Die Konfliktfaktoren beschreiben Merkmale, an denen sich Konfliktrisiken ausmachen lassen. |
Gelegenheitsfenster | Das sogenannte Window of opportunity zeigt den richtigen Moment zum Handeln. Die Mediation verfolgt eine Logik, die den richtigen Moment zum Handeln anzeigt. |
Mediationsvertrag | Dienstleistungsvertrag zur Durchführung einer Mediation. Der Mediationsvertrag wird auch als Mediatorenvertrag bezeichnet, was ungenau ist, weil der Vertrag nicht zwingend mit den handelnden Mediatoren abgeschlossen werden muss. Die zwischen Mediator und Medianden zutreffende Vereinbarung über das Verfahren ist in der hier verwendeten Terminologie die Mediationsdurchführungsvereinbarung. |
Mediationsvereinbarungen | Mediationsvereinbarungen ist der Oberbegriff für die Vereinbarungen, die das Verfahren der Mediation regeln. Also der Mediationsvertrag, die Mediationsdurchführungsvereinbarung und die Mediationsabrede. Sie sind von der Abschlussvereinbarung zu unterscheiden, die zwar in dem Verfahren zustande kommt, nicht aber das Verfahren betrifft. Allerdings wird die Abschlussvereinbarung je nach Schule oft ebenfalls als Mediationsvereinbarung bezeichnet. |
Mediationsvereinbarung | Das Wort Mediationsvereinbarung wird oft synonym mit der Abschlussvereinbarung verwendet. Es ist vom Mediationsvertrag und der Mediationsdurchführungsvereinbarung abzugrenzen. Siehe auch die Überschneidungen mit dem Begriff Mediationsvereinbarungen. |
Verfahrensverbot | Ein rechtlicher Hinderungsgrund zur Durchführung einer Mediation (z.B. gesetzliches Verbot). Das Verbot richtet sich gegen das Verfahren schlechthin (z.B. Sittenwidrigkeit), nicht gegen den eingesetzten Mediator. Deshalb wird zwischen dem Mediatoren- und dem Verfahrensverbot unterschieden. Beides wird in dem Begriff Mediationsverbot zusammengeführt. |
Mediatorenverbot | Ein rechtlicher Hinderungsgrund zur Durchführung einer Mediation (z.B. gesetzliches Verbot). Das Verbot richtet sich gegen den eingesetzten Mediator, nicht gegen die Mediation schlechthin. Deshalb wird zwischen dem Mediatoren- und dem Verfahrensverbot unterschieden. |
Mediationsverbot | Ein rechtlicher Hinderungsgrund zur Durchführung einer Mediation (z.B. gesetzliches Verbot) |
Mediatorenpflichten | Hier wird der Begriff als eine aus Rechtsgründen (wie z.B. der Mediationsvertrag) vorgegebene Handlung oder Unterlassung beschrieben. Die Pflicht des Mediators wird von seinen Aufgaben abgegrenzt, die im Ermessen des Mediators liegen und zur Zweckerreichung erforderlich sind. Die Pflichten des Mediators werden im Pflichtenverzeichnis zusammengefasst. |
Mediatorenvertrag | Entspricht dem Mediationsvertrag (ist aber weniger differenziert) |