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Wirksame Vereinbarungen in der Mediation

Wissensmanagement » Diese Seite gehört zum Fachbuch Mediation in der Wiki-Abteilung Wissen. Sie befinden sich auf der Themenseite Wirksamkeit, die dem Kapitel Absicherung des 7. Buchabschnitts Recht zugeordnet wird. Beachten Sie bitte auch:

Absicherung Abgrenzung Protokolle Mediationsklauseln Wirksamkeit Fristen Vollstreckung

Worum es geht:Eine Abschlussvereinbarung sollte nicht nur nachhaltig, sondern auch rechtlich wirksam sein, damit sie die gewünschte Wirkung entfalten kann.

Einführung und Inhalt: Es gibt viele vereinbarungen in der Mediation. Da gibt es den Mediationsvertrag, die Mediationsdurchführungsvereinbarung die Mediationsabrede und die Abschlussvereinbarung. Alle Vereinbarungen sind grundsätzöich formfrei möglich. Das giklt aber nicht unbedingt für die Abschlussvereinbarung.

Zustandekommen des Vertrages

Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärugen zustande, die als Angebot und Annahme bezeichnet werden. Einzelheiten und Hintergrundwissen über das Zustandekommen von Verträgen sind dem Fachskript Vertragsrecht zu entnehmen. Die Abschlussvereinbarung kann als Vertrag zwischen den Parteien oder als ein Memorandum verfasst sein. Der Unterschied sollte in der Abschlussvereinbarung herausgestellt werden.

Vertragsrecht Abschlussvereinbarung

Formerfordernisse

Grundsätzlich sind Verträge formfrei möglich, können also mündlich oder gar konkludent (durch schlüssiges Verhalten) geschlossen werden. Sofern Formzwang besteht soll er bewirken:

  • Warnfunktion (Übereilungsschutz) bei folgenreichen Rechtsgeschäften (Grundstückskauf, Bürgschaft, Schenkung)
  • Klarstellungs- und Beweisfunktion
  • Beratungsfunktion

Der Formzwang soll den Rechtsverkehr nicht beschränken aber darauf hinweisen, dass es um rechtlich sensible Geschäfte geht, die nicht leichtfertig geschlossen werden sollten. Die Formerfordernisse sind graduell wie folgt zu unterscheiden:.

Textform

In einigen Fällen schgreibt das Gesetz eine Textform vor. Hier einige Beispiele:

§126b BGB besagt, dass die Textform eine lesbare Erklärung sein muss, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und dass sie geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

Schriftform

In folgenden Fällen ist eine Schriftform erforderlich

  • Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (§12 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz),
  • Schuldanerkenntnis (§781 BGB; Aber: Formfreiheit gem. §782 BGB, wenn das Schuldanerkenntnis im Rahmen eines Vergleichs erklärt wird)
  • Verbraucherdarlehens- und Ratenlieferungsverträge sowie Fernunterrichtsverträge (§§492, 510 BGB, §3 Fernunterrichtsgesetz).
  • Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§57 VwVfG)
  • Miet- und Pachtverträge (§550 BGB. Ein formfreier Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen)
  • Kündigungen (z.B.: Arbeits- oder Mietverhältnissen, Landpacht-, Kleingartenpachtvertrag vgl. §§ 568, 594f, 623 BGB, §7 BKleingG).
  • Bürgschaft (§766 BGB)
  • Vollmachten (wenn das Hauptgeschäft formbedürftig ist)

§126 BGB besagt, wie die Schriftform rechtswirksam zu vollziehen ist. Die Urkunde muss von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Notarielle Beurkundung

In folgenden Fällen ist eine notarielle Beurkundung erforderlich

  • Schenkungsversprechen (§518 BGB. Das Formerfordernis erübrigt sich bei der "Handschenkung")
  • Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass (§ 311b BGB)
  • Eheverträge (§ 1410 BGB)
  • Vereinbarung über nachehelichen Unterhalt vor Rechtskraft der Scheidung (§1585c BGB)
  • Vereinbarung über den Zugewinnausgleich während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist (§1378 BGB)
  • Vereinbarung über den Versorgungsausgleich nach §§ 6 - 8 VersAusglG. Er unterliegt aber der Inhaltskontrolle durch das Gericht und bedarf der notariellen Beurkundung.
  • Erbverträge und Rücktritt vom Erbvertrag (§§2276, 2296 BGB)
  • Vollmachten (wenn das Hauptgeschäft formbedürftig ist)
  • Sorgeerklärung (§1626d Abs. 1 BGB auch vor dem Jugendamt möglich)

§128 BGB regelt die notarielle Beurkundung. Danach genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.

Form der Abschlussvereinbarung

Die Form der Abschlussvereinbarung folgt dem Inhalt des Rechtsgeschäftes. Wenn die Abschlussvereinbarung also aus einer vertraglichen Regelung besteht, die die Parteien unter sich vereinbaren, ergeben sich die Formanforderungen aus den Vorschriften über das Rechtsgeschäft, das die Parteien mit der Abschlussvereinbarung eingehen. Wenn das Rechtsgeschäft beispielsweise eine notarielle Beurkundung erfordert, kann die Abschlussvereinbarung vor dem Mediator nicht wirksam abgeschlossen werden. Selbst die vorvertragliche Verpflichtung, eine notarielle Beurkundung einzuholen, wäre nur wirksam, wenn sie notariell beurkundet ist. Die Abschlussvereinbarung vor dem Mediator ist in diesem Fall also nicht mehr als ein Memorandum und eine Vorlage, anhand der ein Notar die Beurkundung ausrichten kann.2

Unabhängig davon, ob die Abschlussvereinbarung als ein parteiseitiger Vertrag oder als ein die Lösung skizzierendes Memorandum abgefasst wird, darf die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung nach §2 Abs. 6 Mediationsgesetz nur mit Zustimmung der Parteien dokumentiert werden. Damit kommt die Frage auf, ob die Dokumentation ihrerseits Formerfordernisse erfüllen muss.

Dokumentation

Das Gesetz besagt weder, dass es sich dabei um eine vertragliche (also eine rechtsgeschäftliche) Einigung handeln muss, noch wie die Dokumentation über die Einigung zu erfolgen hat oder ob sie von den Parteien zu unterzeichnen ist.
Die Dokumentation kann also durchaus in Form einer Niederschrift oder eines Protokolls erfolgen. Die dokumentierte (mündliche) Vereinbarung zwischen den Parteien ist wirksam, wenn sie keinem Formerfordernis unterliegt. Der Mediator muss die Parteien auf Formerfordernisse hinweisen.3 Es empfiehlt sich die Form der Abschlussvereinbarung mit den Parteien abzustimmen. Oft legen die Parteien wird auf eine Verschriftlichung und eine Urkunde, die sie auch unterzeichnen wollen. Falls der Mediator auch unterzeichnet, sollte er sicherstellen, dass er nicht Teil der Vereinbarung ist. Seine Unterschrift sollte also mit dem Zusatz versehen sein, dass die Unterschriften der Parteien in Gegenwart des Mediators vollzogen wurden.

Formmängel

Rechtsfolge der Nichteinhaltung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form ist gemäß § 125 S.1 BGB i.d.R. die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Beim Mangel der gewillkürten, d.h. der von den Parteien vereinbarten, Schriftform tritt dagegen die Nichtigkeit nach § 125 S.2 BGB nur im Zweifel ein. Die Auslegung muß also ergeben, daß die Form nach dem Parteiwillen Gültigkeitsvoraussetzung sein sollte. Eine Ausnahme vom Grundsatz des § 125 S.1 BGB ergibt sich auch bei Grundstücksmietverträgen mit einer Dauer von mehr als einem Jahr aus § 566 S.2 BGB.

Inhaltliche Unweirksamkeit

Die Unwirksamkeit einer Vereinbarung kann sich auch aus dem Vertragsinhalt ergeben. Nach §134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Gemäß §138 BGB ist auch ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Nichtig ist insbesondere auch ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Dazu ein Beispiel:

Beispiel 11926 - Zwei Diebe streiten über die Beute. Sie können den Streit schlecht vor Gericht klären und gehen deshalb zum Mediator.


Die Einigung über die Verteilung der Beute hat einen strafrechtlichen Inhalt. Sie ist auch deshalb unwirksam, weil Diebe am Diebesgut kein Eigentum erwerben können. Der Mediationvertrag wäre aus inhaltlicher Sicht unwirksam, wenn und soweit er eine sittenwidrige Handlung unterstützt und eine Straftat sichert.

Bedeutung für die Mediation

Der Mediator hat mit darauf zu achten, dass die Abschlussvereinbarung wirksam ist, also der Form entspricht und einen zulässigen Inhalt aufweist. Ein Nichtjurist, der ja auch Mediator sein kann, ist nicht ohne weiteres in der Lage, diese Anforderungen zu erfüllen. Desdhalb genügt es, wenn er auf den Beratungsbedarf nach §2 Abs. 6 Mediationsgesetz hinweist.

Was tun wenn ...

Hinweise und Fußnoten

Alias: Rechtswirksamkeit, notarielle Beurkundung
Bearbeitungshinweis: Textvollendung erforderlich.
Prüfvermerk: -

1 Eine Aufzählung der Fälle finden Sie in {trackerautoritem trackerId="16" fieldId="103" fieldId2="622" itemId="5820"} /wiki/Textform
3 Wenn er sich nicht sicher ist ob ein Formerfordernis besteht oder nicht, muss er auf den Beratungsbedarf hinweisen. Die Pflicht ist im Aufgabenverzeichnis unterHinweis auf Formerfordernisse erfasst.


Based on work by anonymous contributor . Last edited by Arthur Trossen
Seite zuletzt geändert am Donnerstag März 28, 2024 16:54:07 CET.

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